Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode
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Drucksache
3/4148
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Gesetzentwurf
der Landesregierung
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Drittes
Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
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I.
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Die
verfassungsgerichtlichen Verfahren, die am 26. Juni 2001 vor dem Ersten
Senat des Bundesverfassungsgerichts mündlich verhandelt wurden, betreffen
die Stellung des Religionsunterrichts und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
(LER) in Schulen im Land Brandenburg. Dem Bundesverfassungsgericht
liegen hierzu ein Normenkontrollantrag von Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion
des Deutschen Bundestages sowie Verfassungsbeschwerden von drei katholischen
Bistümern, der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und von
katholischen und evangelischen Eltern sowie Schülerinnen und Schülern
vor (1BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR § 1783/96 und
1 BvR 1412/97). |
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Auf
das Schreiben des Vorsitzenden des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2001, dass der Senat im Hinblick auf den Verlauf der
mündlichen Verhandlung vorzuschlagen erwäge, über den Verfahrensgegenstand
eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, hatte die Landesregierung
ihre grundsätzliche Bereitschaft hierzu erklärt (KV Nr. § 863/01).
Mit dem am 11. Dezember 2001 verkündeten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht
den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern
in den anhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung
auf der anderen Seite vorgeschlagen und die Beteiligten um eine Erklärung
bis zum 31. Januar 2002 gebeten, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung
auf der Grundlage des Vorschlags unter A. III. des Beschlusses möglich
erscheint. Die Landesregierung hat am 29.1.2002 zur KV Nr.962/02 beschlossen,
dem Bundesverfassungsgericht mitteilen zu lassen, "dass die Landesregierung
den Abschluss einer Vereinbarung mit den Antragstellern und Beschwerdeführern
anstrebt. Diese Vereinbarung soll inhaltsgleich sein mit dem seitens
des Gerichts in dem am 11. Dezember 2001 verkündeten Beschluss unterbreiteten
Vorschlag für eine solche Vereinbarung (A. III. des Beschlusses)." |
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II.
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Ihrem
wesentlichen Inhalt nach sieht die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene
Vereinbarung Folgendes vor: |
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1. |
Die
Regelungen über das Fach LER in § 11 Abs. 2 bis 4 § BbgSchulG
bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann
Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 BbgSchulG in allen Schulformen
und Schulstufen erteilt werden (§ 1). |
2. |
Die
Landesregierung wird einen Entwurf zur Änderung des § BbgSchulG,
der ergänzende Regelungen folgenden Inhalts für die beiden Unterrichtsfächer
zum Gegenstand hat, so rechtzeitig in den Landtag einbringen,
dass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003
in Kraft treten kann (§ 2 Abs.1):
- Religionsunterricht in der Schule wird in der Regel ab 12
Teilnehmern durchgeführt (Nr. 1).
- Religionsunterricht wird in den normalen Stundenplan integriert.
Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden,
dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am
Religionsunterricht teilnehmen können (Nr. 2) .
- Lehrkräften, die auch Religionsunterricht erteilen, wird dieser
auf das wöchentliche Lehrdeputat angerechnet; religionspädagogische
Fortbildung wird ermöglicht (Nr. 3).
- Beauftragte der Kirchen, die Religionsunterricht erteilen,
ohne staatliche Lehrkräfte zu sein, können an den Konferenzen
der Lehrkräfte teilnehmen (Nr. 4).
- Religionsunterricht wird benotet, sofern die Kirchen oder
Religionsgemeinschaften dies wollen; die Note wird auf Antrag
in das Zeugnis aufgenommen; ihre Bedeutung für die Versetzung
und für den Erwerb von Abschlüssen kann durch Rechtsverordnung
bestimmt werden (Nr. 5).
- Das Land Brandenburg beteiligt sich finanziell an den Kosten
des Religionsunterrichts "nach Maßgabe des Haushalts" (Nr. 6).
- Die Abmeldung vom Fach LER ist bei Teilnahme am Religionsunterricht
durch einfache Erklärung gegenüber der Schule möglich (Nr. 7). |
3. |
Es
wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die Meinungsverschiedenheiten
über den Vollzug der Vorschriften über das Fach LER und den
Religionsunterricht ausräumen soll (§ 3). |
4. |
Die
Antragsteller nehmen binnen eines Monats nach In-Kraft-Treten
des Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden
zurück (§ 4). |
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III.
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Mit
Ausnahme einiger Eltern evangelischen Glaubens haben alle Verfahrensbeteiligten
in der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist erklärt, "dass
ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der Grundlage des vom
Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlags möglich erscheint". Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Pressemitteilung Nr. 12/2002
vom 7. Februar 2002 verlauten lassen: "Das BVerfG geht nunmehr davon
aus, dass die Landesregierung Brandenburg auf der Grundlage einer
Verständigung einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen wird und
nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes diese Verfahren
ihre Erledigung finden werden." |
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I.
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Das
Brandenburgische Schulgesetz wird im Hinblick auf Bestimmungen zum
Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
auf die Befreiungsregelung zum Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
(LER) entsprechend dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
vom 11. Dezember 2001) geändert, um vonseiten des Landes die Grundlage
für die Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen der Antragsteller
und Beschwerdeführer in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfassungsstreitverfahren zu schaffen. |
II.
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Die
zur Umsetzung des konkreten Vereinbarungsinhalts erforderlichen Änderungen
des BbgSchulG knüpfen an die Praxis des Evangelischen Religionsunterrichts
- wie sie in der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg und dem MBJS über die Durchführung des Evangelischen
Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG
vom 3. März 1997 und dem Rundschreiben 23/00 des MBJS vom 21.Juli
2000 über die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts
im Land Brandenburg niedergelegt ist - an. Die Bestimmung zur Befreiung
vom Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde soll in § 11 Abs.3
BbgSchulG aufgenommen werden. Ferner sind Regelungen zur Leistungsbewertung
bei der Teilnahme am Religionsunterricht zu treffen. |
III.
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Weiterhin
werden Unstimmigkeiten des Wortlautes aufgrund früherer Änderungen
des Gesetzes bereinigt und wird das MBJS zur Neubekanntmachung ermächtigt.
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C. |
Rechtsfolgenabschätzung |
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a)
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Ist
die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es
Alternativen zu einer Regelung durch Gesetz?
Sie ist erforderlich, um entsprechend dem Beschluss der Landesregierung
vom 29. Januar 2002 die Grundlage für eine Beendigung der Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht zu schaffen. |
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b)
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Werden
für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen
oder Behörden mit neuen Aufgaben betraut?
Nein. |
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c)
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Werden
mit den Regelungen Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?
Nein. |
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d)
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Wie
gestaltet sich der mit den Regelungen verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen
Kosten? |
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aa) |
In
welcher Höhe und wo entstehen Kosten? |
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Aus dem Vorschlag
des BVerfG und seiner gesetzlichen Umsetzung ergeben sich keine
unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt, da das BVerfG die Höhe
der Landeszuschüsse der Bestimmung durch den Haushaltsgesetzgeber
überlässt. Die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs.3 über die staatlichen
Zuschüsse zur Durchführung des Religionsunterrichts bleiben unverändert.
Bleiben die Bemessungsgrundlagen für die Gewährung von Zuschüssen
nach der "Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport" vom 3. März 1997
unverändert, entstehen diesbezüglich Kosten in der bisherigen Höhe.
Zusätzliche
Kosten entstehen, soweit außer der Evangelischen Kirche andere Kirchen
oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht anbieten und Zuschüsse
des Landes in Anspruch nehmen können. Bisher ist dies für die Katholische
Kirche erkennbar, die in der Vergangenheit auf den Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung und damit auf die Inanspruchnahme von
Zuschüssen verzichtet hat. Werden die Bemessungsgrundlagen für die
Zuschüsse an die Evangelische Kirche hier angewendet, so ergeben
sich für den Katholischen Religionsunterricht bei etwa einem Sechstel
der Schülerzahlen des Evangelischen Religionsunterrichts Kosten
im Umfang von ca. 300.000 _ pro Jahr. Die für eine präzise Bestimmung
des Umfangs notwendigen Daten liegen im MBJS nicht vor, weil sie
bisher nicht benötigt wurden.
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bb) |
Welche
Deckungsmöglichkeiten und in welcher Höhe bestehen für die unter
aa) ausgewiesenen Kosten? |
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Die
Kosten für die Bezuschussung des Evangelischen Religionsunterrichts
sind im Haushaltsplan im Titel 05 300 685 10 veranschlagt. Wird der
Katholische Religionsunterricht zu den unter aa) beschriebenen Bedingungen
bezuschusst, fehlt bislang eine Deckung innerhalb der Ansätze des
Einzelplans 05. Über die Deckung dieser Kosten wird im Zusammenhang
mit der zu schließenden Vereinbarung entschieden. |
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cc) |
Welcher
geldwerte Nutzen entsteht und wo fällt er an? |
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Entfällt. |
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dd)
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Welche
sonstigen Vorteile ergeben sich? |
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Es
wird in einer verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage im Bereich der
Kulturhoheit des Landes Rechtsfrieden geschaffen. |
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D. |
Alternativen
Keine.
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E. |
Kosten
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben ergeben sich aus dem 3.Gesetz zur Änderung
des BbgSchulG nicht. Auswirkungen auf die Ausgaben können sich aber
aus der Durchführung des BbgSchulG ergeben.
Bleibt die
Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche und dem MBJS hinsichtlich
der Zuschussregelung unverändert und werden die Bemessungsgrundlagen
für die Zuschüsse vom 01.08.2002 an auch für die Bezuschussung des
Katholischen Religionsunterrichts angewendet, dann führt dies im
Haushaltsjahr 2002 (ab Schuljahresbeginn 1.8.2002) zu einem Mehrbedarf
von 125.000 _ (5/12 von 300.000 _; s.o. 5. d) aa) ). Im Haushaltsjahr
2003 ergibt sich danach ein Mehrbedarf von 300.000 _. Über die Deckung
dieser Kosten wird im Zusammenhang mit der zu schließenden Vereinbarung
entschieden.
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F.
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Zuständigkeit
Zuständig ist
das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
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Drittes
Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Vom _______ 2002
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Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: |
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Artikel
1
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
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Das
Brandenburgische Schulgesetz vom 12.April 1996 (GVBl.I S.102), zuletzt
geändert durch Artikel3 des Gesetzes vom 18.Dezember 2001 (GVBl. I
S. 316, 317), wird wie folgt geändert: |
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1.
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Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
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Die
Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: "§ 12 Lernbereiche und
übergreifende Themenkomplexe". |
b) |
Die
Angabe zu 141 wird wie folgt gefasst: "§ 141 (weggefallen)".
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2. |
In
§ 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 6" durch die Angabe "§ 7 Abs.
8" ersetzt. |
3.
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§
9 wird wie folgt geändert:
a) |
Absatz
2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Kirchen
und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen
und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen
der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten
(Religionsunterricht)."
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b) |
Nach Absatz2
werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Der
Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl
von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern
durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige
Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung
soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler,
die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
(4) Die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht
werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend
den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 bewertet,
sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen.
Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des
Schülers in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Bei Schülerinnen
und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt
der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern. Die
Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung
des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft.
Die von ihnen beauftragten Personen müssen über eine hinreichende
Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen
curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen
Unterrichts gleichwertig sind.
(5) Lehrkräften
des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht
im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht
erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu
acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl
angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen
undSchülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung
erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den
genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen
ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen
Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung
üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften,
deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu
den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts
staatliche Zuschüsse gewährt.
(6) Die
Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule
zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen2
bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über
die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung
der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen-
oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht
in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung
kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote
für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für
den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat."
|
c) |
Der bisherige
Absatz3 wird Absatz7 und erhält folgende Fassung:
"(7)
Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen
insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts
und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden."
|
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4. |
In § 11 Abs.
3 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:
"Schülerinnen
und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr
Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des
Faches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des
Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen
Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme
am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der
Eltern."
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5. |
Die
Überschrift zu 12 wird wie folgt gefasst: |
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"§ 12
Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe".
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6.
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In
§ 119 Satz 2 wird die Angabe "§ 131 Abs. 5" durch die Angabe "§ 131
Abs. 4" ersetzt. |
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7. |
§
141 wird aufgehoben. |
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Artikel
2
Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes
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Das
für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Brandenburgische
Schulgesetz in der vom 1. August 2002 an geltenden Fassung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I neu bekannt machen.
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Artikel
3
In-Kraft-Treten
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Dieses Gesetz
tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Begründung
Allgemeines
In den Verfahren
1BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1412/97
haben sich verschiedene Antragsteller und Beschwerdeführer nach
dessen In-Kraft-Treten gegen das Brandenburgische Schulgesetz an
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt. Die Antragsteller
des Normenkontrollantrages gemäß Artikel 93 Abs.1 Nr.2 GG, GZ: 1BvF
1/96 sind 279(damalige) Mitglieder des Deutschen Bundestages (Fraktion
der CDU/CSU). Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde zum GZ:
BvR 1412/96 sind 32 Einzelpersonen. Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde
zum GZ: BvR 1697/96 sind weitere 113 Einzelpersonen. Die Beschwerdeführer
der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1718/96 sind das Erzbistum
Berlin und die Bistümer Görlitz und Magdeburg. Die Beschwerdeführerin
der Verfassungsbeschwerde zum GZ: BvR 1783/96 ist die Evangelische
Kirche in Berlin-Brandenburg.
Der Normenkontrollantrag
und die Verfassungsbeschwerden begehren die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts,
dass im Land Brandenburg Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
(RU) als ordentliches Lehrfach entsprechend Artikel7 Absatz3 GG
angeboten werden soll. Die Bestimmungen in § 11 des Brandenburgischen
Schulgesetzes bezüglich des Schulunterrichts in Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
(LER) werden mit unterschiedlichen Schwerpunkten angegriffen.
Nachdem auf
Nachfrage des BVerfG die Antragsteller und Beschwerdeführer sowie
das Land Brandenburg erklärt haben, eine Einigung für möglich zu
halten, hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.12.2001 einen Vorschlag
zur Einigung unterbreitet (nachstehend: Vorschlag des BVerfG) und
die Beteiligten gebeten, sich hierzu bis zum 31.1.2002 zu erklären.
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss den beteiligten Parteien einen
Formulierungsvorschlag für eine Vereinbarung zur Beilegung der Verfassungsstreitigkeiten
vorgeschlagen (Vorschlag des BVerfG, A. III.) und zugleich festgestellt,
dass "die Vereinbarungspartner ... dabei frei (sind), über die Festlegung
der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels
notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden."
(Vorschlag des BVerfG, A. II.).
Die Landesregierung
hat am 29. Januar 2002 beschlossen, dem BVerfG durch seine Verfahrensbevollmächtigten
mitteilen zu lassen, "dass ihr auf der Grundlage des Vorschlags
des Gerichts (A.III des Beschlusses vom 11. Dezember 2001) eine
einvernehmliche Verständigung mit den Antragstellern und Beschwerdeführern
möglich erscheint." (KV 962/02, Schreiben des MdJE an die Verfahrensbevollmächtigten).
Teil des Vorschlages
des BVerfG ist der Entwurf einer Vereinbarung, die "zwischen den
Antragstellern und Beschwerdeführern der anhängigen Verfahren auf
der einen und der Landesregierung Brandenburg auf der anderen Seite"
geschlossen werden sollte. Der vom BVerfG vorgeschlagene Wortlaut
der Vereinbarung lautet:
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"III.
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Vereinbarung
zur Beilegung der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über
die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 und3, § 11 Abs.2 bis 4 und
§ 141 des Brandenburgischen Schulgesetzes |
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Vereinbarung
zwischen
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1.
den Antragstellern und Beschwerdeführern der beim Bundesverfassungsgericht
anhängigen Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR
1783/96 und 1 BvR § 1412/97
|
-
im Folgenden: Antragsteller - |
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und
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2.
der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
|
-
im Folgenden: Landesregierung - |
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Präambel
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Antragsteller
und Landesregierung greifen den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts
auf, über den Gegenstand der vorgenannten Verfassungsstreitverfahren
eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende
Erklärungen abgeben. Sie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:
§ 1
Die Regelungen
über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs.
2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt. Außer
dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9
Abs. 2 dieses Gesetzes in allen Schulformen und Schulstufen erteilt
werden. Ergänzend werden für die beiden Unterrichtsfächer Regelungen
entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.
§
2
(1) Die Landesregierung
wird in den Landtag Brandenburg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Brandenburgischen Schulgesetzes einbringen, der folgenden Inhalt
haben wird:
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1.
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Der
Religionsunterricht wird in der Regel in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl
von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
|
2.
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Der
Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert
werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden,
dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
|
3.
|
Lehrkräften
des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag
von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen,
wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden
je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße
von 12 Schülerinnen undSchülern erreicht wird; bei einer Teilzeitbeschäftigung
erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten
Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder
Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung
unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.
|
4.
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Personen,
die im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht
erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien
teilnehmen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Brandenburg
stehen.
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5.
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Die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden
von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen
der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes
bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen.
Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers
in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes)
aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags
der Eltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen
Schulgesetzes kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote
für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb
von Abschlüssen und Berechtigungen hat.
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6.
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Den
Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht
erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des
Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.
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7.
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Schülerinnen
und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr
Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts
erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen,
sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und
Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene
Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.
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(2) Der Gesetzentwurf
wird in den Landtag Brandenburg so rechtzeitig eingebracht, dass
das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft
treten kann.
§
3
Es ist Aufgabe
einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug
der Vorschriften des brandenburgischen Schulrechts über das Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht
auszuräumen.
§
4
Die Antragsteller
werden binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten eines dieser
Vereinbarung entsprechenden Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag
und die Verfassungsbeschwerden gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
zurücknehmen."
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Für den Abschluss
einer Vereinbarung über die außergerichtliche Einigung mit den Antragstellern
und Beschwerdeführern ist der Ministerpräsident zuständig (Art.
91 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung). Hierzu finden Gespräche
insbesondere mit den beteiligten Kirchen statt.
Zur Umsetzung
des konkreten Vereinbarungsinhalts sind Änderungen des BbgSchulG
erforderlich. Sie stellen im Wesentlichen die gegenwärtig bestehende
Praxis des Religionsunterrichts - wie sie in der Vereinbarung zwischen
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem MBJS über
die Durchführung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land
Brandenburg gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BbgSchulG vom 3. März 1997 und
dem Rundschreiben 23/00 vom 21. Juli 2000 über die Durchführung
des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Brandenburg niedergelegt
ist - in den Grundzügen auf eine gesetzliche Grundlage. Damit darf
Religionsunterricht der Kirchen und Religionsgemeinschaften in allen
Schulstufen und Schulformen in Schulräumen angeboten werden. In
Ergänzung der geltenden Rechtslage können die im Religionsunterricht
erbrachten Leistungen im Rahmen jeweiliger Entscheidung der Kirche
oder Religionsgemeinschaft nach den Maßstäben des BbgSchulG bewertet
werden. Diese Leistungsbewertungen können auf Antrag der Eltern
oder religionsmündigen Schülerinnen oder Schüler in das staatliche
Schulzeugnis eingehen. Über die Bedeutung der Religionsnote für
die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb
von Abschlüssen und Berechtigungen können Bestimmungen durch Rechtsverordnung
auf der Grundlage des Schulgesetzes im Benehmen mit dem für Schule
zuständigen Ausschuss des Landtages getroffen werden.
Einzelbegründung
Artikel
1
Es wird eine
Unstimmigkeit in der Überschrift zu § 12 beseitigt, die durch
frühere Änderung des Gesetzes entstanden ist. Außerdem wird auf
den Wegfall des durch Nummer 7 aufgehobenen § 141 hingewiesen.
In Satz 2
wird eine Verweisung richtiggestellt.
Absatz 2
Satz 1 wird zur Klarstellung entsprechend dem Vorschlag des BVerfG
um die Worte "in allen Schulformen und Schulstufen" ergänzt. Die
bisherige Kennzeichnung des Religionsunterrichts der Kirchen und
Religionsgemeinschaften als "nach ihrem Bekenntnis" erfolgend wird
dem Wunsch der Kirchen entsprechend durch "in Übereinstimmung mit
ihren Grundsätzen" ersetzt. Die Räume der Schule sind vom Schulträger
betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
Absatz 3
Satz 1 bis Satz 3 entsprechen dem Wortlaut des Vorschlags des
BVerfG (A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ). Die Worte "in der Regel"
sind auf die Mindestschülerzahl zu beziehen. Für die Schulen ergibt
sich aus den Bestimmungen der Sätze2 und 3 die Anforderung, den
RU der Kirchen und Religionsgemeinschaften gleichberechtigt zu den
staatlichen Unterrichtsfächern in den Stundenplan einzuordnen. So
soll auch die Teilnahme am RU neben dem Unterricht im Fach LER möglich
sein, also darf nicht durch die Stundenplangestaltung faktisch eine
Situation entstehen, die für den Einzelnen den Charakter eines Wahlpflichtangebotes
erhält. Nähere Bestimmungen, auch zu der Frage, unter welchen Bedingungen
der Religionsunterricht parallel zum Unterricht in LER im Stundenplan
vorgesehen werden kann, sind durch Verwaltungsvorschriften zu treffen.
Absatz 4
Das BVerfG hat vorgeschlagen:
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"Die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden
von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen
der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes
bewertet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen.
Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers
in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes)
aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14.Lebensjahr
vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags
der Eltern." (Vorschlag des BVerfG, A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 5)
|
Dementsprechend
sieht Satz1 vor, dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften
das Recht haben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Sie
sind dabei an die Maßstäbe des § 57 BbgSchulG gebunden. Die Leistungsbewertung
muss insofern gleichwertig zu der im staatlichen Unterricht sein.
Das Bundesverfassungsgericht
eröffnet die Möglichkeit, diese von einer nicht staatlichen Stelle
erteilten Leistungsbewertungen in ein staatliches Zeugnis aufzunehmen.Ob
dies im Einzelfall erfolgen soll, entscheiden nach dem Vorschlag
des Gerichts die Eltern oder die religionsmündigen Schülerinnen
oder Schüler (Satz 2). Die im Gesetz über die religiöse Kindererziehung
bestimmte Altersgrenze (Religionsmündigkeit) wird hier übernommen
(Satz 3)
. Soweit zur
Durchführung des Religionsunterrichts im Hinblick auf die Gleichwertigkeit
der Leistungsbewertung nähere Bestimmungen erforderlich sind, ist
dies Sache der Kirchen und Religionsgemeinschaften, da der RU in
deren Verantwortung stattfindet und die staatlichen Bestimmungsrechte
insofern begrenzt sind (Satz 4). Satz 5 nennt die
wesentlichen Bereiche, in denen die Kirchen und Religionsgemeinschaften
als Träger des RU entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben.
Absatz 5
Die Bestimmungen über die Anrechnung des erteilten Religionsunterrichts
auf die Pflichtstundenzahl staatlicher Lehrkräfte wird aus dem Vorschlag
des BVerfG (A. III. § 2 Nr. 3) übernommen (Satz 1 und 2).
Gleiches gilt für die Möglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft (Satz 3).
Die Anrechnung der Erteilung von Religionsunterricht auf die Unterrichtsverpflichtung
staatlicher Lehrkräfte sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an der
Fortbildung des jeweiligen Trägers des Religionsunterrichts werden
in der gleichen Weise fortzuführen sein, wie dies schon bisher im
Rahmen der derzeit geltenden Rechtslage erfolgt ist.
Auch Satz
4 übernimmt den Vorschlag des BVerfG (A. III.§ 2 Nr. 6) und
räumt den Kirchen und Religionsgemeinschaften einen Anspruch auf
staatliche Zuschüsse zu den ihnen entstehenden Kosten ein. Die Bindung
der Zuschüsse an die Maßgaben des Haushalts stellt nicht das "Ob",
sondern nur die Bemessung der Zuschüsse in das Ermessen des Haushaltsgesetzgebers.
Absatz 6
Entsprechend dem Vorschlag des BVerfG sind bestimmte Teilprobleme
durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes
zu regeln. In Absatz 3 Satz 1 ist vorgesehen, dass
|
|
"Der
Religionsunterricht ... in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von
in der Regel mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt
(wird)." (Absatz 3 Satz 1). |
Es sind nähere Bestimmungen
darüber zu treffen, wann diese Mindestgruppengröße unterschritten werden
darf. Für die Entscheidung maßgeblich sind dabei einerseits pädagogische
Gründe (die methodisch-didaktische Gestaltung des Unterrichts und dessen
erzieherische Funktion sollen typische Merkmale des Gruppenunterrichts
erkennen lassen). Andererseits sind Aspekte einer ausreichenden sächlichen
und personellen Ausstattung zu beachten sowie die Grundrechtsbetroffenheit,
die eintreten kann, wenn die Gruppenbildung unmöglich ist und damit eine
der maßgeblichen Bedingungen für eine ggf. angestrebte individuelle Befreiung
vom Unterricht LER unerfüllbar würde. Der Verordnungsgeber hat den angemessenen
Ausgleich dieser Interessen zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung der
Mindestgruppengröße wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn die örtlichen
Umstände deren Erreichen vereiteln.
Im Vorschlag des BVerfG
heißt es unter A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3, dass durch Rechtsverordnung
auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmt werden
kann, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin
oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
hat. Sofern eine maßgebliche Inanspruchnahme des individuellen Wahlrechts
eintritt, die im Religionsunterricht erreichte Leistungsbewertung auf
dem staatlichen Zeugnis eintragen zu lassen, ist zu prüfen, in welcher
Weise von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen ist. Diese
Ermächtigung soll wegen der besonderen Bedeutung der Regelungsmaterie
von der Landesregierung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss
des Landtages ausgefüllt werden.
Auch nach der Erweiterung
der Mitwirkungsmöglichkeiten durch das 2. Gesetz zur Änderung des BbgSchulG
(Teilnahmerecht in Klassenkonferenzen und Konferenz der Lehrkräfte) im
Jahr 2001 besteht ein Interesse der Evangelischen und der Katholischen
Kirche an weiter gehenden Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten.
Dem kann im Rahmen der allgemeinen Regelungen entsprochen werden. So können
insbesondere die individuelle Beratung einzelner Schülerinnen oder Schüler
sowie die Mediation innerschulischer Prozesse durch Beauftragte der Kirchen
und Religionsgemeinschaften verwirklicht werden, ohne dass es hierfür
gesonderter gesetzlicher Bestimmungen bedarf.
Absatz 7
Die Bestimmung sieht vor, dass auch künftig konkretisierende Vereinbarungen
mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Religionsunterricht geschlossen
werden können. Diese werden vor allem durch Festlegungen über die Höhe
der staatlichen Zuschüsse die angestrebte Planungssicherheit für Kirchen
und Religionsgemeinschaften stützen. Diese Vereinbarungen können auch
als Staatsverträge geschlossen werden, so dass sie der Zustimmung des
Landtags bedürfen.
Die bisherigen Bestimmungen
über die Bedingungen einer Eingliederung des Religionsunterrichts in die
Stundentafel sind grundsätzlich durch Absatz 3 Satz 2 und 3 geregelt.
Nähere Bestimmungen bleiben den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation
vorbehalten. Der Regelungsbedarf betreffend die Anrechnung der Erteilung
von Religionsunterricht durch staatliche Lehrkräfte auf deren Pflichtstunden
wird künftig durch die Bestimmungen des Absatzes 5 erfüllt.
Möglichkeiten der
Erteilung von Religionsunterricht auch bei Unterschreitung der Gruppengröße
sind gemäß Absatz 6 durch Verordnung zu regeln. Die Bestimmung in Absatz
3(alt) Nr. 4 betreffend die 'dem Religionsunterricht gleichgestellten
Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften' entfällt. Die Bestimmung
zielte auf Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften für besondere
Vorhaben oder Projekte, deren Besuch als Teilnahme am Religionsunterricht
anerkannt werden kann. Entsprechende Angebote sind auch in Zukunft möglich,
einer gesonderten gesetzlichen Bestimmung bedarf es hierfür nicht.
Absatz 3
Die Sätze 1 bis 3 bleiben unverändert.
Satz 4 und 5
entsprechen dem Vorschlag des BVerfG (A. III. § 2 Abs. 1 Nr. 7). Auch
wenn die Erklärung sachlich auf die Gegenstandsbereiche des Faches LER
bezogen ist, kann sich die Befreiung nach dem Vorschlag des BVerfG nur
auf das Fach LER beziehen.
Die Befreiungsregelung ersetzt die bislang bestehende Regelung des § 141,
nach der das staatliche Schulamt eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme
am Unterricht in LER genehmigen konnte, "wenn ein wichtiger Grund dies
rechtfertigt". Künftig erfolgt die Befreiung antragsgemäß beim Nachweis
der Teilnahme am Religionsunterricht aufgrund einer Erklärung gegenüber
der Schule. Satz 5 berücksichtigt die Altersgrenze des § 5 des Gesetzes
über die religiöse Kindererziehung.
Es wird eine Unstimmigkeit
in der Überschrift beseitigt, die durch frühere Änderung des Gesetzes
entstanden ist.
Ein gesonderter Regelungsbedarf
betreffend die Einführung das Unterrichtsfaches LER besteht nicht mehr.
Soweit Einzelbestimmungen für die weitere Einführung und Ausweitung von
LER erforderlich sind, können diese durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Insofern enthält § 11 Abs. 4 ausreichende Ermächtigungen.
Artikel 2
Eine Bekanntmachungserlaubnis war schon im Gesetzes vom 1. Juni 2001
enthalten. Von dieser wurde angesichts der anhängigen Verfassungsstreitverfahren
kein Gebrauch gemacht. Im Sinn der Rechtsklarheit und erleichterter Rechtsanwendung
ist eine Bekanntmachung durch das zuständige Mitglied der Landesregierung
für die ab dem 1.August 2002 geltende Fassung nunmehr zweckmäßig.
Artikel 3
Das Gesetz soll - wie vom BVerfG vorgeschlagen - am 1. August 2002
in Kraft treten.
|
Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode
|
Drucksache
3/4157
|
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1491 der Abgeordneten Gerrit Große, Fraktion
der PDS, Drucksache 3/3907
Konzeption
der Landesregierung zur Einführung von LER an Grundschulen Brandenburgs
Wortlaut
der Kleinen Anfrage 1491 vom 19.022002:
In der 2. Wahlperiode hatte die damalige Landesregierung dem Landtag
eine Konzeption zur Einführung und Entwicklung des Faches LER
vorgelegt (Drucksache 2/3936), nach der die Einführung von LER
in den Jahrgangsstufen 1 - 4 sowie 5 - 6 vorbereitet und vom Schuljahr
2001/02 an schrittweise vollzogen werden sollte. Im Zusammenhang
mit dem bevorstehenden außergerichtlichen Vergleich zu LER und
zum Religionsunterricht in Brandenburg ergeben sich eine Reihe
von Fragen, wie die derzeitige Landesregierung nunmehr die Einführung
von LER in der Primarstufe plant und auf welchen Voraussetzungen
diese Planung ruht
Ich frage die Landesregierung:
|
1.
|
Wie
und in welchem Zeitraum wurde LER in der Primarstufe an welchen Schulen,
mit wie vielen Schülern und Lehrkräften erprobt und welche Ergebnisse
hatte die Erprobung hinsichtlich:
a) |
der
Form des LER-Unterrichts (z.B. integriert oder als eigenständiges
Fach), |
b) |
der
Zahl der empfohlenen Wochenstunden, |
c) |
der
Unterrichtsinhalte und -methoden (Curriculum), |
d) |
der
erforderlichen Qualifizierung der Lehrkräfte (Umfang, Inhalte
etc.)?
|
|
2. |
Durch
wen (Institutionen, Personen) wurde die Erprobung von LER in der Primarstufe
geleitet und getragen und welche weiteren Empfehlungen (über die unter
1. aufgeführten) wurden ausgesprochen?
|
3. |
Welche
Vorkehrungen wurden getroffen, um LER in der Grundschule einzuführen
hinsichtlich:
a) |
der
Vorhaltung von Wochenstunden, |
b) |
eines
vorläufigen Rahmenplans und von LER-spezifischen Unterrichtsmitteln,
|
c) |
der
Qualifizierung von Lehrkräften (wie viele qualifizierte Lehrkräfte
sind vorhanden, wie viele in der Weiterbildung, wie viele werden
in welchem Zeitraum noch benötigt etc.), |
d)
|
der
Voraussetzungen zur Qualifizierung von Lehrkräften (wie Studienordnung
für die Weiterbildung von Primarstufenlehrkräften, Freistellungen,
Dozenten, Infrastruktur etc.), |
e)
|
einer
dem Flächenland Brandenburg angemessenen dezentralen Form der
Weiterbildung von LER-Lehrkräften?
|
|
4. |
An
welchen Schulen wird zur Zeit im Rahmen der Primarstufe in welchen
Klassen und mit wie vielen Wochenstunden LER unterrichtet und in welchen
Stufen soll eine quantitative Ausweitung in den drei nächsten Schuljahren
erfolgen?
|
5.
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Wie
viel in der Primarstufe tätige Lehrkräfte
a)
|
haben
bereits den LER-Weiterbildungsstudiengang absolviert, |
b) |
befinden
sich zur Zeit in einer LER-Weiterbildung (getrennt nach WiB
e.V. und Univ.), |
c)
|
haben
die Teilnahme an einer LER-Weiterbildung beantragt?
|
|
6.
|
Wie
viele Lehrkräfte der Primarstufe werden für ein flächendeckendes Angebot
in den nächsten Schuljahren benötigt und wie sichert die Landesregierung
eine unverzügliche Weiterbildung möglichst vieler Lehrkräfte in welchen
Stufen in den nächsten fünf Schuljahren?
|
7.
|
Welche Notwendigkeiten
bestehen zur Veränderung des LER-Unterricht ab Klasse 7 für diejenigen
Schüler, die LER-Unterricht bereits in der 5. und 6. Klasse besucht
haben?
|
Namens
der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung. Jugend und
Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
|
Zu
Frage 1 und 2:
|
Innerhalb
der Schuljahre 1998/99 und 1999/2000 fand die Erprobung von LER, begleitet
durch die Projektgruppe mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Pädagogischen Landesinstituts Brandenburg (PLIB) und Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern der Universität Potsdam sowie der Universität
der Künste Berlin, statt. Gemeinsam mit den Lehrkräften wurden durch
die Projektgruppe und die beteiligten Lehrkräfte Unterrichtsbausteine
und Unterrichtsentwürfe erarbeitet und erprobt. An der Erprobung waren
5 Grundschulen und 2 Allgemeine Förderschulen beteiligt. Insgesamt
haben 26 Lehrkräfte mit 29 Klassen (etwa 500 Schülerinnen und Schülern)
an der Erprobung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 teilgenommen.
|
Die
Erprobungsschulen waren: |
-
|
Grundschule Wadelsdorf
(SPN), |
-
|
Grundschule Peitz
(SPN), |
-
|
Grundschule "Schomberg"
Spremberg (SPN), |
-
|
Grundschule II
Teltow (PM), |
-
|
Grund- und Gesamtschule
Buckow (MOL), |
-
|
Allgemeine Förderschule
Straussberg (MOL) und |
-
|
Allgemeine Förderschule
Spremberg (SPN). |
|
In den Jahrgangsstufen
1 bis 4 wurde ein um inhaltliche und methodische Aspekte von LER
"erweiterter Sachunterricht" erprobt. In den Jahrgangsstufen 5 und
6 fand die Erprobung von LER als eigenständiges Ein-Stunden-Fach
statt.
Im Schuljahr
2000/01 erfolgte mit Beteiligung der Lehrkräfte die einjährige Auswertung.
Die Ergebnisse sind im Abschlussbericht niedergelegt, der dem Landesschulbeirat
vorgelegt wurde und beim PLIB angefordert werden kann.
Folgende Erkenntnisse
wurden u.a. gewonnen:
|
-
|
die Schülerinnen
und Schüler, die in diesen Versuch einbezogen waren, haben eine Menge
faktisches Wissen erworben. Vor allem die Aspekte "E" und "R" brachten
aber auch handfeste Schwierigkeiten für "Lehrende und Lernende'. Das
hat sicher etwas mit der Kürze des Projekts und der Neuheit der Materie
für alle Betroffenen zu tun Dass die Schülerinnen und Schüler aber
z. B. Religion und Religiosität mehr- heitlich als Bestandteil der
Kulturgeschichte der Menschheit erkannt haben, kann wohl konstatiert
werden..." |
-
|
"In den Jahrgangsstufen
5 und 6 sollte LER als Fach, aber keinesfalls als Ein-Stunden-Fach
eingeführt werden. Das Projekt hat klar und eindeutig gezeigt, dass
eine solche Einrichtung als Ein-Stunden-Fach unter dem Aspekt von
Bildung sinnlos ist."
|
-
|
"Die Qualifizierung
selbst muss einerseits die bisherige Ausbildung und Praxis der Lehrkräfte
realistisch aufnehmen und andererseits die wissenschaftlichen, didaktischen
und persönlichkeitsrelevanten Ansprüche von LER berücksichtigen und
bei-dem zugleich gerecht werden. Dabei kann zwischen einer Qualifikation
für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie 5 und 6 vom Anspruch her unterschieden
werden."
|
-
|
Es ist davon
auszugehen, dass für die Lehrkräfte in den Jahrgangsstufen 1 bis 4
eine sehr umfangreiche und aufwändige Fortbildung erforderlich ist.
Insbesondere der religionskundliche Anteil und die veränderte Methodik
für den erweiterten Sachunterricht würden einen überdurchschnittlich
hohen Umfang an Fortbildung erfordern, der im Abschlussbericht mit
300 bis 400 Stunden quantifiziert wurde. Die Lehrkräfte in der Erprobung
sind ebenfalls mit mehr als 300 Stunden fortgebildet worden. Für die
Jahrgangsstufen 5 und 6 kann der Weiterbildungsstudiengang, in dem
für einen Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 qualifiziert wird,
als hinreichende Voraussetzung angesehen werden.
|
-
|
Die Erprobung
von LER in der Primarstufe ergab, dass bei einer Einführung von LER
notwendigerweise Rahmenlehrpläne verändert oder neu erstellt werden
müssen.
|
Im übrigen verweist
die Landesregierung auf den vorher genannten Abschlussbericht der
Projektgruppe am PLIB zur "Erprobung von LER in der Primarstufe
und Allgemeinen Förderschule".
Zu Frage 3:
Für die Jahrgangsstufen
1 bis 4 wäre ausgehend von den hohen Qualifikationsanforderungen
an die Lehrkräfte für einen erweiterten Sachunterricht ein sehr
umfangreicher Fortbildungsaufwand, wie in der Antwort zu Frage 1
bis 2 ausgeführt, erforderlich, der sich auf die Mehrzahl der in
diesen Jahrgangsstufen gegenwärtig unterrichtenden Lehrkräfte bezieht.
Aufgrund der bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen, zu denen
u. a. auf die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 24.
November 1999 verwiesen wird, ist dieser Aufwand mittelfristig nicht
zu realisieren.
Die Einführung
eines eigenständigen Unterrichtsfaches LER ab Jahrgangsstufe 1 war
nicht Gegenstand der Erprobung, davon wird im Abschlussbericht ausdrücklich
abgeraten. Die notwendige Qualifikation der Lehrkräfte würde bei
einem eigenständigen Fach einen darauf ausgerichteten Weiterbildungsstudiengang
in vergleichbarem Umfang der bereits genannten Fortbildungsmaßnahme
erfordern. Die durchgeführten und laufenden Weiterbildungsstudiengänge
für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind als Vorbereitung auf einen
Einsatz in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 nicht geeignet
Die Einführung
eines LER-Unterrichts in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss zurzeit
noch nicht entschieden werden, da zunächst über die konkreten Voraussetzungen
und den Zeitpunkt der Einführung für die Jahrgangsstufen 5 und 6
beraten wird. Bei der Entscheidung über den möglichen Zeitraum der
Einführung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat die flächendeckende
Einführung in der Sekundarstufe 1 Vorrang.
Auf der Grundlage
des Vergleichsvorschlags des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember
2001 ist grundsätzlich eine Ausweitung des LER-Unterrichts in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß Grundschulverordnung möglich. Dies
gilt ab dem Schuljahr 2002/03 allerdings nur für die Lehrkräfte,
die an der Erprobung teilgenommen haben. Der Unterricht kann durch
diese Lehrkräfte im Vorgriff auf einen Rahmenlehrplan auf der Grundlage
der während der Erprobung erarbeiteten Unterrichtsbausteine durchgeführt
werden.
Aus schulfachlicher
Sicht sind mittelfristig hinreichende Voraussetzungen für die flächendeckende
Einführung des LER-Unterrichts ab Jahrgangsstufe 5 gegeben. Die
Vorkehrungen für die Rahmenbedingungen sind grundsätzlich getroffen
worden und werden nach einer Entscheidung über den Zeitpunkt der
schrittweisen Einführung umgesetzt:
In der Grundschulverordnung,
die ab dem Schuljahr 2001/02 in Kraft gesetzt wurde, ist in den'
Wochenstundentafeln (Anlage 2 der Grundschulverordnung) eine Stunde
für das Unterrichtsfach LER vorgesehen. In § 19 Abs. 1 dieser Verordnung
wird geregelt, dass der Unterricht in LER dann erteilt wird, sobald
die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die
dafür durch die Schulen zu erfüllenden Kriterien der sächlichen
und personellen Voraussetzungen werden im Zusammenhang mit der Abstimmung
des Verfahrens zur Einführung des Unterrichtsfaches LER festgelegt.
Bis dahin steht die LER-Stunde der Schule für die Schwerpunktgestaltung
zur Verfügung.
Im Zusammenhang
mit der Festlegung des Zeitpunkts zur Einführung von LER in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 wird das PLIB mit der Erarbeitung eines
entsprechenden Rahmenlehrplans beauftragt.
Die im Rahmen
von Erweiterungsstudiengängen im Sonderprogramm Weiterqualifizierung
brandenburgischer Lehrerinnen und Lehrer sowie an der Universität
Potsdam für das Fach LER qualifizierten Lehrkräfte können auch in
den Jahrgangsstufen 5 und 6 eingesetzt werden, da sich das Studium
und die Erweiterungsprüfung auf den Erwerb einer Lehrbefähigung
für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 bezogen bzw. beziehen. Im Übrigen
wird, soweit sich die Fragen auf die Anzahl der qualifizierten Lehrkräfte
für das Fach LER, der sich in Weiterbildung befindlichen Lehrkräfte
und Prognosen zum Fachlehrkräftebedarf beziehen, auf die Antworten
der Landesregierung zu den diesbezüglichen Fragen der Kleinen Anfrage
1420 (Drucksache 3/3967) verwiesen.
Im Falle eines
Bedarfs für zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen kann auf die im
Zuge der Durchführung des Sonderprogramms Weiterqualifizierung geschaffene
oder die ansonsten vorhandene regionale Infrastruktur der staatlichen
Schulämter zurückgegriffen werden.
Zu Frage 4:
Es wurde sichergestellt,
dass alle Schulen, die an der 3-jährigen Erprobung von LER in der
Primarstufe und den Allgemeinen Förderschulen für die Jahrgangsstufen
5 und 6 teilgenommen haben, den Unterricht im Fach LER in den Jahrgangsstufen
5 und 6 im Rahmen der Stundentafel fortsetzen können. Im LER-Unterricht
dieser Schulen werden ausschließlich die Lehrkräfte eingesetzt,
die an der erfolgreichen Erprobung teilgenommen und damit eine entsprechende
Qualifikation haben. Es ist sichergestellt dass an den Schulen auch
die entsprechenden sächlichen Voraussetzungen bestehen. Der Unterricht
wird entsprechend der Grundschulverordnung mit einer Wochenstunde
erteilt.
Die Einführung
des LER-Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt wie in
der Antwort zu Frage 3 ausgeführt im Zusammenhang mit dem Vorrang
der flächendeckenden Einführung in der Sekundarstufe 1. Eine Entscheidung
über den zukünftigen Stundenumfang von LER steht noch aus.
Zu Frage 5:
Dazu gibt es
keine gesonderten Erhebungen.
Zu Frage 6:
Wie in der
Antwort zu Frage 3 ausgeführt, hat zunächst die Einführung in der
Sekundarstufe I Vorrang und für die nachfolgende Einführung in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 ist beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse
kein gesondertes Weiterbildungsprogramm erforderlich. Zum Lehrerbedarf
und zu den Lehrerbestandsprognosen verweist die Landesregierung
auf die Antworten zu den diesbezüglichen Fragen der Kleinen Anfrage
1420.
Zu Frage 7:
Im Fach LER
wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ein konzeptionell reflektierter
Übergang vom Sachunterricht hin zum Fach LER in der Sekundarstufe
1 inhaltlich und methodisch im Vordergrund stehen. Besondere Berücksichtigung
finden dabei die Veränderungen bei den Schülerinnen und Schülern
mit all ihren Komponenten, die sich in den Inhalten, den Zielen
und der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Grundkonzeption
von LER niederschlagen.
Die Erfahrungen
aus der Erprobung von LER in der Primarstufe hinsichtlich der altersspezifischen
Besonderheiten und Probleme für die Jahrgangsstufen 5 und 6 fließen
in die Erarbeitung eines entsprechenden Rahmenlehrplans ein und
die Inhalte werden auf den nachfolgenden LER-Unterricht ab Jahrgangsstufe
7 abgestimmt. Die Schülerinnen und Schüler, die bereits ab Jahrgangsstufe
5 LER-Unterricht haben, sind also wesentlich besser auf die Anforderungen
in Jahrgangsstufe 7 vorbereitet, was insgesamt der Erreichung der
im Rahmen- Lehrplan formulierten Ziele zugute kommen wird.
|
|
Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode
|
Drucksache
3/4152
|
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine
Anfrage 1492
der Abgeordneten Gerrit Große,
Fraktion der PDS,
Drucksache 3/3908
Anträge von
Eltern an das MBJS auf Gewährleistung eines weltanschaulichen Unterrichts
in "Humanistischer Lebenskunde" für ihre Kinder seit September 2001
Wortlaut der Kleinen Anfrage 1492 vorn 20.02.2002:
Nach einer Information
durch den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg haben seit September
2001 mehrere Eltern einen Antrag an das MBJS gerichtet, für Ihre
Kinder seitens des Landes den Besuch des weltanschaulichen Unterrichts
"Humanistische Lebenskunde" zu gleichen Bedingungen zu gewähren,
wie sie für den evangelischen Religionsunterricht durch das Land
gewährleistet werden. Nach Auskunft des Verbandes wurde bisher noch
kein einiger Antrag einer Antwort durch das MBJS gewürdigt.
Ich frage die
Landesregierung:
|
1. |
Wie
viele Elternanträge auf Gewährung von Unterricht in "Humanistischer
Lebenskunde" sind seit September 2001 im Geschäftsbereich (jeweils
dazu Landkreis bzw. kreisfreie Stadt oder Gemeinde), wann sind sie
beim Schulamt und warm beim MBJS eingegangen?
|
2. |
Wie
ist der allgemeine Wortlaut der Anträge?
|
3.
|
Wie
ist die Bearbeitungsdauer und der Bearbeitungsstand der einzelnen
Anträge und welche Probleme sind zu lösen?
|
4. |
Wann
sind für welche Anträge Zwischenbescheide o.ä. erfolgt?
|
5. |
Welche
Vorgaben machen das Grundgesetz und die Landesverfassung hinsichtlich
der Gleichbehandlung von Bürgern unabhängig von ihrer religiösen bzw.
weltanschaulichen Orientierung?
|
6.
|
Ist
ausgehend von der Beantwortung der Frage 5 - nach Auffassung der Landesregierung
nichtreligiösen Eltern bzw. nichtreligiösen und religionsmündigen
Schülerinnen und Schüler zu gleichen Bedingungen ein weltanschaulicher
(nichtreligiöser) Unterricht zu ermöglichen, wie sie christlichen
bzw. christlich interessierten Eltern, Schülerinnen und Schüler mit
dem evangelischen (und zukünftig auch katholischen) Religionsunterricht
gewährt wird und wenn nicht : wie begründet dies die Landesregierung?
|
7.
|
Auf
welche Verfassungsbestimmungen (Grundgesetz, Landesverfassung, Charta
der Grundrechte der Europäischen Union) gründen sich die Anträge im
Einzelnen und wie ist die Auffassung der Landesregierung zur rechtlichen
Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge bezogen auf die jeweilige
Verfassungsbestimmung?
|
8. |
Welche
rechtlichen Möglichkeiten stehen den Eltern im Falle der Ablehnung
ihres Anträge durch das MBJS offen:
a) |
gegenüber
dem Bundesverfassungsgericht, |
b) |
gegenüber
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, |
c) |
gegenüber
dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, |
d) |
gegenüber
Verwaltungsgerichten?
|
|
Namens der
Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und
Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage
1:
Seit September
sind insgesamt 4 Anträge aus der Gemeinde Erkner, Landkreis Oder-Spree
über das Staatliche Schulamt im MBJS eingegangen. Der Eingang im
Staatlichen Schulamt erfolgte bis zum 7. Dezember 2001 und die Weiterleitung
an das MBJS erfolgte mm 14. Januar 2002. Weitere Anträge sind bisher
beim MBJS nicht eingegangen.
Zu Frage
2:
Der allgemeine
Wortlaut der Anträge ist standardisiert als Vorlage, in die die
Antragsteller lediglich ihre persönlichen Daten und ihre Unterschrift
einzutragen brauchten. Er lautete folgendermaßen:
"Nach reiflicher
Überlegung bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass mein Kind einen
weltanschaulich geprägten Unterricht entsprechend dem Religionsunterricht
der evangelischen Kirche erhalten soll. Der Humanistische Verband
Berlin-Brandenburg e.V. hat mir gegenüber erklärt, dass er bereit
und in der Lage ist, an Brandenburger Schulen das Fach ‚Humanistische
Lebenskunde'... anzubieten...
Ich beantrage
für mein Kind. die Teilnahme an dem weltanschaulichen Fach ‚Humanistische
Lebenskunde' zu ermöglichen und dazu dem Verband seitens des MBJS
die gleichen finanziellen und sonstigen Bedingungen zu gewähren,
wie sie für den evangelischen Religionsunterricht entsprechend §
9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bestehen. Der HVBB hat mir
mitgeteilt, dass er mit einem gleichgerichteten Antrag an das MBJS
herangetreten ist. Die Gewährung lediglich der Möglichkeit von außerschulischen
Arbeitsgemeinschaften in `Humanistischer Lebenskunde` zu ungleichen
Bedingungen wie für den Religionsunterricht halte ich für nicht
ausreichend und deshalb als nicht verfassungsgemäß.
Für den Fall,
dass das Land Brandenburg auf Grund des durch das Bundesverfassungsgericht
im Juli angeregten Vergleichs einen Religionsunterricht als ordentliches
Lehrfach einführt, beantrage ich hiermit, einen Unterricht in ´Humanistischer
Lebenskunde´ für mein Kind mit den gleichen Bedingungen zu ermöglichen.
Ich bin der
Auffassung, dass sowohl die Verfassung des Landes Brandenburg als
auch das Grundgesetz eine Gleichstellung aller Eltern und ihrer
Kinder hinsichtlich eines Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht
vorschreiben. Der hier eingereichte Antrag stützt sich auf die Artikel
12, 13 sowie 36 der Verfassung des Landes Brandenburg, auf die Artikel
3, 4, 7 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 140 GG i.V.m. Artikel
137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung sowie auf die Artikel 20
und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Um eine Eingangsbestätigung
dieses Antrages durch das MBJS wird gebeten. Der HVVB erhält eine
Kopie dieses Antrages."
Zu Frage
3 und 4:
Den Antragstellerinnen
und Antragstellern wurde mit nachfolgendem Schreiben durch das MBJS
geantwortet:
"Sie haben unter
dem 17.11.2001 über die Schulleitung der Realschule ‚J. R. Becher'
Erkner einen Antrag gestellt, Ihrem Kind die Teilnahme am Unterricht
in ‚Humanistischer Lebenskunde' zu ermöglichen. Der Antrag ist auf
dem Dienstweg am 18. Januar 2002 im MBJS eingegangen.
In Ihrem Antrag
gehen Sie - aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Humanistischen
Verbandes (HVBB) - davon aus, dass dieser ‚bereit und in der Lage
ist, an Brandenburger Schulen das Fach ‚Humanistische Lebenskunde'
(Weltanschauungsunterricht) anzubieten.'
Es kommt nicht
darauf an, ob der HVBB von sich aus dazu in der Lage wäre. Der Verband
ist nach hiesiger Rechtsauffassung zur Erteilung eines solchen Unterrichts
in der brandenburgischen Schule nicht berechtigt. Dagegen hat der
HVBB vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben. Eine Entscheidung
in dieser Sache ist noch nicht gefallen.
Daher kann Ihrem
Antrag im Rahmen der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden.
Im übrigen hat
auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember
2001 über den Religionsunterricht im Land Brandenburg nicht vorgeschlagen,
diesen als ordentliches Lehrfach einzuführen."
Die entsprechenden
Schreiben sind 14 Tage nach Posteingang im MBJS über das Staatliche
Schulamt Frankfurt (Oder) an die Adressaten geschickt worden.
Zu Frage
5:
Die Landesverfassung
enthält im Artikel 12 Abs. 2 das Gebot, niemanden wegen seiner persönlichen
"religiösen, weltanschaulichen ode4r politischen Überzeugung" zu
bevorzugen oder zu benachteiligen. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1
GG darf niemand u.a. wegen seines Glaubens oder seiner religiösen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4 Abs.
1 GG und Artikel 13 Abs. 1 Hs. 1 LVerf gewährleisten die Unverletzlichkeit
der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnissen; Artikel 13 Abs. 1 Hs. 2 LVerf
gewährleistet ihre ungestörte Religionsausübung. Nach Artikel 4
Abs. 2 ist die ungestörte Religionsausübung gewährleistet
Zu Frage
6:
Die Antwort
auf die vorstehende Frage 5 kann zur Beantwortung dieser Frage nicht
herangezogen werden, da die in Frage 5 genannten Bestimmungen die
Frage religiösen oder weltanschaulichen Unterrichts nicht regeln.
Das Fach LER
bietet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes
einen bekenntnisfreien, also einen "nichtreligiösen" Unterricht.
Eine Pflicht zur Ermöglichung eines weltanschaulichen Unterrichts
kann aus der Formulierung des Artikels 7 Abs. 3 GG wie auch des
einschlägigen § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht
entnommen werden. Unabhängig von der Frage der Geltung des Artikels
7 Abs. 3 GG als einer Spezialregelung gegenüber den in der Beantwortung
zu Frage 5 genannten Bestimmungen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar (5. Aufl.), Art. 7
GG Rdnr. 8, kann auch aus dem allgemeinen Gleichstellungsgebot nicht
auf ein Anspruch im Sinn der Fragestellung geschlossen werden. §
9 Abs. 2 Bbg SchulG spricht ebenso wie Artikel 7 Abs. 3 GG ausdrücklich
nur von Religionsgemeinschaften.
Ich verweise
insofern auch auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 620 (Drucksache
3/1727) zur "Rechtsstellung der Vereinigungen zur gemeinschaftlichen
Pflege einer Weltanschauung" sowie insbesondere der Kleinen Anfrage
Nr. 1071 (Drucksache 3/2888) zur "Gleichbehandlung einer Weltanschauungsgemeinschaft...in
Fragen des Religionsunterrichts."
Zu Frage
7:
In dem als
individueller Antrag an das MBJS verwendeten Standardschreiben wird
allgemein auf die Landesverfassung (LVerf) und das Grundgesetz (GG)
sowie speziell auf folgende Verfassungsbestimmungen Bezug genommen:
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die
Artikel 12, 13 sowie 36 LVerf, |
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die
Artikel 3, 4, 7 Abs. 2 GG, |
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die
Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung
(WRV) sowie |
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die
Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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1. |
Die
Bestimmungen des Artikels 36 LVverf und Artikels 140 GG i.V.m. Artikel
137 WRV betreffen die Stellung der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften,
nicht hingegen den Einzelnen.
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2. |
Artikel
4 GG und Artikel 13 LVerf (Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit)
gewähren sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung in der jeweiligen
Vorschrift nach grundsätzlich nur individuelle Abwehrrechte und begründet
damit keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Religionsunterrichts
oder eines mit diesem gleichgestellten Angebots.
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3. |
Artikel
3 GG und Artikel 12 LVerf (Gleichheit vor dem Gesetz) gewährleistet
keine über die speziellen Normen zur Bekenntnisfreiheit und zum Religionsunterricht
hinausgehende Rechte.
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4. |
Artikel
7 Abs. 2 GG räumt den Erziehungsberechtigten das Recht ein, über die
Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen (Abs. 2), nicht aber
ein Recht auf Einrichtung des Religionsunterrichts.
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Artikel 20 und
21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind keine
verbindlichen Rechtsnormen, aus denen unmittelbar individuelle Rechtsansprüche
abgeleitet werden können. Gemäß Artikel 51 gilt die Charta für die
Mitgliedsstaaten nur dann, wenn sie Gemeinschaftsrecht anwenden.
Zu Frage 8:
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1. |
Antragstellern
steht gegen die Entscheidung Ober ihre Anträge durch eine oberste
Landesbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - ggf. in Verbindung
mit Absatz 2 - VwGO unmittelbar, d.h. ohne vorheriges Widerspruchsverfahren,
der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
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2. |
Nach Erschöpfung
des Rechtsweges (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht für das
Land Brandenburg, Bundesververwaltungsgericht), vgl. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg,
kann Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
erhoben werden (Artikel 6 Abs. 2, Artikel 113 Nr. 4 BbglVerf).
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3. |
Ungeachtet möglicher
Beschwerden vor dem Landesverfassungsgericht kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs.
3 BverfGG). Auch hier ist zunächst der einfachrechtliche (Verwaltungs-)
Rechtsweg auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BverfGG).
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4. |
Verfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind gemäß Artikel
34 - Individualbeschwerden - der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) zulässig:
"Der Gerichtshof
kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisationen
oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien
in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten
Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden...."
Die EMRK erlaubt
es Einzelnen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Konvention
zu erheben, nachdem der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist
(Erfolglosigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht).
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Landtag Brandenburg
3. Wahlperiode
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Drucksache
3/4071
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1442 des Abgeordneten Stefan Ludwig Fraktion
der FDS Drucksache 3/3823
Sport im
Fächerkanon der Schülerinnen und Schüler - II
Wortlaut
der Kleinen Anfrage 1442 vom 24.01.2002:
Ich frage die
Landesregierung:
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1.
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Wann
wurden die derzeit gültigen Rahmenpläne für den Sportunterricht in
den einzelnen Schulformen erarbeitet?
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2. |
Wie
ist der Stand der Überarbeitung auf der Grundlage des RdErl. der KMK
vom 22.02.1999?
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3. |
Gibt
es eine Evaluation des Schulsportunterrichts?
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4. |
Welche
Aussagen können über die Qualitätsstandards gemacht werden und welche
Maßnahmen sind für die Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung
vorgesehen?
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5. |
Gibt
es Gedanken und Vorstellungen über eine mögliche Änderung der Leistungsbewertung
im Sportunterricht? Wenn ja, in welche Richtung?
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6.
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Wie
gewährleistet die Landesregierung, dass im Sportunterricht in allen
Schuljahrgängen eine Grundversorgung körper- und sportbezogener Erziehung
in allen Schulformen sichergestellt wird und dass traditionelle Sportarten
und Trendsportarten angemessen berücksichtigt werden?
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7. |
Welche
Möglichkeiten, Mittel und Wege sieht die Landesregierung, um über
den Sportunterricht und den Schulsport allgemein die Motivation zur
Freude an der Bewegung, zum kontinuierlichen Sporttreiben, verbunden
mit einer gesunden Lebensführung stärker zu vermitteln?
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8. |
Gibt
es im Land Brandenburg flächendeckend obligatorischen Schwimmunterricht?
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9. |
Wenn
nein, worin bestehen die Defizite?
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10. |
Welche
spezifischen Aufgaben bei der Entwicklung des Schulsports kommt den
staatlichen Schulämtern zu?
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11. |
In
welchen Schulamtsbereichen bzw. Regionalschulamtsbereichen sind Fachmoderatorinnen
und Fachmoderatoren für Sport tätig?
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12. |
Welche
Aufgabengebiete haben sie zu erfüllen?
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13, |
Sollten
in einigen Schulamtsbereichen bzw. Regionalschulamtsbereichen keine
Fachmoderatorinnen oder Fachmoderatoren Sport tätig sein, worin bestehen
die Gründe? Welche Defizite treten dadurch in der Arbeit auf?
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Namens
der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung. Jugend
und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu Frage
1:
Die derzeit
gültigen Vorläufigen Rahmenpläne Sport für die Primarstufe und Sekundarstufe
1 wurden zu Beginn der 90er-Jahre erarbeitet und durch die Verwaltungsvorschriften
über die Rahmenpläne für schulische Bildung im Land Brandenburg
vom 24. April 1992 in Kraft gesetzt. Der Rahmenplan Sport für die
gymnasiale Oberstufe trat zum Schuljahr 1993/94 in Kraft. Die Unterrichtsvorgaben
für "Sport in der beruflichen Bildung" wurden durch Rundschreiben
Nr. 58/97 vom Ii Oktober 1997 zum 1. August 1997 in Kraft gesetzt.
Zu Frage
2:
Die Ständige
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
hat mit Datum vom 22.02.1999 keinen Beschluss gefasst. Es gehört
auch nicht zu den Aufgaben der KMK, durch Runderlasse etwas zu regeln.
Zu Frage
3:
Es gibt keine
systematische Evaluation des Schulsportunterrichts im Land Brandenburg
durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Die Schulen
legen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit fest und überprüfen das
Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer Arbeitsschwerpunkte
durch interne Evaluation, Sie können sich hierbei auch durch Dritte
unterstützen lassen.
Zu Frage
4:
In den geltenden
Vorläufigen Rahmenplänen und insbesondere in den zukünftigen Rahmenlehrplänen
sind die für einen modernen, die Motivation fördernden Sportunterricht
erforderlichen Qualitätsstandards und -ziele festgelegt. Im übrigen
wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 1436 vom 24. Januar 2002
verwiesen.
Zu Frage
5:
Nein. Die Leistungsermittlung
und Leistungsbewertung informieren Schülerinnen und Schüler sowie
Eltern und Sportlehrkräfte über den Leistungsstand und die Leistungsentwicklung.
Die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung beziehen sich auf
die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Es sind dabei der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung
der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Im Sportunterricht
werden folgende Formen der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung
eingesetzt:
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übungsbegleitende
Leistungsbewertung, |
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geplante Leistungsbewertung
am Ende eines Übungsabschnitts, |
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Schülerinnen
und Schüler melden sich zur Leistungsbewertung, |
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Arbeit mit Leistungskarten, |
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langfristige
Beobachtung des Lernverhaltens, der Ausübung organisatorischer Schülertätigkeiten,
der Teilnahme am aul3erunterrichtlichen und außerschulischen Sport, |
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Erfüllung von
schriftlichen und mündlichen Aufgaben zu bestimmten Themen und |
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Abiturprüfung.
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Zu Frage
6:
Der Sportunterricht
ist wesentlicher Bestandteil der Bildung und Erziehung in der Schule.
Wie in jedem anderen Fach werden die Rahmenbedingungen durch die
Stundentafel und die Inhalte durch den Rahmenplan bzw. Rahmenlehrplan
vorgegeben.
Traditionelle
Sportarten und so genannte Trendsportarten sollen in einem angemessenen
Verhältnis berücksichtigt werden. Eine Entscheidung, in welchem
konkreten Stundenumfang einzelne Themen und Inhalte zu unterrichten
sind, trifft die Fachkonferenz Sport der jeweiligen Schule, Der
Rahmenlehrplan setzt den verbindlichen Orientierungsrahmen für die
interne Schulplanung. Ausgehend von den ausgewiesenen Zielen, Inhalten,
Methoden und Qualifikationen muss die Fachkonferenz einen schuleigenen
Lehrplan des Faches Sport aufstellen. Bei der Entwicklung dieses
Plans ist von den zu erreichenden Qualifikationserwartungen in Jahrgangsstufe
10 auszugehen. Die im schuleigenen Lehrplan schriftlich fixierten
Festlegungen sind für jede Lehrkraft verbindlich, sollen aber genügend
Freiräume für eine individuelle Planung in bestimmten schulspezifischen
Situationen lassen.
Zu Frage
7:
"Ein Leben
lang Sport treiben" - unter diesem Motto haben die Präsidenten der
Kultusminister-konferenz. des Deutschen Sportbundes und der Vorsitzende
der Sportministerkonferenz - zu diesem Zeitpunkt Herr Minister Reiche
- im Dezember 2000 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Diese
gemeinsame Erklärung richtet den Blick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag
des Unterrichtsfaches Sport und die Aktivitätsmuster des Sports;
es gilt, ihre Vielfalt erfahrbar zu machen und sinnerfülltes Sporttreiben
als Teil eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu vermitteln. Die
Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, bezogen auf diesen
Sport, gilt es, an exemplarisch ausgewählten Beispielen zu fördern.
Das ideale Ziel dieser Förderung besteht darin, dass
Sport für die
Schülerinnen und Schüler ein regelmäßiger Faktor einer aktiven,
sinnbewussten Lebensgestaltung wird,
In der Grundschule
werden die Handlungsmuster für ein zukünftig eigenverantwortliches
Leben mit entwickelt. Vielseitige Mannschaftswettbewerbe für Grundschulen,
die außerhalb des regulären Sportunterrichts stattfinden, haben
eine besondere Bedeutung, da ein ausreichendes Maß an Bewegung für
die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder wichtig ist
und kindliches Lernen ein Lernen mit dem ganzen Körper und mit allen
Sinnen ist.
Schulfeste
haben im Land Brandenburg eine gute Tradition. Sie sind Teil der
schulsportlichen Wettkämpfe und finden in der Regel überkreislich
statt. Der Bundeswettbewerb der Schulen "JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA"
leistet im Sinne eines längerfristigen Sporttreibens einen unersetzbaren
Beitrag und wird entsprechend aus Mitteln des Ministeriums für Bildung,
Jugend und Sport gefördert.
Grundsätzlich
orientiert sich der Schulsport des Landes Brandenburg am 1. und
2. Aktionsprogramm für den Schulsport, das von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister, dem Deutschen Sporthund und den kommunalen Spitzenverbänden
beschlossen wurde. Danach sind in den Stundentafeln für die allgemein
bildenden Schulen des Landes Brandenburg drei Wochenstunden Sport
als Pflichtunterricht vorgesehen. Darüber hinaus wird angestrebt,
dass im Rahmen der Schulprogramme die Möglichkeiten für tägliche
Bewegung berücksichtigt und gestaltet werden.
Schulsport
und Vereinssport sollen gemeinsam bei allen Kindern und Jugendlichen
die Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben wecken
und die Einsicht vermitteln, dass kontinuierliches Sporttreiben,
verbunden mit einer gesunden Lebensführung, sich positiv auf ihre
körperliche, soziale und geistige Entwicklung auswirkt. Gleichzeitig
soll Sport in der Schule und im Sportverein Fähigkeiten wie Toleranz,
Fairness, Teamgeist und Leistungsbereitschaft fördern und festigen.
Für Schule allgemein und für den Schulsport speziell kann festgestellt
werden, dass eine gesunde Lebensführung immer nur im Zusammenspiel
von Schüler, Eltern und Schule erfolgreich vermittelt werden kann.
Das Ministerium
für Bildung, Jugend und Sport hat gemeinsam mit dem Aktionsbündnis
für den Schulsport und dem Landessportbund Brandenburg e.V. das
Jahr 2003/04 zum "Jahr des Schulsports" ausgerufen und arbeitet
gegenwärtig an der konzeptionellen Präzisierung.
Die Modellprojekte
zur "Gesundheitserziehung in der Schule durch Sport" wurden im Zeitraum
1993 bis 1998 für den Bereich der Primarstufe und seit 1999 für
die Sekundarstufe 1 erfolgreich eingeführt.
Zu Frage
8:
Ja. Es gibt
gegenwärtig einen für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
3 verbindlichen Schwimmunterricht.
Zu Frage
9:
Entfällt.
Zu Frage
10:
Gemäß der Rahmengeschäftsordnung
der staatlichen Schulämter gewährleisten diese durch die Fachaufsicht
eine rechts- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Schule
durch die zweckmäßige Handhabung des Verwaltungsermessens.
Zu Frage
11 und 12:
Moderatorinnen
und Moderatoren sind in allen Schulamtsbereichen tätig. Ihre Tätigkeit
ist in den Verwaltungsvorschriften über Moderatorinnen und Moderatoren
vom 22. Mai 1997 geregelt.
In der gymnasialen
Oberstufe waren drei Moderatoren mit Aufgaben der Abiturbegutachtung
betraut. So ist bei der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler
auf das Abitur auch eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen
für Sportlehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe organisiert worden,
Konkretere Angaben darüber liegen dem Ministerium für Bildung, Jugend
und Sport nicht vor.
Zu den Aufgaben
der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren gehört die Unterstützung
bei der Entwicklung
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fachbezogener,
einschließlich didaktischer und erwachsenenpädagogischer Kompetenzen
(Einführung der Rahmenlehrpläne, Erarbeitung fachlicher Standards,
fachbezogene Leistungen, fachbezogene Fortbildungsangehote), |
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fachübergreifender
und fächerverbindender, auf Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe
bezogener Kompetenzen, |
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von Evaluationsvorhaben
in Schulen und durch Schulaufsicht, |
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pädagogischer
Schulprofilierung (Schule als System), |
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der Integration
von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, |
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koordinierender
Arbeit im Bereich Schule |
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außerschulische
Kooperationspartner, |
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der Stabilisierung
und Anreicherung einer Lern- und Unterrichtskultur, |
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von Lehrerkooperation
und Schulprofilierung. |
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Darüber
hinaus sind folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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Absicherung einer
fachlichen Betreuung und Qualifizierung der Fachberatung sowie von
ihr organisierte Veranstaltungen, |
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Absprachen mit
Trägern über Nutzung der sächlichen Ausstattung und der Schulsporthallen
für Veranstaltungen, |
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Begleitung von
regional spezifischen Schwerpunkten im Bereich Sport. |
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Zu Frage
13:
Moderatorinnen
und Moderatoren stehen in allen Schulamtsbereichen zur Verfügung.
Etwaige Defizite sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
nicht bekannt.
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