§
1
Name,
Sitz, Eintragung Geschäftsjahr
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(1)
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Der
Verein trägt den Namen
"kommunalpolitisches forum Land Brandenburg " e. V. |
(2) |
Der
Verein hat seinen Sitz in Potsdam. |
(3) |
Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam einzutragen. |
(4)
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Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§
2
Vereinszweck
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(1) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ( 55 ff
AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung
der politischen Bildung, die den sozialen und kulturellen Belangen der Bürgerinnen
und Bürger verpflichtet ist und die die demokratische Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger bei der Lösung öffentlicher Angelegenheiten in den Kommunen und
Landkreisen für unverzichtbar betrachtet. |
(2) |
Der
Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Herstellen von Arbeitsbeziehungen
zu anderen kommunalpolitischen Vereinigungen, wissenschaftlichen Einrichtungen,
staatlichen Institutionen und Fachverlagen, die Unterhaltung eines Informationszentrums
zur Beratung kommunalpolitisch Tätiger und Interessierter sowie die Durchführung
von Qualifizierungsveranstaltungen, den Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch
Tätigen und Interessierten zu fördern, wissenschaftliche Veranstaltungen
organisieren und kommunale Programme entwickeln und publizieren. |
Über
Presse, Funk und Fernsehen sowie eigene Publikationen werden die Arbeiten
des Vereins öffentlich gemacht und über Erkenntnisse aus der Vereinstätigkeit
informiert. |
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§
3
Selbstlosigkeit
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(1)
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
(2)
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Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. |
(3)
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Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung
des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. |
(4)
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Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§
4
Mitgliedschaft
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(1)
|
Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, Fraktionen und juristische Personen, die seine Ziele unterstützen,
werden. |
(2) |
Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. |
(3) |
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
(4) |
Der
Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. |
(5)
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Wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen
hat oder, trotz Mahnung, mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand ist,
so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber. |
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§
5
Beiträge
und weitere finanzielle Vereinsmittel
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(1) |
Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge nach einer, durch
die Mitgliederversammlung zu beschließende, Beitragsordnung. |
(2) |
Weitere
Mittel sollen durch Spenden, Zuschüsse und Fördermittel aufgebracht werden. |
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§
6
Organe
des Vereins
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Organe
des Vereins sind |
-
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die
Mitgliederversammlung |
-
|
der
Vorstand |
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§
7
Die
Mitgliederversammlung
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(1) |
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie
ist jährlich einzuberufen. |
(2) |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder durch 10% der eingetragenen
Mitglieder beantragt wird. |
(3) |
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich
an jedes Mitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. |
(4)
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Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes
- Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks
- Beitragsordnung
- Satzungsänderung.
Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählende
Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die
Vorlage des Berichtes wird vereinsüblich öffentlich gemacht. Er kann in
der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden. |
(5) |
Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
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§
8
Der
Vorstand
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(1)
|
Der
Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister
sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Um Stimmengleichheit
zu vermeiden, soll die Zahl der Vorstandsmitglieder möglichst ungerade sein. |
(2) |
Vorsitzende
und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
(3) |
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Durch die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner
Mitglieder sowie des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem gesonderten
Wahlgang durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt übernommen haben. |
(4) |
Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und er übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nach
Zustimmung der Mitgliederversammlung, eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. |
(5) |
Vorstandssitzungen
finden mindestens vierteljährig statt.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jedes Vorstandsmitglied
die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen. |
(6) |
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. |
(7)
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Reisekosten
zur Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstandsmitglied können geltend gemacht
werden. |
§
9
Satzungsänderung
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|
Für
eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BGB) der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann durch die Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. |
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§
10
Beurkundungen
von Beschlüssen
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Die
in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. |
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§
11
Auflösung
des Vereins und Vermögensbindung
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(1) |
Der
Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der eingetragenen
Mitglieder ihre Zustimmung erteilen.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (7 Abs. 3) mit Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden. |
(2)
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Bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung von Bildung einzusetzen hat. |
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§
12
Inkrafttreten
der Satzung
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Die
Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.11.2005 in Kraft.
Damit tritt die
Satzung vom 14.12.2002 außer Kraft. |
Potsdam,
27.11.2005 |