| §
        1  Name,
        Sitz, Eintragung Geschäftsjahr 
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    | (1) | Der
      Verein trägt den Namen "kommunalpolitisches forum Land Brandenburg " e. V.
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    | (2) | Der
      Verein hat seinen Sitz in Potsdam. | 
  
    | (3) | Er
      ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam einzutragen. | 
  
    | (4) | Geschäftsjahr
      ist das Kalenderjahr. | 
  
    | §
        2  Vereinszweck
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    | (1) | Der
      Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ( 55 ff
      AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung
      der politischen Bildung, die den sozialen und kulturellen Belangen der Bürgerinnen
      und Bürger verpflichtet ist und die die demokratische Beteiligung der Bürgerinnen
      und Bürger bei der Lösung öffentlicher Angelegenheiten in den Kommunen und
      Landkreisen für unverzichtbar betrachtet. | 
  
    | (2) | Der
      Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Herstellen von Arbeitsbeziehungen
      zu anderen kommunalpolitischen Vereinigungen, wissenschaftlichen Einrichtungen,
      staatlichen Institutionen und Fachverlagen, die Unterhaltung eines Informationszentrums
      zur Beratung kommunalpolitisch Tätiger und Interessierter sowie die Durchführung
      von Qualifizierungsveranstaltungen, den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch
      Tätigen und Interessierten zu fördern, wissenschaftliche Veranstaltungen
      organisieren und kommunale Programme entwickeln und publizieren. | 
  
    | Über
      Presse, Funk und Fernsehen sowie eigene Publikationen werden die Arbeiten
      des Vereins öffentlich gemacht und über Erkenntnisse aus der Vereinstätigkeit
      informiert. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        3  Selbstlosigkeit
        
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    | (1) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke. | 
  
    | (2) | Die
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
      Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. | 
  
    | (3) | Die
      Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung
      des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. | 
  
    | (4) | Es
      darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        4  Mitgliedschaft
        
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    | (1) | Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
      vollendet haben, Fraktionen und juristische Personen, die seine Ziele unterstützen,
      werden. | 
  
    | (2) | Die
      Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
      der Vorstand. | 
  
    | (3) | Die
      Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | 
  
    | (4) | Der
      Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
      dem Vorstand. | 
  
    | (5) | Wenn
      ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen
      hat oder, trotz Mahnung, mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand ist,
      so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
      Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
      Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen
      nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
 Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber.
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    |  |  | 
  
    | §
        5  Beiträge
        und weitere finanzielle Vereinsmittel 
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    | (1) | Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge nach einer, durch
      die Mitgliederversammlung zu beschließende, Beitragsordnung. | 
  
    | (2) | Weitere
      Mittel sollen durch Spenden, Zuschüsse und Fördermittel aufgebracht werden. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        6  Organe
        des Vereins
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    | Organe
      des Vereins sind | 
  
    | - | die
      Mitgliederversammlung | 
  
    | - | der
      Vorstand | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        7  Die
        Mitgliederversammlung 
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    | (1) | Die
      Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie
      ist jährlich einzuberufen. | 
  
    | (2) | Eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
      wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder durch 10% der eingetragenen
      Mitglieder beantragt wird. | 
  
    | (3) | Die
      Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich
      an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei
      Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. | 
  
    | (4) | Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über - Wahl und Entlastung des Vorstandes
 - Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes
 - Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks
 - Beitragsordnung
 - Satzungsänderung.
 Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählende
      Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die
      Vorlage des Berichtes wird vereinsüblich öffentlich gemacht. Er kann in
      der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
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    | (5) | Jede
      satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
      anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
      Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        8  Der
        Vorstand 
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    | (1) | Der
      Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister
      sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Um Stimmengleichheit
      zu vermeiden, soll die Zahl der Vorstandsmitglieder möglichst ungerade sein. | 
  
    | (2) | Vorsitzende
      und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. | 
  
    | (3) | Der
      Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
      gewählt. Durch die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner
      Mitglieder sowie des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Die Wiederwahl
      der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem gesonderten
      Wahlgang durch die Mitgliederversammlung gewählt.
 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
      solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt übernommen haben.
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    | (4) | Dem
      Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und er übt seine Tätigkeit
      ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nach
      Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
      Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. | 
  
    | (5) | Vorstandssitzungen
      finden mindestens vierteljährig statt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung
      einer Ladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
      wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vorstandsmitglieder
      anwesend sind. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jedes Vorstandsmitglied
      die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
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    | (6) | Der
      Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
      gilt der Antrag als abgelehnt. | 
  
    | (7) | Reisekosten
      zur Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstandsmitglied können geltend gemacht
      werden. | 
  
    | §
        9  Satzungsänderung
        
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    |  | Für
      eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BGB) der anwesenden
      Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann durch die Mitgliederversammlung nur abgestimmt
      werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
      Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
      als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
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    |  |  | 
  
    | §
        10  Beurkundungen
        von Beschlüssen
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    |  | Die
      in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
      und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
      unterzeichnen. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        11  Auflösung
        des Vereins und Vermögensbindung 
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    | (1) | Der
      Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der eingetragenen
      Mitglieder ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (7 Abs. 3) mit Einladung
      zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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    | (2) | Bei
      der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
      fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
      oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und
      unmittelbar zur Förderung von Bildung einzusetzen hat. | 
  
    |  |  | 
  
    | §
        12  Inkrafttreten
        der Satzung 
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    |  | Die
      Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am  27.11.2005 in Kraft. Damit tritt die
      Satzung vom 14.12.2002 außer Kraft.
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    |   Potsdam,
        27.11.2005 |