Ein weiterer Beitrag für die kommunalen
Entscheidungsträger zur Diskussion zum
"Dritten Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes"

(in Fortsetzung der im Jahr 2001 erschienenen "kommunal aktuell Nr. 2 und 4)

 
kommunal aktuell
1-2002
April 2002

 

Inhalt:

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes Gesetzentwurf

Konzeption der Landesregierung zur Einführung von LER an Grundschulen Brandenburgs

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Gerrit Große, Fraktion der PDS, Drucksache 3/3907


Anträge von Eltern an das MBJS auf Gewährleistung eines weltanschau- lichen Unterrichts in "Humanistischer Lebenskunde" für ihre Kinder seit September 2001

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Gerrit Große, Fraktion der PDS, Drucksache 3/3908

Sport im Fächerkanon der Schülerinnen und Schüler - II

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage von Stefan Ludwig, Fraktion der PDS, Drucksache 3/3828
   

 

Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode

 

Drucksache 3/4148

Gesetzentwurf
der Landesregierung

 

Drittes Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

 

A. Problem
I.
Die verfassungsgerichtlichen Verfahren, die am 26. Juni 2001 vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts mündlich verhandelt wurden, betreffen die Stellung des Religionsunterrichts und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Schulen im Land Brandenburg. Dem Bundesverfassungsgericht liegen hierzu ein Normenkontrollantrag von Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie Verfassungsbeschwerden von drei katholischen Bistümern, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und von katholischen und evangelischen Eltern sowie Schülerinnen und Schülern vor (1BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR § 1783/96 und 1 BvR 1412/97).
Auf das Schreiben des Vorsitzenden des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2001, dass der Senat im Hinblick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung vorzuschlagen erwäge, über den Verfahrensgegenstand eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, hatte die Landesregierung ihre grundsätzliche Bereitschaft hierzu erklärt (KV Nr. § 863/01). Mit dem am 11. Dezember 2001 verkündeten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern in den anhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung auf der anderen Seite vorgeschlagen und die Beteiligten um eine Erklärung bis zum 31. Januar 2002 gebeten, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der Grundlage des Vorschlags unter A. III. des Beschlusses möglich erscheint. Die Landesregierung hat am 29.1.2002 zur KV Nr.962/02 beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht mitteilen zu lassen, "dass die Landesregierung den Abschluss einer Vereinbarung mit den Antragstellern und Beschwerdeführern anstrebt. Diese Vereinbarung soll inhaltsgleich sein mit dem seitens des Gerichts in dem am 11. Dezember 2001 verkündeten Beschluss unterbreiteten Vorschlag für eine solche Vereinbarung (A. III. des Beschlusses)."
II.
Ihrem wesentlichen Inhalt nach sieht die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene Vereinbarung Folgendes vor:
1. Die Regelungen über das Fach LER in § 11 Abs. 2 bis 4 § BbgSchulG bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 BbgSchulG in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden (§ 1).
2. Die Landesregierung wird einen Entwurf zur Änderung des § BbgSchulG, der ergänzende Regelungen folgenden Inhalts für die beiden Unterrichtsfächer zum Gegenstand hat, so rechtzeitig in den Landtag einbringen, dass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft treten kann (§ 2 Abs.1):
- Religionsunterricht in der Schule wird in der Regel ab 12 Teilnehmern durchgeführt (Nr. 1).
- Religionsunterricht wird in den normalen Stundenplan integriert. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können (Nr. 2) .
- Lehrkräften, die auch Religionsunterricht erteilen, wird dieser auf das wöchentliche Lehrdeputat angerechnet; religionspädagogische Fortbildung wird ermöglicht (Nr. 3).
- Beauftragte der Kirchen, die Religionsunterricht erteilen, ohne staatliche Lehrkräfte zu sein, können an den Konferenzen der Lehrkräfte teilnehmen (Nr. 4).
- Religionsunterricht wird benotet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen; die Note wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen; ihre Bedeutung für die Versetzung und für den Erwerb von Abschlüssen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden (Nr. 5).
- Das Land Brandenburg beteiligt sich finanziell an den Kosten des Religionsunterrichts "nach Maßgabe des Haushalts" (Nr. 6).
- Die Abmeldung vom Fach LER ist bei Teilnahme am Religionsunterricht durch einfache Erklärung gegenüber der Schule möglich (Nr. 7).
3. Es wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der Vorschriften über das Fach LER und den Religionsunterricht ausräumen soll (§ 3).
4. Die Antragsteller nehmen binnen eines Monats nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden zurück (§ 4).
III.
Mit Ausnahme einiger Eltern evangelischen Glaubens haben alle Verfahrensbeteiligten in der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist erklärt, "dass ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der Grundlage des vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlags möglich erscheint". Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Pressemitteilung Nr. 12/2002 vom 7. Februar 2002 verlauten lassen: "Das BVerfG geht nunmehr davon aus, dass die Landesregierung Brandenburg auf der Grundlage einer Verständigung einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen wird und nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes diese Verfahren ihre Erledigung finden werden."
B. Lösung

I.
Das Brandenburgische Schulgesetz wird im Hinblick auf Bestimmungen zum Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auf die Befreiungsregelung zum Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) entsprechend dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2001) geändert, um vonseiten des Landes die Grundlage für die Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen der Antragsteller und Beschwerdeführer in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsstreitverfahren zu schaffen.
II.
Die zur Umsetzung des konkreten Vereinbarungsinhalts erforderlichen Änderungen des BbgSchulG knüpfen an die Praxis des Evangelischen Religionsunterrichts - wie sie in der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem MBJS über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG vom 3. März 1997 und dem Rundschreiben 23/00 des MBJS vom 21.Juli 2000 über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Brandenburg niedergelegt ist - an. Die Bestimmung zur Befreiung vom Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll in § 11 Abs.3 BbgSchulG aufgenommen werden. Ferner sind Regelungen zur Leistungsbewertung bei der Teilnahme am Religionsunterricht zu treffen.
III.
Weiterhin werden Unstimmigkeiten des Wortlautes aufgrund früherer Änderungen des Gesetzes bereinigt und wird das MBJS zur Neubekanntmachung ermächtigt.
C. Rechtsfolgenabschätzung
a)
Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alternativen zu einer Regelung durch Gesetz?

Sie ist erforderlich, um entsprechend dem Beschluss der Landesregierung vom 29. Januar 2002 die Grundlage für eine Beendigung der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu schaffen.
b)
Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen oder Behörden mit neuen Aufgaben betraut?
Nein.
c)
Werden mit den Regelungen Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?
Nein.
d)
Wie gestaltet sich der mit den Regelungen verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen Kosten?
aa) In welcher Höhe und wo entstehen Kosten?

Aus dem Vorschlag des BVerfG und seiner gesetzlichen Umsetzung ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt, da das BVerfG die Höhe der Landeszuschüsse der Bestimmung durch den Haushaltsgesetzgeber überlässt. Die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs.3 über die staatlichen Zuschüsse zur Durchführung des Religionsunterrichts bleiben unverändert.

Bleiben die Bemessungsgrundlagen für die Gewährung von Zuschüssen nach der "Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport" vom 3. März 1997 unverändert, entstehen diesbezüglich Kosten in der bisherigen Höhe.

Zusätzliche Kosten entstehen, soweit außer der Evangelischen Kirche andere Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht anbieten und Zuschüsse des Landes in Anspruch nehmen können. Bisher ist dies für die Katholische Kirche erkennbar, die in der Vergangenheit auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung und damit auf die Inanspruchnahme von Zuschüssen verzichtet hat. Werden die Bemessungsgrundlagen für die Zuschüsse an die Evangelische Kirche hier angewendet, so ergeben sich für den Katholischen Religionsunterricht bei etwa einem Sechstel der Schülerzahlen des Evangelischen Religionsunterrichts Kosten im Umfang von ca. 300.000 _ pro Jahr. Die für eine präzise Bestimmung des Umfangs notwendigen Daten liegen im MBJS nicht vor, weil sie bisher nicht benötigt wurden.

bb) Welche Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter aa) ausgewiesenen Kosten?
Die Kosten für die Bezuschussung des Evangelischen Religionsunterrichts sind im Haushaltsplan im Titel 05 300 685 10 veranschlagt. Wird der Katholische Religionsunterricht zu den unter aa) beschriebenen Bedingungen bezuschusst, fehlt bislang eine Deckung innerhalb der Ansätze des Einzelplans 05. Über die Deckung dieser Kosten wird im Zusammenhang mit der zu schließenden Vereinbarung entschieden.
cc) Welcher geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an?
Entfällt.
dd) Welche sonstigen Vorteile ergeben sich?
Es wird in einer verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage im Bereich der Kulturhoheit des Landes Rechtsfrieden geschaffen.
D.

Alternativen

Keine.

E.

Kosten

Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben ergeben sich aus dem 3.Gesetz zur Änderung des BbgSchulG nicht. Auswirkungen auf die Ausgaben können sich aber aus der Durchführung des BbgSchulG ergeben.

Bleibt die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche und dem MBJS hinsichtlich der Zuschussregelung unverändert und werden die Bemessungsgrundlagen für die Zuschüsse vom 01.08.2002 an auch für die Bezuschussung des Katholischen Religionsunterrichts angewendet, dann führt dies im Haushaltsjahr 2002 (ab Schuljahresbeginn 1.8.2002) zu einem Mehrbedarf von 125.000 _ (5/12 von 300.000 _; s.o. 5. d) aa) ). Im Haushaltsjahr 2003 ergibt sich danach ein Mehrbedarf von 300.000 _. Über die Deckung dieser Kosten wird im Zusammenhang mit der zu schließenden Vereinbarung entschieden.

F.

Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Drittes Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Vom _______ 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das Brandenburgische Schulgesetz vom 12.April 1996 (GVBl.I S.102), zuletzt geändert durch Artikel3 des Gesetzes vom 18.Dezember 2001 (GVBl. I S. 316, 317), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: "§ 12 Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe".
b) Die Angabe zu 141 wird wie folgt gefasst: "§ 141 (weggefallen)".
2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 6" durch die Angabe "§ 7 Abs. 8" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a)

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht)."

b)

Nach Absatz2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:

"(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihnen beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen undSchülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat."

c)

Der bisherige Absatz3 wird Absatz7 und erhält folgende Fassung:

"(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden."

4.

In § 11 Abs. 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:

"Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern."

5. Die Überschrift zu 12 wird wie folgt gefasst:

"§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe".
6. In § 119 Satz 2 wird die Angabe "§ 131 Abs. 5" durch die Angabe "§ 131 Abs. 4" ersetzt.
7. § 141 wird aufgehoben.
Artikel 2
Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Brandenburgische Schulgesetz in der vom 1. August 2002 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I neu bekannt machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Begründung

Allgemeines

In den Verfahren 1BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1412/97 haben sich verschiedene Antragsteller und Beschwerdeführer nach dessen In-Kraft-Treten gegen das Brandenburgische Schulgesetz an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt. Die Antragsteller des Normenkontrollantrages gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.2 GG, GZ: 1BvF 1/96 sind 279(damalige) Mitglieder des Deutschen Bundestages (Fraktion der CDU/CSU). Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1412/96 sind 32 Einzelpersonen. Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1697/96 sind weitere 113 Einzelpersonen. Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1718/96 sind das Erzbistum Berlin und die Bistümer Görlitz und Magdeburg. Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1783/96 ist die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.

Der Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden begehren die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass im Land Brandenburg Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften (RU) als ordentliches Lehrfach entsprechend Artikel7 Absatz3 GG angeboten werden soll. Die Bestimmungen in § 11 des Brandenburgischen Schulgesetzes bezüglich des Schulunterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) werden mit unterschiedlichen Schwerpunkten angegriffen.

Nachdem auf Nachfrage des BVerfG die Antragsteller und Beschwerdeführer sowie das Land Brandenburg erklärt haben, eine Einigung für möglich zu halten, hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.12.2001 einen Vorschlag zur Einigung unterbreitet (nachstehend: Vorschlag des BVerfG) und die Beteiligten gebeten, sich hierzu bis zum 31.1.2002 zu erklären. Das BVerfG hat mit seinem Beschluss den beteiligten Parteien einen Formulierungsvorschlag für eine Vereinbarung zur Beilegung der Verfassungsstreitigkeiten vorgeschlagen (Vorschlag des BVerfG, A. III.) und zugleich festgestellt, dass "die Vereinbarungspartner ... dabei frei (sind), über die Festlegung der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden." (Vorschlag des BVerfG, A. II.).

Die Landesregierung hat am 29. Januar 2002 beschlossen, dem BVerfG durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitteilen zu lassen, "dass ihr auf der Grundlage des Vorschlags des Gerichts (A.III des Beschlusses vom 11. Dezember 2001) eine einvernehmliche Verständigung mit den Antragstellern und Beschwerdeführern möglich erscheint." (KV 962/02, Schreiben des MdJE an die Verfahrensbevollmächtigten).

Teil des Vorschlages des BVerfG ist der Entwurf einer Vereinbarung, die "zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern der anhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung Brandenburg auf der anderen Seite" geschlossen werden sollte. Der vom BVerfG vorgeschlagene Wortlaut der Vereinbarung lautet:

"III.
Vereinbarung zur Beilegung der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 und3, § 11 Abs.2 bis 4 und § 141 des Brandenburgischen Schulgesetzes
Vereinbarung zwischen
1. den Antragstellern und Beschwerdeführern der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR § 1412/97
- im Folgenden: Antragsteller -

und
2. der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
  - im Folgenden: Landesregierung -

Präambel

Antragsteller und Landesregierung greifen den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts auf, über den Gegenstand der vorgenannten Verfassungsstreitverfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende Erklärungen abgeben. Sie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:

§ 1

Die Regelungen über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs. 2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden. Ergänzend werden für die beiden Unterrichtsfächer Regelungen entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.

§ 2

(1) Die Landesregierung wird in den Landtag Brandenburg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes einbringen, der folgenden Inhalt haben wird:

1.
Der Religionsunterricht wird in der Regel in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
2.
Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
3.
Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von 12 Schülerinnen undSchülern erreicht wird; bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.
4.
Personen, die im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg stehen.
5.
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.
6.
Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.
7.
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

(2) Der Gesetzentwurf wird in den Landtag Brandenburg so rechtzeitig eingebracht, dass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft treten kann.

§ 3

Es ist Aufgabe einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der Vorschriften des brandenburgischen Schulrechts über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht auszuräumen.

§ 4

Die Antragsteller werden binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten eines dieser Vereinbarung entsprechenden Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zurücknehmen."

Für den Abschluss einer Vereinbarung über die außergerichtliche Einigung mit den Antragstellern und Beschwerdeführern ist der Ministerpräsident zuständig (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung). Hierzu finden Gespräche insbesondere mit den beteiligten Kirchen statt.

Zur Umsetzung des konkreten Vereinbarungsinhalts sind Änderungen des BbgSchulG erforderlich. Sie stellen im Wesentlichen die gegenwärtig bestehende Praxis des Religionsunterrichts - wie sie in der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem MBJS über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG vom 3. März 1997 und dem Rundschreiben 23/00 vom 21. Juli 2000 über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Brandenburg niedergelegt ist - in den Grundzügen auf eine gesetzliche Grundlage. Damit darf Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften in allen Schulstufen und Schulformen in Schulräumen angeboten werden. In Ergänzung der geltenden Rechtslage können die im Religionsunterricht erbrachten Leistungen im Rahmen jeweiliger Entscheidung der Kirche oder Religionsgemeinschaft nach den Maßstäben des BbgSchulG bewertet werden. Diese Leistungsbewertungen können auf Antrag der Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen oder Schüler in das staatliche Schulzeugnis eingehen. Über die Bedeutung der Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können Bestimmungen durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Schulgesetzes im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages getroffen werden.

Einzelbegründung

Artikel 1

Es wird eine Unstimmigkeit in der Überschrift zu § 12 beseitigt, die durch frühere Änderung des Gesetzes entstanden ist. Außerdem wird auf den Wegfall des durch Nummer 7 aufgehobenen § 141 hingewiesen.

In Satz 2 wird eine Verweisung richtiggestellt.

Absatz 2
Satz 1 wird zur Klarstellung entsprechend dem Vorschlag des BVerfG um die Worte "in allen Schulformen und Schulstufen" ergänzt. Die bisherige Kennzeichnung des Religionsunterrichts der Kirchen und Religionsgemeinschaften als "nach ihrem Bekenntnis" erfolgend wird dem Wunsch der Kirchen entsprechend durch "in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen" ersetzt. Die Räume der Schule sind vom Schulträger betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.

Absatz 3
Satz 1 bis Satz 3 entsprechen dem Wortlaut des Vorschlags des BVerfG (A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ). Die Worte "in der Regel" sind auf die Mindestschülerzahl zu beziehen. Für die Schulen ergibt sich aus den Bestimmungen der Sätze2 und 3 die Anforderung, den RU der Kirchen und Religionsgemeinschaften gleichberechtigt zu den staatlichen Unterrichtsfächern in den Stundenplan einzuordnen. So soll auch die Teilnahme am RU neben dem Unterricht im Fach LER möglich sein, also darf nicht durch die Stundenplangestaltung faktisch eine Situation entstehen, die für den Einzelnen den Charakter eines Wahlpflichtangebotes erhält. Nähere Bestimmungen, auch zu der Frage, unter welchen Bedingungen der Religionsunterricht parallel zum Unterricht in LER im Stundenplan vorgesehen werden kann, sind durch Verwaltungsvorschriften zu treffen.

Absatz 4
Das BVerfG hat vorgeschlagen:

"Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern." (Vorschlag des BVerfG, A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 5)

Dementsprechend sieht Satz1 vor, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Sie sind dabei an die Maßstäbe des § 57 BbgSchulG gebunden. Die Leistungsbewertung muss insofern gleichwertig zu der im staatlichen Unterricht sein.

Das Bundesverfassungsgericht eröffnet die Möglichkeit, diese von einer nicht staatlichen Stelle erteilten Leistungsbewertungen in ein staatliches Zeugnis aufzunehmen.Ob dies im Einzelfall erfolgen soll, entscheiden nach dem Vorschlag des Gerichts die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen oder Schüler (Satz 2). Die im Gesetz über die religiöse Kindererziehung bestimmte Altersgrenze (Religionsmündigkeit) wird hier übernommen (Satz 3)

. Soweit zur Durchführung des Religionsunterrichts im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung nähere Bestimmungen erforderlich sind, ist dies Sache der Kirchen und Religionsgemeinschaften, da der RU in deren Verantwortung stattfindet und die staatlichen Bestimmungsrechte insofern begrenzt sind (Satz 4). Satz 5 nennt die wesentlichen Bereiche, in denen die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Träger des RU entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben.

Absatz 5
Die Bestimmungen über die Anrechnung des erteilten Religionsunterrichts auf die Pflichtstundenzahl staatlicher Lehrkräfte wird aus dem Vorschlag des BVerfG (A. III. § 2 Nr. 3) übernommen (Satz 1 und 2). Gleiches gilt für die Möglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft (Satz 3). Die Anrechnung der Erteilung von Religionsunterricht auf die Unterrichtsverpflichtung staatlicher Lehrkräfte sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an der Fortbildung des jeweiligen Trägers des Religionsunterrichts werden in der gleichen Weise fortzuführen sein, wie dies schon bisher im Rahmen der derzeit geltenden Rechtslage erfolgt ist.

Auch Satz 4 übernimmt den Vorschlag des BVerfG (A. III.§ 2 Nr. 6) und räumt den Kirchen und Religionsgemeinschaften einen Anspruch auf staatliche Zuschüsse zu den ihnen entstehenden Kosten ein. Die Bindung der Zuschüsse an die Maßgaben des Haushalts stellt nicht das "Ob", sondern nur die Bemessung der Zuschüsse in das Ermessen des Haushaltsgesetzgebers.

Absatz 6
Entsprechend dem Vorschlag des BVerfG sind bestimmte Teilprobleme durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes zu regeln. In Absatz 3 Satz 1 ist vorgesehen, dass

"Der Religionsunterricht ... in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt (wird)." (Absatz 3 Satz 1).

Es sind nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann diese Mindestgruppengröße unterschritten werden darf. Für die Entscheidung maßgeblich sind dabei einerseits pädagogische Gründe (die methodisch-didaktische Gestaltung des Unterrichts und dessen erzieherische Funktion sollen typische Merkmale des Gruppenunterrichts erkennen lassen). Andererseits sind Aspekte einer ausreichenden sächlichen und personellen Ausstattung zu beachten sowie die Grundrechtsbetroffenheit, die eintreten kann, wenn die Gruppenbildung unmöglich ist und damit eine der maßgeblichen Bedingungen für eine ggf. angestrebte individuelle Befreiung vom Unterricht LER unerfüllbar würde. Der Verordnungsgeber hat den angemessenen Ausgleich dieser Interessen zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung der Mindestgruppengröße wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn die örtlichen Umstände deren Erreichen vereiteln.

Im Vorschlag des BVerfG heißt es unter A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3, dass durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmt werden kann, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat. Sofern eine maßgebliche Inanspruchnahme des individuellen Wahlrechts eintritt, die im Religionsunterricht erreichte Leistungsbewertung auf dem staatlichen Zeugnis eintragen zu lassen, ist zu prüfen, in welcher Weise von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen ist. Diese Ermächtigung soll wegen der besonderen Bedeutung der Regelungsmaterie von der Landesregierung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages ausgefüllt werden.

Auch nach der Erweiterung der Mitwirkungsmöglichkeiten durch das 2. Gesetz zur Änderung des BbgSchulG (Teilnahmerecht in Klassenkonferenzen und Konferenz der Lehrkräfte) im Jahr 2001 besteht ein Interesse der Evangelischen und der Katholischen Kirche an weiter gehenden Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten. Dem kann im Rahmen der allgemeinen Regelungen entsprochen werden. So können insbesondere die individuelle Beratung einzelner Schülerinnen oder Schüler sowie die Mediation innerschulischer Prozesse durch Beauftragte der Kirchen und Religionsgemeinschaften verwirklicht werden, ohne dass es hierfür gesonderter gesetzlicher Bestimmungen bedarf.

Absatz 7
Die Bestimmung sieht vor, dass auch künftig konkretisierende Vereinbarungen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Religionsunterricht geschlossen werden können. Diese werden vor allem durch Festlegungen über die Höhe der staatlichen Zuschüsse die angestrebte Planungssicherheit für Kirchen und Religionsgemeinschaften stützen. Diese Vereinbarungen können auch als Staatsverträge geschlossen werden, so dass sie der Zustimmung des Landtags bedürfen.

Die bisherigen Bestimmungen über die Bedingungen einer Eingliederung des Religionsunterrichts in die Stundentafel sind grundsätzlich durch Absatz 3 Satz 2 und 3 geregelt. Nähere Bestimmungen bleiben den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vorbehalten. Der Regelungsbedarf betreffend die Anrechnung der Erteilung von Religionsunterricht durch staatliche Lehrkräfte auf deren Pflichtstunden wird künftig durch die Bestimmungen des Absatzes 5 erfüllt.

Möglichkeiten der Erteilung von Religionsunterricht auch bei Unterschreitung der Gruppengröße sind gemäß Absatz 6 durch Verordnung zu regeln. Die Bestimmung in Absatz 3(alt) Nr. 4 betreffend die 'dem Religionsunterricht gleichgestellten Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften' entfällt. Die Bestimmung zielte auf Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften für besondere Vorhaben oder Projekte, deren Besuch als Teilnahme am Religionsunterricht anerkannt werden kann. Entsprechende Angebote sind auch in Zukunft möglich, einer gesonderten gesetzlichen Bestimmung bedarf es hierfür nicht.

Absatz 3
Die Sätze 1 bis 3 bleiben unverändert.

Satz 4 und 5 entsprechen dem Vorschlag des BVerfG (A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 7). Auch wenn die Erklärung sachlich auf die Gegenstandsbereiche des Faches LER bezogen ist, kann sich die Befreiung nach dem Vorschlag des BVerfG nur auf das Fach LER beziehen.
Die Befreiungsregelung ersetzt die bislang bestehende Regelung des § 141, nach der das staatliche Schulamt eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in LER genehmigen konnte, "wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt". Künftig erfolgt die Befreiung antragsgemäß beim Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht aufgrund einer Erklärung gegenüber der Schule. Satz 5 berücksichtigt die Altersgrenze des § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung.

Es wird eine Unstimmigkeit in der Überschrift beseitigt, die durch frühere Änderung des Gesetzes entstanden ist.

Ein gesonderter Regelungsbedarf betreffend die Einführung das Unterrichtsfaches LER besteht nicht mehr. Soweit Einzelbestimmungen für die weitere Einführung und Ausweitung von LER erforderlich sind, können diese durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insofern enthält § 11 Abs. 4 ausreichende Ermächtigungen.

Artikel 2
Eine Bekanntmachungserlaubnis war schon im Gesetzes vom 1. Juni 2001 enthalten. Von dieser wurde angesichts der anhängigen Verfassungsstreitverfahren kein Gebrauch gemacht. Im Sinn der Rechtsklarheit und erleichterter Rechtsanwendung ist eine Bekanntmachung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung für die ab dem 1.August 2002 geltende Fassung nunmehr zweckmäßig.

Artikel 3
Das Gesetz soll - wie vom BVerfG vorgeschlagen - am 1. August 2002 in Kraft treten.

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Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode

 

Drucksache 3/4157

Antwort
der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1491 der Abgeordneten Gerrit Große, Fraktion der PDS, Drucksache 3/3907

Konzeption der Landesregierung zur Einführung von LER an Grundschulen Brandenburgs

Wortlaut der Kleinen Anfrage 1491 vom 19.022002:

In der 2. Wahlperiode hatte die damalige Landesregierung dem Landtag eine Konzeption zur Einführung und Entwicklung des Faches LER vorgelegt (Drucksache 2/3936), nach der die Einführung von LER in den Jahrgangsstufen 1 - 4 sowie 5 - 6 vorbereitet und vom Schuljahr 2001/02 an schrittweise vollzogen werden sollte. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden außergerichtlichen Vergleich zu LER und zum Religionsunterricht in Brandenburg ergeben sich eine Reihe von Fragen, wie die derzeitige Landesregierung nunmehr die Einführung von LER in der Primarstufe plant und auf welchen Voraussetzungen diese Planung ruht

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie und in welchem Zeitraum wurde LER in der Primarstufe an welchen Schulen, mit wie vielen Schülern und Lehrkräften erprobt und welche Ergebnisse hatte die Erprobung hinsichtlich:
a) der Form des LER-Unterrichts (z.B. integriert oder als eigenständiges Fach),
b) der Zahl der empfohlenen Wochenstunden,
c) der Unterrichtsinhalte und -methoden (Curriculum),
d) der erforderlichen Qualifizierung der Lehrkräfte (Umfang, Inhalte etc.)?
2. Durch wen (Institutionen, Personen) wurde die Erprobung von LER in der Primarstufe geleitet und getragen und welche weiteren Empfehlungen (über die unter 1. aufgeführten) wurden ausgesprochen?
3. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um LER in der Grundschule einzuführen hinsichtlich:
a) der Vorhaltung von Wochenstunden,
b) eines vorläufigen Rahmenplans und von LER-spezifischen Unterrichtsmitteln,
c) der Qualifizierung von Lehrkräften (wie viele qualifizierte Lehrkräfte sind vorhanden, wie viele in der Weiterbildung, wie viele werden in welchem Zeitraum noch benötigt etc.),
d) der Voraussetzungen zur Qualifizierung von Lehrkräften (wie Studienordnung für die Weiterbildung von Primarstufenlehrkräften, Freistellungen, Dozenten, Infrastruktur etc.),
e) einer dem Flächenland Brandenburg angemessenen dezentralen Form der Weiterbildung von LER-Lehrkräften?
4. An welchen Schulen wird zur Zeit im Rahmen der Primarstufe in welchen Klassen und mit wie vielen Wochenstunden LER unterrichtet und in welchen Stufen soll eine quantitative Ausweitung in den drei nächsten Schuljahren erfolgen?
5. Wie viel in der Primarstufe tätige Lehrkräfte
a) haben bereits den LER-Weiterbildungsstudiengang absolviert,
b) befinden sich zur Zeit in einer LER-Weiterbildung (getrennt nach WiB e.V. und Univ.),
c) haben die Teilnahme an einer LER-Weiterbildung beantragt?
6. Wie viele Lehrkräfte der Primarstufe werden für ein flächendeckendes Angebot in den nächsten Schuljahren benötigt und wie sichert die Landesregierung eine unverzügliche Weiterbildung möglichst vieler Lehrkräfte in welchen Stufen in den nächsten fünf Schuljahren?
7.

Welche Notwendigkeiten bestehen zur Veränderung des LER-Unterricht ab Klasse 7 für diejenigen Schüler, die LER-Unterricht bereits in der 5. und 6. Klasse besucht haben?

 

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung. Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Innerhalb der Schuljahre 1998/99 und 1999/2000 fand die Erprobung von LER, begleitet durch die Projektgruppe mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Pädagogischen Landesinstituts Brandenburg (PLIB) und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität Potsdam sowie der Universität der Künste Berlin, statt. Gemeinsam mit den Lehrkräften wurden durch die Projektgruppe und die beteiligten Lehrkräfte Unterrichtsbausteine und Unterrichtsentwürfe erarbeitet und erprobt. An der Erprobung waren 5 Grundschulen und 2 Allgemeine Förderschulen beteiligt. Insgesamt haben 26 Lehrkräfte mit 29 Klassen (etwa 500 Schülerinnen und Schülern) an der Erprobung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 teilgenommen.
Die Erprobungsschulen waren:
-
Grundschule Wadelsdorf (SPN),
-
Grundschule Peitz (SPN),
-
Grundschule "Schomberg" Spremberg (SPN),
-
Grundschule II Teltow (PM),
-
Grund- und Gesamtschule Buckow (MOL),
-
Allgemeine Förderschule Straussberg (MOL) und
-
Allgemeine Förderschule Spremberg (SPN).

In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 wurde ein um inhaltliche und methodische Aspekte von LER "erweiterter Sachunterricht" erprobt. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 fand die Erprobung von LER als eigenständiges Ein-Stunden-Fach statt.

Im Schuljahr 2000/01 erfolgte mit Beteiligung der Lehrkräfte die einjährige Auswertung. Die Ergebnisse sind im Abschlussbericht niedergelegt, der dem Landesschulbeirat vorgelegt wurde und beim PLIB angefordert werden kann.

Folgende Erkenntnisse wurden u.a. gewonnen:

-
die Schülerinnen und Schüler, die in diesen Versuch einbezogen waren, haben eine Menge faktisches Wissen erworben. Vor allem die Aspekte "E" und "R" brachten aber auch handfeste Schwierigkeiten für "Lehrende und Lernende'. Das hat sicher etwas mit der Kürze des Projekts und der Neuheit der Materie für alle Betroffenen zu tun Dass die Schülerinnen und Schüler aber z. B. Religion und Religiosität mehr- heitlich als Bestandteil der Kulturgeschichte der Menschheit erkannt haben, kann wohl konstatiert werden..."
-
"In den Jahrgangsstufen 5 und 6 sollte LER als Fach, aber keinesfalls als Ein-Stunden-Fach eingeführt werden. Das Projekt hat klar und eindeutig gezeigt, dass eine solche Einrichtung als Ein-Stunden-Fach unter dem Aspekt von Bildung sinnlos ist."
-
"Die Qualifizierung selbst muss einerseits die bisherige Ausbildung und Praxis der Lehrkräfte realistisch aufnehmen und andererseits die wissenschaftlichen, didaktischen und persönlichkeitsrelevanten Ansprüche von LER berücksichtigen und bei-dem zugleich gerecht werden. Dabei kann zwischen einer Qualifikation für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie 5 und 6 vom Anspruch her unterschieden werden."
-
Es ist davon auszugehen, dass für die Lehrkräfte in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 eine sehr umfangreiche und aufwändige Fortbildung erforderlich ist. Insbesondere der religionskundliche Anteil und die veränderte Methodik für den erweiterten Sachunterricht würden einen überdurchschnittlich hohen Umfang an Fortbildung erfordern, der im Abschlussbericht mit 300 bis 400 Stunden quantifiziert wurde. Die Lehrkräfte in der Erprobung sind ebenfalls mit mehr als 300 Stunden fortgebildet worden. Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 kann der Weiterbildungsstudiengang, in dem für einen Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 qualifiziert wird, als hinreichende Voraussetzung angesehen werden.
-
Die Erprobung von LER in der Primarstufe ergab, dass bei einer Einführung von LER notwendigerweise Rahmenlehrpläne verändert oder neu erstellt werden müssen.

Im übrigen verweist die Landesregierung auf den vorher genannten Abschlussbericht der Projektgruppe am PLIB zur "Erprobung von LER in der Primarstufe und Allgemeinen Förderschule".

Zu Frage 3:

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 wäre ausgehend von den hohen Qualifikationsanforderungen an die Lehrkräfte für einen erweiterten Sachunterricht ein sehr umfangreicher Fortbildungsaufwand, wie in der Antwort zu Frage 1 bis 2 ausgeführt, erforderlich, der sich auf die Mehrzahl der in diesen Jahrgangsstufen gegenwärtig unterrichtenden Lehrkräfte bezieht. Aufgrund der bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen, zu denen u. a. auf die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 24. November 1999 verwiesen wird, ist dieser Aufwand mittelfristig nicht zu realisieren.

Die Einführung eines eigenständigen Unterrichtsfaches LER ab Jahrgangsstufe 1 war nicht Gegenstand der Erprobung, davon wird im Abschlussbericht ausdrücklich abgeraten. Die notwendige Qualifikation der Lehrkräfte würde bei einem eigenständigen Fach einen darauf ausgerichteten Weiterbildungsstudiengang in vergleichbarem Umfang der bereits genannten Fortbildungsmaßnahme erfordern. Die durchgeführten und laufenden Weiterbildungsstudiengänge für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind als Vorbereitung auf einen Einsatz in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 nicht geeignet

Die Einführung eines LER-Unterrichts in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss zurzeit noch nicht entschieden werden, da zunächst über die konkreten Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Einführung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 beraten wird. Bei der Entscheidung über den möglichen Zeitraum der Einführung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat die flächendeckende Einführung in der Sekundarstufe 1 Vorrang.

Auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001 ist grundsätzlich eine Ausweitung des LER-Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß Grundschulverordnung möglich. Dies gilt ab dem Schuljahr 2002/03 allerdings nur für die Lehrkräfte, die an der Erprobung teilgenommen haben. Der Unterricht kann durch diese Lehrkräfte im Vorgriff auf einen Rahmenlehrplan auf der Grundlage der während der Erprobung erarbeiteten Unterrichtsbausteine durchgeführt werden.

Aus schulfachlicher Sicht sind mittelfristig hinreichende Voraussetzungen für die flächendeckende Einführung des LER-Unterrichts ab Jahrgangsstufe 5 gegeben. Die Vorkehrungen für die Rahmenbedingungen sind grundsätzlich getroffen worden und werden nach einer Entscheidung über den Zeitpunkt der schrittweisen Einführung umgesetzt:

In der Grundschulverordnung, die ab dem Schuljahr 2001/02 in Kraft gesetzt wurde, ist in den' Wochenstundentafeln (Anlage 2 der Grundschulverordnung) eine Stunde für das Unterrichtsfach LER vorgesehen. In § 19 Abs. 1 dieser Verordnung wird geregelt, dass der Unterricht in LER dann erteilt wird, sobald die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die dafür durch die Schulen zu erfüllenden Kriterien der sächlichen und personellen Voraussetzungen werden im Zusammenhang mit der Abstimmung des Verfahrens zur Einführung des Unterrichtsfaches LER festgelegt. Bis dahin steht die LER-Stunde der Schule für die Schwerpunktgestaltung zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit der Festlegung des Zeitpunkts zur Einführung von LER in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird das PLIB mit der Erarbeitung eines entsprechenden Rahmenlehrplans beauftragt.

Die im Rahmen von Erweiterungsstudiengängen im Sonderprogramm Weiterqualifizierung brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer sowie an der Universität Potsdam für das Fach LER qualifizierten Lehrkräfte können auch in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eingesetzt werden, da sich das Studium und die Erweiterungsprüfung auf den Erwerb einer Lehrbefähigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 bezogen bzw. beziehen. Im Übrigen wird, soweit sich die Fragen auf die Anzahl der qualifizierten Lehrkräfte für das Fach LER, der sich in Weiterbildung befindlichen Lehrkräfte und Prognosen zum Fachlehrkräftebedarf beziehen, auf die Antworten der Landesregierung zu den diesbezüglichen Fragen der Kleinen Anfrage 1420 (Drucksache 3/3967) verwiesen.

Im Falle eines Bedarfs für zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen kann auf die im Zuge der Durchführung des Sonderprogramms Weiterqualifizierung geschaffene oder die ansonsten vorhandene regionale Infrastruktur der staatlichen Schulämter zurückgegriffen werden.

Zu Frage 4:

Es wurde sichergestellt, dass alle Schulen, die an der 3-jährigen Erprobung von LER in der Primarstufe und den Allgemeinen Förderschulen für die Jahrgangsstufen 5 und 6 teilgenommen haben, den Unterricht im Fach LER in den Jahrgangsstufen 5 und 6 im Rahmen der Stundentafel fortsetzen können. Im LER-Unterricht dieser Schulen werden ausschließlich die Lehrkräfte eingesetzt, die an der erfolgreichen Erprobung teilgenommen und damit eine entsprechende Qualifikation haben. Es ist sichergestellt dass an den Schulen auch die entsprechenden sächlichen Voraussetzungen bestehen. Der Unterricht wird entsprechend der Grundschulverordnung mit einer Wochenstunde erteilt.

Die Einführung des LER-Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt im Zusammenhang mit dem Vorrang der flächendeckenden Einführung in der Sekundarstufe 1. Eine Entscheidung über den zukünftigen Stundenumfang von LER steht noch aus.

Zu Frage 5:

Dazu gibt es keine gesonderten Erhebungen.

Zu Frage 6:

Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, hat zunächst die Einführung in der Sekundarstufe I Vorrang und für die nachfolgende Einführung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kein gesondertes Weiterbildungsprogramm erforderlich. Zum Lehrerbedarf und zu den Lehrerbestandsprognosen verweist die Landesregierung auf die Antworten zu den diesbezüglichen Fragen der Kleinen Anfrage 1420.

Zu Frage 7:

Im Fach LER wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ein konzeptionell reflektierter Übergang vom Sachunterricht hin zum Fach LER in der Sekundarstufe 1 inhaltlich und methodisch im Vordergrund stehen. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Veränderungen bei den Schülerinnen und Schülern mit all ihren Komponenten, die sich in den Inhalten, den Zielen und der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Grundkonzeption von LER niederschlagen.

Die Erfahrungen aus der Erprobung von LER in der Primarstufe hinsichtlich der altersspezifischen Besonderheiten und Probleme für die Jahrgangsstufen 5 und 6 fließen in die Erarbeitung eines entsprechenden Rahmenlehrplans ein und die Inhalte werden auf den nachfolgenden LER-Unterricht ab Jahrgangsstufe 7 abgestimmt. Die Schülerinnen und Schüler, die bereits ab Jahrgangsstufe 5 LER-Unterricht haben, sind also wesentlich besser auf die Anforderungen in Jahrgangsstufe 7 vorbereitet, was insgesamt der Erreichung der im Rahmen- Lehrplan formulierten Ziele zugute kommen wird.

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Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode

Drucksache 3/4152

Antwort
der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1492
der Abgeordneten Gerrit Große,
Fraktion der PDS,
Drucksache 3/3908

Anträge von Eltern an das MBJS auf Gewährleistung eines weltanschaulichen Unterrichts in "Humanistischer Lebenskunde" für ihre Kinder seit September 2001


Wortlaut der Kleinen Anfrage 1492 vorn 20.02.2002:

Nach einer Information durch den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg haben seit September 2001 mehrere Eltern einen Antrag an das MBJS gerichtet, für Ihre Kinder seitens des Landes den Besuch des weltanschaulichen Unterrichts "Humanistische Lebenskunde" zu gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie für den evangelischen Religionsunterricht durch das Land gewährleistet werden. Nach Auskunft des Verbandes wurde bisher noch kein einiger Antrag einer Antwort durch das MBJS gewürdigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Elternanträge auf Gewährung von Unterricht in "Humanistischer Lebenskunde" sind seit September 2001 im Geschäftsbereich (jeweils dazu Landkreis bzw. kreisfreie Stadt oder Gemeinde), wann sind sie beim Schulamt und warm beim MBJS eingegangen?
2. Wie ist der allgemeine Wortlaut der Anträge?
3. Wie ist die Bearbeitungsdauer und der Bearbeitungsstand der einzelnen Anträge und welche Probleme sind zu lösen?
4. Wann sind für welche Anträge Zwischenbescheide o.ä. erfolgt?
5. Welche Vorgaben machen das Grundgesetz und die Landesverfassung hinsichtlich der Gleichbehandlung von Bürgern unabhängig von ihrer religiösen bzw. weltanschaulichen Orientierung?
6. Ist ausgehend von der Beantwortung der Frage 5 - nach Auffassung der Landesregierung nichtreligiösen Eltern bzw. nichtreligiösen und religionsmündigen Schülerinnen und Schüler zu gleichen Bedingungen ein weltanschaulicher (nichtreligiöser) Unterricht zu ermöglichen, wie sie christlichen bzw. christlich interessierten Eltern, Schülerinnen und Schüler mit dem evangelischen (und zukünftig auch katholischen) Religionsunterricht gewährt wird und wenn nicht : wie begründet dies die Landesregierung?
7. Auf welche Verfassungsbestimmungen (Grundgesetz, Landesverfassung, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gründen sich die Anträge im Einzelnen und wie ist die Auffassung der Landesregierung zur rechtlichen Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge bezogen auf die jeweilige Verfassungsbestimmung?
8. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Eltern im Falle der Ablehnung ihres Anträge durch das MBJS offen:
a) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht,
b) gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
c) gegenüber dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
d) gegenüber Verwaltungsgerichten?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Seit September sind insgesamt 4 Anträge aus der Gemeinde Erkner, Landkreis Oder-Spree über das Staatliche Schulamt im MBJS eingegangen. Der Eingang im Staatlichen Schulamt erfolgte bis zum 7. Dezember 2001 und die Weiterleitung an das MBJS erfolgte mm 14. Januar 2002. Weitere Anträge sind bisher beim MBJS nicht eingegangen.

Zu Frage 2:

Der allgemeine Wortlaut der Anträge ist standardisiert als Vorlage, in die die Antragsteller lediglich ihre persönlichen Daten und ihre Unterschrift einzutragen brauchten. Er lautete folgendermaßen:

"Nach reiflicher Überlegung bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass mein Kind einen weltanschaulich geprägten Unterricht entsprechend dem Religionsunterricht der evangelischen Kirche erhalten soll. Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg e.V. hat mir gegenüber erklärt, dass er bereit und in der Lage ist, an Brandenburger Schulen das Fach ‚Humanistische Lebenskunde'... anzubieten...

Ich beantrage für mein Kind. die Teilnahme an dem weltanschaulichen Fach ‚Humanistische Lebenskunde' zu ermöglichen und dazu dem Verband seitens des MBJS die gleichen finanziellen und sonstigen Bedingungen zu gewähren, wie sie für den evangelischen Religionsunterricht entsprechend § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bestehen. Der HVBB hat mir mitgeteilt, dass er mit einem gleichgerichteten Antrag an das MBJS herangetreten ist. Die Gewährung lediglich der Möglichkeit von außerschulischen Arbeitsgemeinschaften in `Humanistischer Lebenskunde` zu ungleichen Bedingungen wie für den Religionsunterricht halte ich für nicht ausreichend und deshalb als nicht verfassungsgemäß.

Für den Fall, dass das Land Brandenburg auf Grund des durch das Bundesverfassungsgericht im Juli angeregten Vergleichs einen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einführt, beantrage ich hiermit, einen Unterricht in ´Humanistischer Lebenskunde´ für mein Kind mit den gleichen Bedingungen zu ermöglichen.

Ich bin der Auffassung, dass sowohl die Verfassung des Landes Brandenburg als auch das Grundgesetz eine Gleichstellung aller Eltern und ihrer Kinder hinsichtlich eines Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht vorschreiben. Der hier eingereichte Antrag stützt sich auf die Artikel 12, 13 sowie 36 der Verfassung des Landes Brandenburg, auf die Artikel 3, 4, 7 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung sowie auf die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Um eine Eingangsbestätigung dieses Antrages durch das MBJS wird gebeten. Der HVVB erhält eine Kopie dieses Antrages."

Zu Frage 3 und 4:

Den Antragstellerinnen und Antragstellern wurde mit nachfolgendem Schreiben durch das MBJS geantwortet:

"Sie haben unter dem 17.11.2001 über die Schulleitung der Realschule ‚J. R. Becher' Erkner einen Antrag gestellt, Ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht in ‚Humanistischer Lebenskunde' zu ermöglichen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg am 18. Januar 2002 im MBJS eingegangen.

In Ihrem Antrag gehen Sie - aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Humanistischen Verbandes (HVBB) - davon aus, dass dieser ‚bereit und in der Lage ist, an Brandenburger Schulen das Fach ‚Humanistische Lebenskunde' (Weltanschauungsunterricht) anzubieten.'

Es kommt nicht darauf an, ob der HVBB von sich aus dazu in der Lage wäre. Der Verband ist nach hiesiger Rechtsauffassung zur Erteilung eines solchen Unterrichts in der brandenburgischen Schule nicht berechtigt. Dagegen hat der HVBB vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Eine Entscheidung in dieser Sache ist noch nicht gefallen.

Daher kann Ihrem Antrag im Rahmen der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden.

Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2001 über den Religionsunterricht im Land Brandenburg nicht vorgeschlagen, diesen als ordentliches Lehrfach einzuführen."

Die entsprechenden Schreiben sind 14 Tage nach Posteingang im MBJS über das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) an die Adressaten geschickt worden.

Zu Frage 5:

Die Landesverfassung enthält im Artikel 12 Abs. 2 das Gebot, niemanden wegen seiner persönlichen "religiösen, weltanschaulichen ode4r politischen Überzeugung" zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand u.a. wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4 Abs. 1 GG und Artikel 13 Abs. 1 Hs. 1 LVerf gewährleisten die Unverletzlichkeit der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen; Artikel 13 Abs. 1 Hs. 2 LVerf gewährleistet ihre ungestörte Religionsausübung. Nach Artikel 4 Abs. 2 ist die ungestörte Religionsausübung gewährleistet

Zu Frage 6:

Die Antwort auf die vorstehende Frage 5 kann zur Beantwortung dieser Frage nicht herangezogen werden, da die in Frage 5 genannten Bestimmungen die Frage religiösen oder weltanschaulichen Unterrichts nicht regeln.

Das Fach LER bietet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes einen bekenntnisfreien, also einen "nichtreligiösen" Unterricht. Eine Pflicht zur Ermöglichung eines weltanschaulichen Unterrichts kann aus der Formulierung des Artikels 7 Abs. 3 GG wie auch des einschlägigen § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht entnommen werden. Unabhängig von der Frage der Geltung des Artikels 7 Abs. 3 GG als einer Spezialregelung gegenüber den in der Beantwortung zu Frage 5 genannten Bestimmungen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar (5. Aufl.), Art. 7 GG Rdnr. 8, kann auch aus dem allgemeinen Gleichstellungsgebot nicht auf ein Anspruch im Sinn der Fragestellung geschlossen werden. § 9 Abs. 2 Bbg SchulG spricht ebenso wie Artikel 7 Abs. 3 GG ausdrücklich nur von Religionsgemeinschaften.

Ich verweise insofern auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 620 (Drucksache 3/1727) zur "Rechtsstellung der Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung" sowie insbesondere der Kleinen Anfrage Nr. 1071 (Drucksache 3/2888) zur "Gleichbehandlung einer Weltanschauungsgemeinschaft...in Fragen des Religionsunterrichts."

Zu Frage 7:

In dem als individueller Antrag an das MBJS verwendeten Standardschreiben wird allgemein auf die Landesverfassung (LVerf) und das Grundgesetz (GG) sowie speziell auf folgende Verfassungsbestimmungen Bezug genommen:

-
die Artikel 12, 13 sowie 36 LVerf,
-
die Artikel 3, 4, 7 Abs. 2 GG,
-
die Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie
-
die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
1. Die Bestimmungen des Artikels 36 LVverf und Artikels 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV betreffen die Stellung der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, nicht hingegen den Einzelnen.
2. Artikel 4 GG und Artikel 13 LVerf (Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) gewähren sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung in der jeweiligen Vorschrift nach grundsätzlich nur individuelle Abwehrrechte und begründet damit keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Religionsunterrichts oder eines mit diesem gleichgestellten Angebots.
3. Artikel 3 GG und Artikel 12 LVerf (Gleichheit vor dem Gesetz) gewährleistet keine über die speziellen Normen zur Bekenntnisfreiheit und zum Religionsunterricht hinausgehende Rechte.
4. Artikel 7 Abs. 2 GG räumt den Erziehungsberechtigten das Recht ein, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen (Abs. 2), nicht aber ein Recht auf Einrichtung des Religionsunterrichts.

Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind keine verbindlichen Rechtsnormen, aus denen unmittelbar individuelle Rechtsansprüche abgeleitet werden können. Gemäß Artikel 51 gilt die Charta für die Mitgliedsstaaten nur dann, wenn sie Gemeinschaftsrecht anwenden.

Zu Frage 8:

1. Antragstellern steht gegen die Entscheidung Ober ihre Anträge durch eine oberste Landesbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - ggf. in Verbindung mit Absatz 2 - VwGO unmittelbar, d.h. ohne vorheriges Widerspruchsverfahren, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
2. Nach Erschöpfung des Rechtsweges (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Bundesververwaltungsgericht), vgl. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, kann Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhoben werden (Artikel 6 Abs. 2, Artikel 113 Nr. 4 BbglVerf).
3. Ungeachtet möglicher Beschwerden vor dem Landesverfassungsgericht kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 3 BverfGG). Auch hier ist zunächst der einfachrechtliche (Verwaltungs-) Rechtsweg auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BverfGG).
4.

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind gemäß Artikel 34 - Individualbeschwerden - der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig:

"Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden...."

Die EMRK erlaubt es Einzelnen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Konvention zu erheben, nachdem der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist (Erfolglosigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht).

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Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode


Drucksache 3/4071
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1442 des Abgeordneten Stefan Ludwig Fraktion der FDS Drucksache 3/3823

Sport im Fächerkanon der Schülerinnen und Schüler - II

Wortlaut der Kleinen Anfrage 1442 vom 24.01.2002:

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurden die derzeit gültigen Rahmenpläne für den Sportunterricht in den einzelnen Schulformen erarbeitet?
2. Wie ist der Stand der Überarbeitung auf der Grundlage des RdErl. der KMK vom 22.02.1999?
3. Gibt es eine Evaluation des Schulsportunterrichts?
4. Welche Aussagen können über die Qualitätsstandards gemacht werden und welche Maßnahmen sind für die Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung vorgesehen?
5. Gibt es Gedanken und Vorstellungen über eine mögliche Änderung der Leistungsbewertung im Sportunterricht? Wenn ja, in welche Richtung?
6. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass im Sportunterricht in allen Schuljahrgängen eine Grundversorgung körper- und sportbezogener Erziehung in allen Schulformen sichergestellt wird und dass traditionelle Sportarten und Trendsportarten angemessen berücksichtigt werden?
7. Welche Möglichkeiten, Mittel und Wege sieht die Landesregierung, um über den Sportunterricht und den Schulsport allgemein die Motivation zur Freude an der Bewegung, zum kontinuierlichen Sporttreiben, verbunden mit einer gesunden Lebensführung stärker zu vermitteln?
8. Gibt es im Land Brandenburg flächendeckend obligatorischen Schwimmunterricht?
9. Wenn nein, worin bestehen die Defizite?
10. Welche spezifischen Aufgaben bei der Entwicklung des Schulsports kommt den staatlichen Schulämtern zu?
11. In welchen Schulamtsbereichen bzw. Regionalschulamtsbereichen sind Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren für Sport tätig?
12. Welche Aufgabengebiete haben sie zu erfüllen?
13, Sollten in einigen Schulamtsbereichen bzw. Regionalschulamtsbereichen keine Fachmoderatorinnen oder Fachmoderatoren Sport tätig sein, worin bestehen die Gründe? Welche Defizite treten dadurch in der Arbeit auf?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung. Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Die derzeit gültigen Vorläufigen Rahmenpläne Sport für die Primarstufe und Sekundarstufe 1 wurden zu Beginn der 90er-Jahre erarbeitet und durch die Verwaltungsvorschriften über die Rahmenpläne für schulische Bildung im Land Brandenburg vom 24. April 1992 in Kraft gesetzt. Der Rahmenplan Sport für die gymnasiale Oberstufe trat zum Schuljahr 1993/94 in Kraft. Die Unterrichtsvorgaben für "Sport in der beruflichen Bildung" wurden durch Rundschreiben Nr. 58/97 vom Ii Oktober 1997 zum 1. August 1997 in Kraft gesetzt.

Zu Frage 2:

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat mit Datum vom 22.02.1999 keinen Beschluss gefasst. Es gehört auch nicht zu den Aufgaben der KMK, durch Runderlasse etwas zu regeln.

Zu Frage 3:

Es gibt keine systematische Evaluation des Schulsportunterrichts im Land Brandenburg durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Die Schulen legen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit fest und überprüfen das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer Arbeitsschwerpunkte durch interne Evaluation, Sie können sich hierbei auch durch Dritte unterstützen lassen.

Zu Frage 4:

In den geltenden Vorläufigen Rahmenplänen und insbesondere in den zukünftigen Rahmenlehrplänen sind die für einen modernen, die Motivation fördernden Sportunterricht erforderlichen Qualitätsstandards und -ziele festgelegt. Im übrigen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 1436 vom 24. Januar 2002 verwiesen.

Zu Frage 5:

Nein. Die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung informieren Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Sportlehrkräfte über den Leistungsstand und die Leistungsentwicklung. Die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung beziehen sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Es sind dabei der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Im Sportunterricht werden folgende Formen der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung eingesetzt:

-
übungsbegleitende Leistungsbewertung,
-
geplante Leistungsbewertung am Ende eines Übungsabschnitts,
-
Schülerinnen und Schüler melden sich zur Leistungsbewertung,
-
Arbeit mit Leistungskarten,
-
langfristige Beobachtung des Lernverhaltens, der Ausübung organisatorischer Schülertätigkeiten, der Teilnahme am aul3erunterrichtlichen und außerschulischen Sport,
-
Erfüllung von schriftlichen und mündlichen Aufgaben zu bestimmten Themen und
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Abiturprüfung.

Zu Frage 6:

Der Sportunterricht ist wesentlicher Bestandteil der Bildung und Erziehung in der Schule. Wie in jedem anderen Fach werden die Rahmenbedingungen durch die Stundentafel und die Inhalte durch den Rahmenplan bzw. Rahmenlehrplan vorgegeben.

Traditionelle Sportarten und so genannte Trendsportarten sollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden. Eine Entscheidung, in welchem konkreten Stundenumfang einzelne Themen und Inhalte zu unterrichten sind, trifft die Fachkonferenz Sport der jeweiligen Schule, Der Rahmenlehrplan setzt den verbindlichen Orientierungsrahmen für die interne Schulplanung. Ausgehend von den ausgewiesenen Zielen, Inhalten, Methoden und Qualifikationen muss die Fachkonferenz einen schuleigenen Lehrplan des Faches Sport aufstellen. Bei der Entwicklung dieses Plans ist von den zu erreichenden Qualifikationserwartungen in Jahrgangsstufe 10 auszugehen. Die im schuleigenen Lehrplan schriftlich fixierten Festlegungen sind für jede Lehrkraft verbindlich, sollen aber genügend Freiräume für eine individuelle Planung in bestimmten schulspezifischen Situationen lassen.

Zu Frage 7:

"Ein Leben lang Sport treiben" - unter diesem Motto haben die Präsidenten der Kultusminister-konferenz. des Deutschen Sportbundes und der Vorsitzende der Sportministerkonferenz - zu diesem Zeitpunkt Herr Minister Reiche - im Dezember 2000 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Diese gemeinsame Erklärung richtet den Blick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Unterrichtsfaches Sport und die Aktivitätsmuster des Sports; es gilt, ihre Vielfalt erfahrbar zu machen und sinnerfülltes Sporttreiben als Teil eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu vermitteln. Die Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, bezogen auf diesen Sport, gilt es, an exemplarisch ausgewählten Beispielen zu fördern. Das ideale Ziel dieser Förderung besteht darin, dass

Sport für die Schülerinnen und Schüler ein regelmäßiger Faktor einer aktiven, sinnbewussten Lebensgestaltung wird,

In der Grundschule werden die Handlungsmuster für ein zukünftig eigenverantwortliches Leben mit entwickelt. Vielseitige Mannschaftswettbewerbe für Grundschulen, die außerhalb des regulären Sportunterrichts stattfinden, haben eine besondere Bedeutung, da ein ausreichendes Maß an Bewegung für die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder wichtig ist und kindliches Lernen ein Lernen mit dem ganzen Körper und mit allen Sinnen ist.

Schulfeste haben im Land Brandenburg eine gute Tradition. Sie sind Teil der schulsportlichen Wettkämpfe und finden in der Regel überkreislich statt. Der Bundeswettbewerb der Schulen "JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA" leistet im Sinne eines längerfristigen Sporttreibens einen unersetzbaren Beitrag und wird entsprechend aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gefördert.

Grundsätzlich orientiert sich der Schulsport des Landes Brandenburg am 1. und 2. Aktionsprogramm für den Schulsport, das von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, dem Deutschen Sporthund und den kommunalen Spitzenverbänden beschlossen wurde. Danach sind in den Stundentafeln für die allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg drei Wochenstunden Sport als Pflichtunterricht vorgesehen. Darüber hinaus wird angestrebt, dass im Rahmen der Schulprogramme die Möglichkeiten für tägliche Bewegung berücksichtigt und gestaltet werden.

Schulsport und Vereinssport sollen gemeinsam bei allen Kindern und Jugendlichen die Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben wecken und die Einsicht vermitteln, dass kontinuierliches Sporttreiben, verbunden mit einer gesunden Lebensführung, sich positiv auf ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung auswirkt. Gleichzeitig soll Sport in der Schule und im Sportverein Fähigkeiten wie Toleranz, Fairness, Teamgeist und Leistungsbereitschaft fördern und festigen. Für Schule allgemein und für den Schulsport speziell kann festgestellt werden, dass eine gesunde Lebensführung immer nur im Zusammenspiel von Schüler, Eltern und Schule erfolgreich vermittelt werden kann.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemeinsam mit dem Aktionsbündnis für den Schulsport und dem Landessportbund Brandenburg e.V. das Jahr 2003/04 zum "Jahr des Schulsports" ausgerufen und arbeitet gegenwärtig an der konzeptionellen Präzisierung.

Die Modellprojekte zur "Gesundheitserziehung in der Schule durch Sport" wurden im Zeitraum 1993 bis 1998 für den Bereich der Primarstufe und seit 1999 für die Sekundarstufe 1 erfolgreich eingeführt.

Zu Frage 8:

Ja. Es gibt gegenwärtig einen für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3 verbindlichen Schwimmunterricht.

Zu Frage 9:

Entfällt.

Zu Frage 10:

Gemäß der Rahmengeschäftsordnung der staatlichen Schulämter gewährleisten diese durch die Fachaufsicht eine rechts- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Schule durch die zweckmäßige Handhabung des Verwaltungsermessens.

Zu Frage 11 und 12:

Moderatorinnen und Moderatoren sind in allen Schulamtsbereichen tätig. Ihre Tätigkeit ist in den Verwaltungsvorschriften über Moderatorinnen und Moderatoren vom 22. Mai 1997 geregelt.

In der gymnasialen Oberstufe waren drei Moderatoren mit Aufgaben der Abiturbegutachtung betraut. So ist bei der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf das Abitur auch eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen für Sportlehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe organisiert worden, Konkretere Angaben darüber liegen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht vor.

Zu den Aufgaben der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren gehört die Unterstützung bei der Entwicklung

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fachbezogener, einschließlich didaktischer und erwachsenenpädagogischer Kompetenzen (Einführung der Rahmenlehrpläne, Erarbeitung fachlicher Standards, fachbezogene Leistungen, fachbezogene Fortbildungsangehote),
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fachübergreifender und fächerverbindender, auf Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe bezogener Kompetenzen,
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von Evaluationsvorhaben in Schulen und durch Schulaufsicht,
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pädagogischer Schulprofilierung (Schule als System),
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der Integration von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern,
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koordinierender Arbeit im Bereich Schule
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außerschulische Kooperationspartner,
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der Stabilisierung und Anreicherung einer Lern- und Unterrichtskultur,
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von Lehrerkooperation und Schulprofilierung.
Darüber hinaus sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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Absicherung einer fachlichen Betreuung und Qualifizierung der Fachberatung sowie von ihr organisierte Veranstaltungen,
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Absprachen mit Trägern über Nutzung der sächlichen Ausstattung und der Schulsporthallen für Veranstaltungen,
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Begleitung von regional spezifischen Schwerpunkten im Bereich Sport.

Zu Frage 13:

Moderatorinnen und Moderatoren stehen in allen Schulamtsbereichen zur Verfügung. Etwaige Defizite sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht bekannt.

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