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Die gegenwärtig gültige Schulentwicklungsplanung für die Kreise und kreisfreien Städte läuft zum Sommer 2002 aus. Seit Februar 2001 liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung zum "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes" vor. Die
bildungspolitischen Maßnahmen der Koalitionäre in Brandenburg, die auf
mehr Verbindlichkeit und ein strafferes Regiment in den Schulen zielen,
sind im Kern strukturkonservativ. Sie zementieren und erweitern zugleich
die selektiven Tendenzen im Bildungswesen. Zusammenfassend lässt sich mit dem Soziologen Oskar Negt über die Positionen der neuen Mitte in der Bildungspolitik konstatieren: "Was von konservativen Bildungspolitikern als Lösungsmöglichkeiten der Bildungsmisere ins Auge gefasst wird - an die Stelle von Chancengleichheit verschärfte Selektionskriterien des Bildungszu-gangs zu setzen und einer auf technologische Kompetenz reduzierten Massenbildung speziell geför-derte Elitebildung gegenüber zustellen -‚ würde nicht nur die Zweiteilung der Gesellschaft bruchlos ins Bildungssystem übertragen und damit alle Gerechtigkeitsvorstellungen, die mit der sozialliberalen Bildungsreform verknüpft waren, zum alten Eisen werfen. Schwerwiegender scheint mir noch der Ein-wand zu sein, dass eine solche Restauration des alten Klassensystems der Bildung von Bedingun-gen ausgeht, die zur reinen Fiktion geworden sind. Diese Konzeptionen setzen nämlich voraus, dass es nur einer entschlossenen Ökonomisierung der Ausbildungszeiten und einer technischindustriellen Effektivierung der Qualifikationen bedarf, um alle, die auf den verschiedenen Ebenen des Ausbildungs-systems qualifizierte Abschlüsse erlangen, in das bestehende Berufssystem integrieren zu können. Die Krise der herkömmlichen Erwerbs- und Arbeitsgesellschaft ist im Verstehenshorizont dieses technologisch aufgeputzten Neu-Konservatismus kein Thema." (Negt 1997, S. 18; eig. Herv.) Vor diesem Hintergrund, insbesondere der vorgesehenen zum Teil gravierenden Änderungen, gilt es nun, die aktuelle Diskussion zu befördern. Der Schulentwicklungsplan soll wiederum in seinen Grund-zügen für fünf Jahre gültig sein. Er wird somit den Planungsrahmen für die künftigen Bildungsange-bote, für Schulbaumaßnahmen als auch für die Schließung von Schulstandorten in den jeweiligen Regionen darstellen. Er ist quasi damit Element kommunaler Selbstverwaltung und regionaler Ent-wicklungsplanung. Für uns als "kommunalpolitisches forum Land Brandenburg" e.V. war und ist es ein wichtiges Anlie-gen, Kommunalpolitik transparent zu machen, um Betroffenen und Akteure zu ermutigen, sich in die notwendigen Entscheidungsprozesse einzumischen. Dies setzt in erster Linie Information und Wis-sen über die Rechte und Möglichkeiten der Mitgestaltung voraus. Das vorliegende Material soll dazu Sachinformationen als auch einen Auszug aus dem gegenwärtigen Stand der Diskussion hierzu liefern, damit die Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden, sich in die notwendige Fortschreibung der kreislichen Schulentwicklungsplanung kompetent "einzu-mischen". Steffen
Friedrich
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Aus dem Gesetzentwrf der Landesregierung,
"Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes"
§ 99 (1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) 1Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. 2Erstellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäu-de, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. 3Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den länd-lichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der geneh-migten Schulentwicklungsplanung. 4Der Schulträger soll die Selbständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen. (3) 1Der
Schulträger (4) 1Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede nicht beeinträchtigt werden. 2Der Schulträger ent-scheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Ge-meinde, in der die Schule liegt. (5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates soll als Mitglied mit beratender Stimme in den für Schule zuständigen Ausschuss des jeweiligen Kreistages oder der jeweiligen Stadtverord-netenversammlung berufen werden § 100 (1)
1Träger von Grundschulen sind die Gemeinden
oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Land-kreise. 2Sie
sind auch Träger der Grundschulen, die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen
oder (2)
1Träger von weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Große
kreisangehörige Städte oder Mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 2
Abs. 3 der Gemeindeordnung können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen sein. 3Andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse
können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein, wenn
die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwick-lungsplanung
als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden
oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch für Gesamtschulen, die gemäß § 20 Abs. 4 mit
Grundschulen zusammengefasst sind, sowie für weiterführende allgemein-bildende
Schulen. die gemäß § 30 Abs. 4 mit Förderschulen oder mit Klassen f (3)
1Träger von Oberstufenzentren, von Förderschulen,
von Kollegs und von Abendschulen sind die Landkreise und kreisfreien
Städte. 2Die Trägerschaft für Förderschulen
erstreckt sich auch auf Son-derpädagogische Förder- und Beratungsstellen.
3Bei entsprechendem Bedarf sind (4) 1Träger
§ 102 (1) 1Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckent-sprechenden Schulbau schaffen. 2In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausge-wogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. 3Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Glie-derung des Landes zu beachten. (2)
1ln der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige
und künftige Schulbedarf ausgewiesen. 2Die Schulentwicklungsplanung
berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten
vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. 3Für
jede (3) 1Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Ba-sis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. 2Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. 3Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen). (4) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. 2Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. 3Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. 4Sie haben mit dem Landkreis Benehmen her-zustellen. 5Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungs-planung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen. (5) 1Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. 2Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. 4Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgeßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. 5Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. § 103 (1)
1Schulen (2) 1Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Voll-zeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. 2Die erforder-liche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. 3Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 4 genügt und einen fachlich differen-zierten Unterricht gewährleistet. (3) 1Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. 2Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. 3§ 19 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Reicht die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Gesamtschule oder in einem Gymnasium nicht aus, eine eigene gymnasiale Oberstufe zu errichten oder fortzuführen, soll sie in einem schu-lischen Verbundsystem mit der gymnasialen Oberstufe einer anderen Gesamtschule, eines Gym-nasiums oder eines Oberstufenzentrums geführt werden. (5)
1ln Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze
von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. 2
(1) 1Für die Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen gilt § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 ent-sprechend. 2Abweichend von § 103 Abs. 1 gelten für die Fortführung von Schulen folgende Grund-sätze, wenn im Einzelfall eine andere Schule nicht zumutbar erreichbar ist:
(2) 1Über die Änderung und Auflösung sowie die Fortführung gemäß Absatz 1 Satz 2 beschließt der Schulträger unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung. 2Als Änderung sind der Ausbau und Ab-bau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie die Änderung der Schulform oder der ange-botenen Bildungsgänge zu behandeln. 3Für die Genehmigung gilt § 104 Abs. 2 entsprechend. (3)1Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können oder durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreich-bares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird, soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. 2Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen. § 106 (1)4Für
jede Grundschule und für jeden Bildungsgang (2)
4 (3) Wird eine Schule an mehreren Standorten geführt, so kann für jeden Standort ein eigener Schul-bezirk festgelegt werden. (
4Das
staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit dem Träger der anderen
Schule nach An-hörung des Trägers der zuständigen Schule.
Teil 9 § 108 (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. (2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67 und das sonstige pädagogische Personal ge-mäß § 68 Abs. 2 Satz 1 trägt das Land. (3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder lnternates trägt der Schulträger. (4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger. § 110 ()
1 (2) 1
Zum Sachbedarf
2Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behinderten-gerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes. § 112 (1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. 2Sie haben die Schülerinnen und Schüler
die
in ihrem Gebiet ihre Wohnung (2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte legen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, durch Satzung fest. 2Sie ha-ben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, die Sicherheit des Schulwegs sowie die örtlichen Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen. 3Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht be-steht unabhängig von der Entfernung, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung den Schulweg nicht ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zurück-legen können oder der Weg mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit ver-bunden ist. (3)
1Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht
für den Weg zwischen der Wohnung und der zuständigen Schule. 2Beim
Besuch von Schulen, für die kein Schulbezirk gemäß § 106 Abs. 1 festgelegt
ist, besteht eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht zu der (4) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung insbesondere Bestimmungen treffen über
2Die
Ausgabe von Zeitkarten eines Verkehrsunternehmens, die aufgrund der Tarifgestaltung
und des Fahrplanangebotes neben den Schulwegen auch zu Fahrten für private
Zwecke nutzbar sind, kann von einer Beteiligung der Eltern oder der volljährigen
Schülerinnen und Schüler an den Kosten abhän-gig gemacht werden. (5) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 und § 8 sowie § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr, auch gegenüber den Aufgabenträgern für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und Beför-derungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2 Satz 2 und den Erfordernissen gemäß Abschnitt 2 hinreichend Rech-nung tragen. 2Die Schülerbeförderung soll in den öffentlichen Personennahverkehr eingegliedert werden. § 113
1Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen außer an Sonnaben-den, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können.2 Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können. § 114 (1) Schulgeld wird nicht erhoben. (2)
1Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben,
sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit
ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
2Das Nähere wird durch die Gebüh-rensatzungs (3) 1Abweichend
von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der (4) 1Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schul-geldfreiheit gemäß Absatz 1. 2Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabga-bengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu ent-richten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse not-wendig ist. 3Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung fest. § 115 1Das Land kann den Schulträgern Zuwendungen gewähren, insbesondere für die
2Das Land gewährt berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Bundesfachklassen oder Landesfachklassen, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung. 3Das Land kann Schülerinnen und Schülern Zuschüsse gewähren zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung insbesondere für
§ 116 (1) 1Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. 2Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. 3Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. 4Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. 5Abweichend von Satz 4 ist bei Gesamtschulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat. leistungsverpflichtet. 6Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen. die gemäß § 30 Abs. 4 mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. 7Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. 8Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. 9Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit auf Grund von Staatsverträgen erfolgt. (2) 1Schulkostenbeitrag
wird auf der Grundlage der Personalausgaben für das sonstige Personal
gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf
des Schulbetriebes gemäß § 110 (3) Die Landkreise
haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung
des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf Grundschulen, oder weiterführende allgemeinbildende
Schulen
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Aus der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebund Brandenburg zur Anhörung zum Gesetzentwurf (Quelle: Mitteilungen, Jahrgang 12 - Nummer 3-4/2001 Potsdam, 11.4.2001) Das Anliegen und die Bemühungen der Landesregierung, das Schulgesetz zu ändern und die Bildungsmöglichkeiten in Brandenburg für die Kinder und Jugendlichen zu verbessern, wird von uns begrüßt. Entsprechende Initiativen sind insbesondere im Hinblick auf den Standort Brandenburg in einer sich wegen weltweiter Beziehungen zwischen den Erdteilen und Ländern globalisierenden Welt dringend notwendig. Konkrete Änderungsvorschläge zum Brandenburgischen Schulgesetz befinden sich seit einigen Monaten in der Diskussion. Vereinzelt sind Vorschläge unseres Verbandes bei der Erarbeitung des nunmehr vorliegenden Gesetzentwurfes berücksichtigt worden. Unser Verband spricht sich gegen die Einführung einer weiteren, vierten Form der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, der Sekundarschule, aus. Er hat sich ferner gegen die Einführung von Schnellläuferklassen ausgesprochen. Für den Fall, dass an der Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife nach 12 Schuljahren festgehalten werden sollte, haben wir uns dafür ausgesprochen, die Schulzeit solle sich aus sechs Jahren Grundschulbesuch und sechs Jahren Sekundarstufe zusammensetzen. Diese Auffassungen sehen wir in der Drucksache 3/2371 zum Teil berücksichtigt, so dass wir uns an dieser Stelle weiterer Ausführungen zur Untermauerung unserer diesbezüglichen Auffassung enthalten. In dieser Stellungnahme gehen wir auf die Vorschriften ein, bei denen nach Auffassung unseres Verbandes weiterer Änderungsbedarf besteht. Hierbei beschränken wir uns auf diejenigen mit herausragendem Änderungsbedarf. Artikel 1 § 30 Abs. 6 Satz 4 BbgSchulG-E Nach § 30 Abs. 6 Satz
4 BbgSchulG-E können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
eine allgemeine Förderschule oder eine Förderschule für geistig Behinderte
besucht und die Schulpflicht erfüllt haben, bis zum Ablauf des Schuljahres,
in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, diese Schule besuchen. Nach
bisher geltender Vorschrift ist der Besuch einer Förderschule für Behinderte
noch im 23. Lebensjahr möglich. § 30 Abs. 6 Satz 4 BbgSchulG-E sollte zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen in Kraft treten. § 47 Abs. 4 BbgSchulG-E § 47 BbgSchulG soll um folgenden Abs. 4 ergänzt werden: "Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt werden. Die Einfügung der Vorschrift wird begrüßt, weil sie es den Schulträgern ermöglicht, Sponsoring gemeinsam mit Unternehmen zu betreiben und klarstellt, dass Sponsoring in Brandenburg im Schulbereich erlaubt ist. Sofern vom Land und den Kommunen beachtet wird, dass Sponsoring nicht zu einer Kürzung der Ausgaben für das Bildungswesen führt, kann Sponsoring eine wirksame ergänzende finanzielle Hilfe darstellen. Satz 1 enthält praktisch eine Definition von Sponsoring als eine Gewährung von Geld, Sachen oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen (Sponsor) an eine oder mehrere Schulen mit dem Ziel, als Gegenleistung eine öffentliche Imageförderung des Sponsors zu erhalten (Leistung und Gegenleistung). Allerdings ist zu befürchten, dass die Formulierung in § 47 Abs. 4 BbgSchulG-E und die wenig konkreten Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf zu Missverständnissen und zu einem falschen Umgang mit Sponsoring im Schulbereich führt. Die Formulierung "Schulen dürfen unter Beachtung der Rechte der Schulträger" Sponsoring betreiben, ist insoweit missverständlich als hieraus geschlossen werden könnte, die Schule, aber nicht der Schulträger, dürfe Sponsoring betreiben. Schulen als rechtlich unselbständige Einrichtungen des öffentlichen Rechts können selbst keine Verträge mit Sponsoren abschließen. Insofern ist das in § 47 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG benannte Subjekt "Schule falsch. Nicht die Schule ist Vertragspartner, sondern der Schulträger. Um bei Schulleitern, Lehrern, Schülern, Schulgremien oder Sponsoren keine Missverständnisse und rechtlichen Probleme aufkommen zu lassen wird darum gebeten, dass Wort "Schule durch das Wort "Schulträger" zu ersetzen und die Worte "unter Beachtung der Rechte der Schulträger" zu streichen. Sowohl aus rechtlichen Gründen als auch aus Gründen der Chancengleichheit der Schulen untereinander sowie aus Gründen des durch die Schulträger zu beachtenden Wettbewerbsrechts bei der Auswahl der Sponsoren ist es erforderlich, dass die Sponsor-Aktivitäten grundsätzlich über den Schulträger gesteuert und von diesem koordiniert werden. Dieser hat im übrigen die steuerrechtlichen Regelungen und das kommunale Haushaltsrecht zu beachten. Die Schulen können selbst initiativ und Fördervereine können durch den Schulträger einbezogen werden. Im übrigen können die Schulträger gemeinsam mit den Schulen Sponsoringkonzepte entwickeln, in denen die Rahmenbedingungen und Regeln festgelegt werden. Eine Steuerung und Koordinierung durch die Schulträger ist nicht nur aus rechtlichen Gründen notwendig, sondern aus verschiedenen Aspekten auch sinnvoll. Die Schulträger können auf Grund ihrer Erfahrungen die Schulen in rechtlichen oder finanziellen Fragen beraten. Sie können und müssen die Folgekosten, die durch die Annahme z.B. eines Sachgegenstandes entstehen, abschätzen, ggf. Wartungsverträge abschließen und entsprechende Ausgaben in den Haushalt einstellen. Regelmäßig haben sie gute Kontakte zur einheimischen Wirtschaft, die sie bei der Gewinnung von Sponsoren nutzen können. Sie sind in der Lage, den verschiedenen Unternehmen die gleichen Chancen entsprechend dem Wettbewerbsrecht einzuräumen. Durch ihre ausgleichenden und koordinierenden Maßnahmen können sie eine Chancengleichheit zwischen den Schulen herstellen und verhindern, dass sich die Unterschiede zwischen den Schulen verstärken, indem es durch das Sponsoring zu "armen" und "reichen" Schulen kommt. Wenn es in der Begründung zum Gesetzestext heißt, "Maßstäbe für die Einbeziehung des Schulträgers nach dem Merkmal innerer und äußerer Schulangelegenheiten werden auf untergesetzlicher Ebene geregelt", erweckt die Formulierung den - unrichtigen - Eindruck, als müsse der Schulträger in das Sponsoring durch die Schule einbezogen werden. Richtig ist, dass die Zustimmung des Schulträgers zu einem Sponsoringvertrag zwingende rechtliche Voraussetzung für dessen Gültigkeit ist. Da es sich bei dem Abschluss eines Sponsoringvertrages um die Wahrnehmung äußerer Schulangelegenheiten handelt, kann der Schulträger, sofern dies notwendig wird, der Schulleitung gegenüber verbindliche Anordnungen nach § 70 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG treffen. Der Schulträger kann allerdings auch, z.B. zur Förderung der Selbständigkeit einer Schule, den Schulleiter zum Abschluss von Sponsoringverträgen bevollmächtigen. Abschließend ist festzuhalten, dass es beim Sponsoring auf eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen dem Schulträger und den Schulen, den Fördervereinen und Schulgremien ankommt. Vertragspartner des Sponsors ist der Schulträger. Auf die Rolle des Schulträgers wird weder im Textvorschlag zu § 47 Abs. 4 BbgSchulG noch in der Begründung eingegangen. Es wird befürchtet, dass es hierdurch zu Missverständnissen und Enttäuschungen bei den Partnern des Schulträgers (Schule, Förderverein, Schulgremien u.a.) kommt. Um dies zu vermeiden, sollte die Vorschrift und ihre Begründung geändert werden. § 50 Abs. 2 BbgSchulG Der Städte- und Gemeindebund fordert seit Inkrafttreten des BbgSchulG, dass die durch das staatliche Schulamt zu treffende Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers in eine Förderschule oder integrativen Unterricht nach § 29 Abs. 2 BbgSchulG mit Zustimmung des Schulträgers erfolgen soll. Wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, ist das in der Sonderpädagogikverordnung sowie in mehreren Verwaltungsvorschriften geregelte Verfahren für die Schulträger äußerst unbefriedigend. Eine Behörde, die die aus ihrer Entscheidung resultierenden Kosten zum großen Teil nicht zu tragen hat, trifft hier zu Lasten der Schulträger eine Entscheidung. An deren Zustandekommen wird der Schulträger nicht notwendigerweise beteiligt. Eine wirkliche Einflussmöglichkeit haben Schulträger nicht. Das Auseinanderfallen der Entscheidungs- und Finanzverantwortung hat in der Vergangenheit zu immensen Kostensteigerungen bei den Städten, Gemeinden und Ämtern geführt. Nach § 29 Abs. 2 BbgSchulG sollen Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen und Oberstufenzentren sonderpädagogische Förderung durch gemeinsamen Unterricht erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann. Die integrative Erziehung und Unterrichtung steht somit unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und sächlich Möglichen. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997, - 1 BvR 9/97 -). Der in § 29 Abs. 2 BbgSchulG enthaltene, verfassungskonforme Vorbehalt verlangt danach, dass das staatliche Schulamt bei seiner Entscheidung den gesamten Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und alle Gemeinschaftsbelange berücksichtigt. Dies kann unserer Auffassung nach zutreffend und fehlerfrei nur durch Beteiligung des Schulträgers am Verfahren und an der Entscheidung erfolgen. Die kreisangehörigen Schulträger können auch nicht auf § 116 Abs. 3 BbgSchulG verwiesen werden, nach denen die Landkreise für einen Kostenausgleich zu sorgen haben, da die Vorschrift kaum praktische Anwendung findet. Unser Verband fordert daher, die Entscheidung des staatlichen Schulamtes von einer Beteiligung des Schulträgers am Verwaltungsverfahren abhängig zu machen und an das Vorliegen der Zustimmung des Schulträgers zu knüpfen. § 68 BbgSchulG Die mit § 68 BbgSchulG
vorgeschlagene Änderung soll eine Aufgabenabgrenzung zwischen sonstigem
pädagogischen Personal, sonstigem Personal und Personen, die nicht auf
Grund des Schulgesetzes, sondern auf Grund von Verträgen oder Vorschriften
außerhalb des Schulgesetzes tätig werden, herbeiführen. Allerdings sehen wir
die vorgeschlagenen Änderungen nicht als ausreichend an. § 68 Abs. 1 Satz
3 BbgSchulG enthält bedauerlicherweise nach wie vor keine Änderung. Nach
dieser Vorschrift nimmt sonstiges Personal an der Schule erzieherische,
therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend
außerhalb des Unterrichts wahr. Nach Auffassung der Städte, Gemein. den
und Ämter in ihrer Funktion als Schulträger zählt es, soweit es sich nicht
um eine Förderschule handelt, nicht zu ihren Aufgaben, erzieherisches,
pflegerisches oder therapeutisches Personal anzustellen. Es wird vorgeschlagen, § 68 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG dahingehend zu formulieren, daß sonstiges Personal an der Schule technische oder verwaltende Aufgaben wahrnimmt. Diese Formulierung hätte den Vorteil, im Interesse der Schüler vermeintliche Doppelzuständigkeiten und hieraus resultierende Differenzen zu vermeiden und die Aufgabe der Schulträger, an der Erfüllung des Bildungsauftrags mitzuwirken, auf das Wesentliche zurückzuführen. § 74 ff. BbgSchulG Es sei erwähnt, dass unser Verband an seiner bisher geäußerten Kritik zur Zahl, zu den Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitwirkungsgremien an Schulen festhält. Insofern sollten diese deutlich verringert werden, zumal ihre praktische Bedeutung von Schulen und Schulträgern in Frage gestellt wird. § 100 Abs. 2 BbgSchulG Nach § 100 Abs. 2 BbgSchulG vom 12.04.1996 sind Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte. Kreisangehörige Städte und Gemeinden können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen unter bestimmten Voraussetzungen sein. § 142 BbgSchulG sollte eine Übergangsregelung darstellen. Seit Inkrafttreten des BbgSchulG haben relativ wenige Städte und Gemeinden ihre Schulträgerschaft an Landkreise abgegeben. Soweit sie sich für eine Übertragung entschieden, erfolgte dies zum großen Teil wegen umstrittener finanzieller Regelungen oder Fakten. Nach Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25.10.2000 befinden sich 78 allgemeinbildende weiterführende Schulen in kreislicher Trägerschaft, dagegen 295 in der Trägerschaft von Gemeinden, Ämtern oder Schulverbänden. Diese Zahlen zeigen, dass § 100 Abs. 2 BbgSchulG nicht die beabsichtigte Wirkung entfaltet hat. Nicht nur im Hinblick auf dieses Zahlenverhältnisses halten wir es für notwendig, die Formulierung von § 100 Abs. 2 BbgSchulG zu überprüfen und der Realität anzupassen. § 102 BbgSchulG a) Nach § 102 Abs. 4 Satz 5 BbgSchulG-E haben die Träger der Schulentwicklungsplanung in Zukunft die Pflicht, auch mit Trägern der Schulentwicklungsplanung anderer Länder das Benehmen herzustellen. Diese Vorschrift beinhaltet für die hiesigen Schulträger eine Pflicht der Benehmens-Herstellung mit Trägern der Schulentwicklungsplanung aus anderen Bundesländern. Die brandenburgischen Schulträger hingegen erhalten keine Vorteile. Die Städte, Gemeinden und Ämter sind durch die Stadt Berlin bislang in die dortige Schulentwicklungsplanung nicht einbezogen worden. Dies würde durch das BbgSchulG nicht geändert. Den Schulträgern aus Brandenburg wird nicht zugesichert, dass sie von den Dritten an deren Schulentwicklungsplanung beteiligt werden. Da der Pflicht keine "Gegenleistung" entspricht, aus der die Schulträger Brandenburgs einen Vorteil herleiten könnten, wird diese Regelung abgelehnt. Eine Abstimmung mit anderen Ländern oder mit Landesteilen macht im übrigen nur Sinn, wenn es sich um eine besondere Schule handelt, wie z.B. eine sportbetonte Gesamtschule. Für die Regelschule kommt eine solche Abstimmung nicht in Frage. b) § 102 Abs. 4 BbgSchulG in der Fassung vom 10.03.1998 kann die kreisangehörigen Schulträger nicht zufrieden stellen. Die jetzige Fassung gibt nicht hinreichend klar zu erkennen, dass die Schulentwicklungsplanung Ausfluss der Selbstverwaltungsrechte der Städte und Gemeinden ist. § 102 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gibt den Städten, Gemeinden und Ämter zwar das Recht, eigene Schulentwicklungspläne aufzustellen. Dieses Selbstverwaltungsrecht wird durch den nachfolgenden Satz 5, nach dem die kreisangehörigen Schulträger im Zuge ihrer Schulentwicklungsplanung Benehmen mit den Landkreisen herstellen sollen, jedoch wieder eingeschränkt. Mit dieser Einschränkung wird unserer Auffassung nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 17.07.1997, - VfGBbg 1/97 -‚ nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Selbstverwaltungsrecht der Städte und Gemeinden erfordert, dass die Schulentwicklungsplanung der Landkreise auf der der kreisangehörigen Schulträger aufbaut. Es wird vorgeschlagen, § 102 Abs. 4 Satz 5 BbgSchulG entfallen zu lassen. § 103 BbgSchulG-E a) § 103 Abs. 1 BbgSchulG-E legt wie bisher fest, welche Schulen mindestens zweizügig organisiert sein müssen. Unser Verband spricht sich grundsätzlich für das Erfordernis der Zweizügigkeit von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen aus. Da wir die Einführung der Sekundarschule als zusätzliche Schulform nicht befürworten und wir uns zur Lösung von in Zusammenhang mit dem Rückgang der Schülerzahlen entstehenden Problemen in Ausnahmefällen für die Möglichkeit von einzügigen Schulen aussprechen, wird vorgeschlagen, in § 103 BbgSchulG eine Ausnahmeregelung, nach der unter bestimmten Umständen Schulen einzügig geführt werden können sollen, einzufügen. b) Nach § 103 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG-E darf in Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Wir schlagen vor, die Höchstgrenze bei 28 Schülern - oder darunter - festzusetzen. Hierfür sprechen folgende Gründe: Die bestehenden, vorhandenen Raumgrößen der Klassenzimmer lassen eine Unterbringung von 30 Schülern nicht zu. Infolge des Anwahlverhaltens und der hierdurch zum Teil vollständig ausgeschöpften Kapazitäten besteht an übernachgefragten Gymnasien oder an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe bei Zuzug von Schülern keine Möglichkeit, diese aufzunehmen. Für die Entwicklung des Ortes bzw. der Region wäre es nachteilig, wenn die Aufnahme des zuziehenden Schülers aus diesem Grund abgelehnt werden müsste. Schule als weicher Standortfaktor könnte nicht zum Zuzug bewegen. Den Schulträgern sollte es daher aus diesen Gründen möglich sein, auf Grund gesetzlicher Vorgaben, in der Klasse 7 die Höchstfrequenz herabzusenken. § 105 Abs. 3 BbgSchulG-E § 105 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG-E soll in Zukunft den Schulträger nicht nur verpflichten, die Auflösung der Schule zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für die Fortführung der Schule nicht mehr erfüllt werden können, sondern auch dann, wenn "durch die Fortführung einer Schule ein gleichwertiges und regional ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer Bildungsgänge gefährdet wird". Die Beurteilung der
Frage, ob durch das Fortbestehen einer Schule ein gleichwertiges und regional
ausgewogenes, zumutbar erreichbares, öffentlich getragenes Angebot schulischer
Bildungsgänge gefährdet wird, kann nur durch den Schulträger selbst vorgenommen
werden. Bei der Schulträgerschaft handelt es sich um eine Aufgabe der
örtlichen Gemeinschaft, wenngleich sie nach dem Landesverfassungsgericht
zumindest ab Sekundarstufe 1 überörtliche Bezüge aufweist. Da kaum davon ausgegangen werden kann, dass auch nur ein Schulträger zu der Auffassung gelangen wird, seine eigene Schule stelle eine Gefährdung dar, ist die vorgeschlagene Formulierung in § 105 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG-E ungeeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen. Die Vorschrift ist zudem entbehrlich, weil nach § 105 Abs. 3 BbgSchulG in der derzeitigen Fassung eine Schulschließung beschlossen werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Fortführung der Schule nicht mehr erfüllt werden können. Das bedeutet, dass nach § 105 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG Schulen zu schließen sind, wenn für ihre Fortführung kein Bedürfnis mehr besteht und ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet ist. Die bestehenden Vorschriften
sind völlig ausreichend, um auf den Rückgang der Schülerzahlen mit Schulschließungen
reagieren zu können. Darüber hinausgehender Klauseln mit zahlreichen unbestimmten
Rechtsbegriffen, wie sie § 105 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG-E enthalten soll,
bedarf es nicht. § 106 BbgSchulG-E Die Schulträger von
Grundschulen sprechen sich entschieden für die Beibehaltung von Schulbezirken
bei den Grundschulen aus. Mit der Bestimmung von Schulbezirken kann das
Motto "Kurze Wege für kurze Beine" in die Realität umgesetzt werden. Der
Schülerverkehr ist planbar und wirtschaftlich gestaltbar. Sanierung und
Ausstattung von Schulen können dauerhaft geplant werden. Der Lehrereinsatz
bleibt planbar. Wenn die Kinder die nach dem Wohnortprinzip zuständige
Schule besuchen, wird die Ausgewogenheit der sozialen Struktur der Schule
abgesichert. Ausgrenzungen bestimmter Schüler oder Schulen werden vermieden.
Der Städte- und Gemeindebund
spricht sich gegen die in § 106 Abs. 4 Satz 3 Buchst. § 108 ff. BbgSchulG Angesichts zahlreicher Veränderungen im Schulwesen, wie z.B. der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Medienbildung, werden in einigen Bundesländern neue Finanzierungsmodelle von Bund, Ländern und Kommunen entwickelt. Anlässlich der Novellierung des Schulgesetzes in Brandenburg halten wir es für notwendig, die Finanzierungsregelungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Das bestehende System der Schulfinanzierung in den Ländern mit seiner Trennung nach inneren und äußeren Schulangelegenheiten entspricht nicht mehr den gewandelten Anforderungen und Bedarfen im Schulwesen. Bei den Personalkosten gilt dies zum Beispiel für das Personal, das nach § 68 BbgSchulG für erzieherische, therapeutische und pflegerische Zwecke in Schulen tätig sein kann. Auch werden für den Medienbereich Forderungen zur Beschäftigung einer weiteren, neuen Gruppe von Personal für die Systembetreuung und Netzwerkadministration erhoben. Im Bereich der Sachkosten ist die Medienausstattung und ihre permanente Erneuerung mit zeitgemäßer Medien- und Computertechnologie mit dem geltenden Schulfinanzierungssystem, das den Städten und Gemeinden die Finanzierungslast zuweist, nicht zu bewältigen. Soweit mit Mitteln der Europäischen Union und mit Mitteln der Städte und Gemeinden über das GFG 2000 und GFG 2001 zahlreiche Schulen mit Medien ausgestattet werden, kann dies aus Sicht der Städte, Gemeinden und Ämter nur bei oberflächlicher Betrachtung begrüßt werden. Tatsächlich ist gänzlich unklar, wie die Folgekosten, Wartungsverträge, Betreuungskosten oder die Wiederanschaffung finanziert werden sollen. Diesbezüglich schweigt die Richtlinie zur Medienoffensive des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Für die Schaffung der für einen zeitgemäßen Medienunterricht notwendigen Voraussetzungen an den Schulen sind Aufwendungen in mehrfacher Millionenhöhe erforderlich. Diese Investitionen, denen die Kosten für bauliche Veränderungen, die Verkabelung der Schulgebäude, Mobiliar und weitere Betriebskosten hinzuzurechnen sind, der ohnehin vorhandene Sanierungsbedarf der Gebäude und die in regelmäßigen Abständen notwendig werdenden Reparaturen an Ausstattung und Gebäuden sind von den kommunalen Schulträgern allein nicht zu leisten. Angesichts der die Städte und Gemeinden überfordernden finanziellen Belastungen könnte eine Finanzierungspartnerschaft zwischen dem Land und den Städten und Gemeinden im Schulgesetz verbindlich festgelegt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, die Verbundmasse im Gemeindefinanzierungsgesetz zu erhöhen, damit für den Schullastenausgleich mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten. § 110 BbgSchulG-E a) Nach § 110 Abs. 2 Ziff. 2 BbgSchulG-E sollen Mieten und Pachten dann zum Sachbedarf zählen, sofern sie einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind. Durch die Einfügung dieser Anforderungen werden die Städte und Gemeinden in einem wirtschaftlichen Verhalten beschränkt. Moderne Managementmethoden werden dadurch verhindert. Soweit eine Gemeinde die Schule in das Eigentum ihrer Gesellschaft überführen will, damit diese das Gebäude saniert oder verwaltet, wird dies der Gemeinde unmöglich gemacht. Die Worte "einem vorübergehenden Bedarf dienen und" sollten ersatzlos entfallen. b) In § 110 Abs. 2 BbgSchulG sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, in den Schulkostenbeitrag investive Kosten einbeziehen sowie Abschreibungssätze berücksichtigen zu können. Durch die Einbeziehung auch investiver kosten in den Schulkostenbeitrag können ein größerer Kostenausgleich und eine größere Ausgabengerechtigkeit erreicht werden. Im übrigen würde eine solche Einbeziehung zu einer größeren Kostentransparenz und infolgedessen zu einem stärkeren Kostenbewusstsein führen. c) Die in § 110 Abs. 2 Ziff. 9 BbgSchulG-E neu aufgenommene Verpflichtung der Schulträger zur Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen auf Grund von Verwaltungsentscheidungen der Schule wird nicht akzeptiert. Verwaltungsentscheidungen trifft nicht die Schule, sondern der Schulleiter, das staatliche Schulamt oder das Land. Bei diesen Verwaltungsentscheidungen handelt es sich um interne Schulangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Die für das Land tätigen Bediensteten werden mit § 110 Abs. 2 Ziff. 9 BbgSchulG-E jeder finanziellen Verantwortung enthoben. Während sich bei den Städten und Gemeinden Mitarbeiter, die nicht ordentlich ihren Aufgaben nachkommen und ihrem Dienstherrn einen Schaden zufügen, regresspflichtig machen, will sich hier das Land zu Lasten der Städte und Gemeinden entlasten, indem es seinen Mitarbeitern einen "Freischein" gibt. Kann der Schulträger einem Mitarbeiter, der einen Prozess ohne Grund verursacht oder ihn wegen mangelhafter Interessenwahrnehmung verliert, zur Verantwortung ziehen, bleibt das Fehlverhalten der Landesbediensteten ohne Folgen. In § 71 BbgSchulG sind die Aufgaben der Schulleitung definiert. Der Schulträger hat auf diese Entscheidungen keinerlei Einfluss. Diese Aufgaben werden nach dem Gesetzentwurf durch Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Schulleiter erweitert. In Folge dessen werden die kommunalen Gebietskörperschaften mit der Finanzierung von Landesaufgaben belastet. Es ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, dass die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Schulträger, finanziell für das Land haften. Soweit es in der Begründung heißt, die nunmehr im Gesetz zu verankernde Rechtsposition sei bisher nur durch Auslegung vertreten worden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung in der Vergangenheit allein das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vertreten hat. Hatte das Land vor dem Verwaltungsgericht den Prozess eines Kindes gegen die ablehnende Entscheidung des staatlichen Schulamtes verloren, sollten die Städte und Gemeinden als Schulträger die Gerichtskosten bezahlen. Das Land bedient sich bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit seinen Angestellten, mit Eltern oder Schülern eigener, im Dienste des Landes stehender Juristen. Die Städte und Gemeinden, die in keiner Weise Einfluss nehmen können auf die Entscheidung des Schulleiters oder des Landes, sind nicht bereit, Gerichtskosten und Auslagen, die auf Grund von Entscheidungen der Bediensteten des Landes entstehen, zu tragen! Die Vorschrift ist rechtswidrig und deshalb zu streichen. § 116 BbgSchulG Insbesondere die Finanzierungsregelungen in § 116 BbgSchulG in Verbindung mit § 142 BbgSchulG haben zu einer großen Zerrissenheit der Schullandschaft in Brandenburg geführt. Soweit Städte und Gemeinden ihre Schulträgerschaft einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in der Vergangenheit an den Landkreis abgegeben haben, lag dies nicht in den Zuständigkeitsregelungen von § 100 BbgSchulG begründet, sondern in den umstrittenen Finanzierungsregelungen. Die Erfahrung in den zurückliegenden Jahren hat gezeigt, dass weder die Kreisumlage noch § 142 Satz 5 BbgSchulG zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben. Die Diskussionen und Auseinander-setzungen in Zusammenhang mit der Schulträgerschaft in den Landkreisen halten an. Auch wenn eine Gemeinde die von ihr getragene Schule in die Zuständigkeit des Landkreises nicht abgeben möchte, kann sie sich aus finanziellen Gründen, sei es, weil sie für die Sanierung des Schulgebäudes keine Mittel aus der Investitionspauschale des Landkreises erhält, sei es wegen der Doppelfinanzierung über die Kreisumlage, dazu gezwungen sehen. Der Gesetzentwurf geht auf dieses seit Jahren diskutierte Problem bedauerlicherweise nicht ein. Unser Verband schlägt zur Lösung des Problems vor, dass § 116 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG gestrichen wird. Durch Streichung dieses Satzes würde ein einheitlicher Umgang aller Landkreise mit der Schulträgerschaft bei allgemeinbildenden weiterführenden Schulen von Städten und Gemeinden erreicht. § 142 BbgSchulG-E Eine eindeutige Position des Landes Brandenburg zur Schulträgerschaft würde § 142 BbgSchulG erübrigen. Der grundsätzliche Wille der Gemeinden, auch weiterführende allgemeinbildende Schulen in ihrem Gemeindegebiet tragen zu wollen, ist oftmals deutlich artikuliert worden. Da Schulen eine Quelle und ein Zentrum des Gemeinwesens sind, ist die Zuständigkeit der Gemeinde für allgemeinbildende Schulen sinnvolle Konsequenz. Die praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre mit der kreislichen Schulträgerschaft haben gezeigt, dass die objektiv fehlenden Berührungspunkte zu einer gewissen Distanz gegenüber dem örtlichen Gemeinwesen und den Betroffenen führen können. Hier wird für das Schulgesetz eine klare Position zu Gunsten einer basisorientierten Schulträgerschaft vom Land Brandenburg erwartet. Artikel 3 Artikel 3 Abs. 1 BbgSchulG-E sieht vor, dass die Trägerschaft für das Kolleg in Cottbus zum 01 .01 .2002 auf die Stadt Cottbus und das Potsdam-Kolleg spätestens zum 01 .08.2007 auf die Landeshauptstadt Potsdam übergeht. Beide Städte sind grundsätzlich daran interessiert, das Kolleg zu übernehmen. Allerdings finden sich in dem Gesetzentwurf keine ausreichende Regelungen zur Finanzierung der nach dem Trägerschaftswechsel den Städten entstehenden Kosten. Den Anforderungen von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung und § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung entspricht der Gesetzentwurf und seine Begründung nicht. Auch kosten, die durch die Verlegung des Standortes nach Potsdam und die hierdurch zu erwartende, zukünftig höhere Zahl von Schülerinnen und Schülern verursacht werden, müssten im Gesetzentwurf berücksichtigt werden. Einzig die Vorbemerkungen zur Drucksache 3/2371 enthalten unter E. kosten, 2. Ab-satz, einen Hinweis auf die Erstattung der Kosten an die zukünftigen Schulträger, der jedoch nicht ausreichend erscheint. Es wird statt dessen folgende Formulierung vorgeschlagen: "Im Teil 8 führt die Änderung in § 100 Absatz 3 Satz 1 wegen Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 Landesverfassung und § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung zur laufenden Erstattung von Kosten an die künftigen Schulträger. Die zukünftigen kosten, insbesondere die der Verlegung des Potsdam-Kollegs nach Potsdam und die sich möglicherweise daraus ergebende Erhöhung der Zahl der Schülerinnen und Schüler können noch nicht genau beziffert werden, sind jedoch bei der Aufstellung der zukünftigen Landeshaushalte zu berücksichtigen. Im Jahr 2001 sind im Landeshaushalt bei Kapitel 05370 insgesamt 913 TDM als Ausgabe eingestellt, an Einnahmen werden 0,4 TDM erwartet." Sekundarschule Seit einigen Monaten ist die Einführung einer die Realschulen und Gesamtschulen ohne gymnasiale Oberstufe ersetzende Schulform unter der Bezeichnung Sekundarschule im Gespräch. In verschiedenen Gremien des Städte- und Gemeindebundes ist die Einführung dieser Schulform diskutiert worden; die Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. Die Einführung der
Sekundarschule als ersetzende Schulform ist in unserem Verband bislang
im wesentlichen positiv erörtert worden. Ebenso wie in Sachsen (Mittelschule),
Thüringen (Regelschule), Sachsen-Anhalt (Sekundarschule) und Mecklenburg-Vorpommern
(verbundene Haupt- und Realschule) könnte mit der Sekundarschule flächendeckend
eine Schule eingeführt werden, die zwei Bildungsgänge anbietet. Sowohl
der Bildungsgang der erweiterten Berufsbildungsreife als auch der Bildungsgang
der Fachoberschulreife könnten durch den Besuch der Sekundarschule angestrebt
werden. Die Frage, ob die Sekundarschule integrativ oder kooperativ ausgerichtet sein sollte, sollte im konkreten Einzelfall durch den Schulträger unter Beteiligung der Schulkonferenz entschieden werden können. Im übrigen sollte,
soweit man sich für die Einführung der ersetzenden Sekundarschule entscheidet,
die Umwandlung der Schulen konsequent und nach kurzem Übergangszeitraum
erfolgen.
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Stellungnahme des GEW-Landesverbandes Brandenburg zum Regierungsentwurf des 2. Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz 10. März 2001 Folgend nimmt der Landesverband Brandenburg der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zum Regierungsentwurf des 2. Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz - 2. ÄBbgSchulG (DS 3/....) Stellung. Im ersten Teil wird auf die folgenden Schwerpunkte ausführlicher eingegangen: Qualitätssicherung und -entwicklung an Brandenburgs Schulen, Selbständigkeit der Schulen im Land Brandenburg, Übergang in die Sekundarstufe I, Übertragung von Aufgaben des/der Dienstvorgesetzten auf den/die Schulleiter/in und Schulaufsicht, Schulberatung. Im zweiten Teil werden
konkrete Änderungsvorschläge zu diesen und weiteren Schwerpunkten des
Regierungsentwurfs im Einzelnen unterbreitet und begründet. Im dritten
Teil werden Änderungsvorschläge unterbreitet, die über die von der Landesregierung
beabsichtigten Änderungen des Brandenburgischen Schulgesetzes hinausgehen.
Grundlegende Positionen der GEW Brandenburg zu Schwerpunkten des Gesetzentwurfs der Landesregierung 1.1 Qualitätssicherung
und -entwicklung an Brandenburgs Schulen Der GEW-Landesverband Brandenburg unterstützt daher ausdrücklich alle Maßnahmen und Vorschläge der Landesregierung, die der Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Bildung und Erziehung dienen. Dazu gehören u.a. die Verabredung pädagogischer Ziele und Arbeitsschwerpunkte in der Schule, Maßnahmen zur internen und externen Evaluation, die auch die Durchführung von Leistungsuntersuchungen umfassen, die Überarbeitung der Rahmenpläne, die weitere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der 5. und 6. Jahrgangsstufe in der Grundschule sowie das Erlernen der 1. Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 3 in der Grundschule. Mit aller Klarheit sagen wir aber auch, dass Qualitätsverbesserungen in der schulischen Bildung und Erziehung nicht zum Nulltarif zu haben sind. Deshalb ist es unerlässlich, dass alle Maßnahmen, die der Qualitätsentwicklung und -sicherung dienen, durch den Haushaltsgesetzgeber auch finanziell abzusichern sind, indem z.B. ausreichend Lehrerstellen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus wird auch auf Grund der aktuellen Situation der Lehrerversorgung an den Schulen deutlich, dass dringender Handlungsbedarf im besoldungsrechtlichen Bereich besteht. Die Gleichstellung ostdeutscher Lehrkräfte ist nach zehn Jahren deutscher Einheit längst überfällig, wenn motivierte Lehrkräfte benötigt werden und die andauernde Abwanderung von vor allem jungen Lehrkräften, die zur Absicherung eines fachgerechten Unterrichts benötigt werden, gestoppt werden soll. Qualitätssicherung und -entwicklung erfordert auch, dass die Lehrkräfte mehr Zeit für Fortbildung, Erfahrungsaustausch, schulinternen und überschulischen Beratungen sowie individuelle und gemeinschaftliche Planungsarbeit haben müssen. Dafür sind dringend zeitliche Entlastungen für die Lehrkräfte zu schaffen. Auch die materielle Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln sowie die räumliche Ausstattung vieler Schulen sind unzureichend. Oftmals werden die Bedingungen, unter denen die Kinder und Jugendlichen lernen, den notwendigen Anforderungen nicht gerecht. Hier stehen die Schulträger in der Pflicht, für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von der Schulform - Lernbedingungen zu schaffen, die wesentlich zu einem besseren Lernerfolg beitragen. Deshalb fordert die GEW Brandenburg, dass durch die Landesregierung ein Grundausstattungsplan (zumindest in Form einer Empfehlung) für die Schulträger erstellt wird, um gleiche Ausstattungsstandards in allen Schulen des Landes Brandenburg zu gewährleisten. 1.1.2 Schulprogramm;
Schwerpunktbildung an Schulen Mit § 7 Abs. 3 des Regierungsentwurfs soll den Schulen auf der Grundlage ihres Schulprogramms ein erweiterter Spielraum bei der Schwerpunktbildung im Rahmen der Stundentafel zugebilligt werden, indem sie nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde mehr als 10 v.H. des Volumens der Stundentafel dafür nutzen können. Diese sehr weite, nach oben unbegrenzte Öffnung wird durch die GEW Brandenburg abgelehnt. In der NRW-Denkschrift wird für die Schwerpunktbildung ein Zeitbudget von max. 40 v.H. der zur Verfügung stehenden Zeit vorgesehen. Dies ist aber unter Berücksichtigung der KMK-Vorgaben für die Mindeststundenzahlen, die für den Erwerb der mittleren Reife in den Kernfächern in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 belegt werden müssen , und den derzeitig gültigen Stundentafeln problematisch, da dies vor allem zu Lasten des Lernbereichs Gesellschaftslehre sowie der Fächer Arbeitslehre, Musik, Kunst und Sport gehen würde. Darüber hinaus ist unter Beachtung der zurückgehenden Schülerzahlen und der daraus resultierenden Ausdünnung des Schulnetzes insbesondere im äußeren Entwicklungsraum zu hinterfragen, ob die Mehrzahl der Schulen, die eine Grundversorgung wahrnehmen müssen, eine Setzung von bestimmten Schwerpunkten mit umfangreicheren Abweichungen von der amtlichen Stundentafel vornehmen können. Eine Öffnung bis zu 15 v.H., maximal aber bis zu 20 v.H. des zur Verfügung stehenden Zeitbudgets, ist deshalb aus der Sicht der GEW Brandenburg für die Schwerpunktbildung ausreichend. Außerdem sollte darüber nachgedacht werden, ob eine entsprechende konkrete Regelung zwingend im Schulgesetz zu verankern ist, oder ob nicht eine entsprechende Regelung in den jeweiligen Bildungsgangverordnun-gen möglich und ausreichend ist. 1.1.3 Evaluierende
Untersuchungen 1.2 Selbständigkeit
der Schule im Land Brandenburg Den Schulen soll durch
die staatlichen Schulämter ein Pool von Stellen und Personalmitteln für
folgende Bereiche zugewiesen werden: 1.3 Übergang in die
Sekundarstufe I 1.4 Übertragung von
Aufgaben der/des Dienstvorgesetzten auf den/die Schulleiter/in 1.5 Schulaufsicht
und Schulberatung 2. Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf des 2. ÄBbgSchulG Nachfolgend unterbreitet die GEW Brandenburg konkrete Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Landesregierung. § 7 - Selbständigkeit der Schulen (2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. die Qualität schulischer Bildung und Erziehung zu sichern und weiterzuentwickeln. Sie können diese in einem Schulprogramm zusammenführen. Sie Die Schulen überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer der verabredeten festgelegten Arbeitsschwerpunkte Schwerpunkte ihrer Arbeit oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das oder das Schulprogramm. Begründung: Die Verpflichtung zur Erarbeitung von Schulprogrammen wird abgelehnt. Das Schulprogramm ist ein Steuerungsinstrument zur Schulentwicklung. Die Schulen sollen selbst entscheiden können, ob sie ein Schulprogramm als Steuerungsinstrument für die Qualitätssicherung und -entwicklung nutzen wollen. Im Übrigen wird auf die Erfahrungen in der Arbeit mit Schulprogrammen in anderen Bundesländern verwiesen. (3) 1Die
Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. 2Zur
besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung
mehr als 10 bis 15 vom Hundert der Stunden nutzen. 3Dieses
bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des für
Schule zuständigen Ministeriums. 4Dabei muss
die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. § 8 - Schulversuche, abweichende Organisationsformen, Schulen mit besonderer Prägung (1) 1Schulversuche
dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln.
2Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau
und Gliederung des Schulwesens, eine Verkürzung der Schulzeit zum Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife sowie Veränderungen oder Ergänzungen der
Aufnahmeverfahren der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation,
der Unterrichtsmethoden, der Form der Leistungsbeurteilung einschließlich
des Erwerbs der Abschlüsse sowie der Formen der Mitwirkung gemäß § 97
erprobt werden. 3Zur Erprobung von Abweichungen,
Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen
errichtet werden. 4Die Bestimmungen über Schulversuche
gelten für Versuchsschulen entsprechend. § 9 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen (2) Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in den
Räumen der Schule nach ihrem Bekenntnis zu unterrichten (Religionsunterricht).
Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass die allgemeinen rechtlichen
Vorschriften für den Schulunterricht eingehalten werden. Sie haben das
Recht, interessierte Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über
den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch
Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt
werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren
Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen
und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene
Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger
stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung. § 12 - Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe (1) 1Unterrichtsfächer,
die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können zu einem Lernbe
reich zusammengefasst werden, soweit dies durch Rechtsverordnung vorgesehen
ist. 2Lernbereiche werden fachübergreifend von
einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet.
3Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung
des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. 4Wird ein Lernbereich fachübergreifend
unterrichtet, so wird die Bewertung zusammengefasst und in einer Note
ausgedrückt. Lernbereiche in der beruflichen Bildung sind aus Handlungsfeldern
abgeleitete Inhalte, die in Rahmenlehrplänen durch Lernfelder beschrieben
werden können. (2) 1Übergreifende Themenkomplexe orientieren sich an Grundproblemen der Gesellschaft und sind in allen Schulstufen sowohl im Unterricht als auch in sonstigen Schulveranstaltungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2Übergreifende Themenkomplexe sind insbesondere: Friedenssicherung,
Globalisierung, Interkulturelles, Begründung: Die kulturell-ästhetische Erziehung war bisher eines der wesentlichen Aufgabengebiete, die als übergreifende Themenkomplexe nicht mehr aufgeführt sind. Dieses ist jedoch aus der Sicht der GEW Brandenburg unverzichtbar, weil die kulturell-ästhetische Erziehung ein Auftrag ist, der allen Fächern zukommt, und nicht nur denen im musisch-ästhetischen Lernbereich. § 30 - Bildungsgänge an Förderschulen (6) Abweichend von
§ 16 Abs. 1 werden die Allgemeine Förderschule und die Förderschule für
geistig Behinderte nicht in Schulstufen gegliedert. Die Förderschule für
geistig Behinderte gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Schülerinnen
und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung
erfüllen in der Regel in der Förderschule für geistig Behinderte ihre
Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht
erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 23. 21. Lebensjahr
vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten
Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. § 44 - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (4) 1Neben
den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests,
Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation
gemäß § 7 Abs.2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind.
2Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen
Ergebnisse der Evaluation zu informieren. § 47 - Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung (4) 1Schulen
dürfen finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Spenden
oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
(Sponsoring) entgegennehmen. 2Die ordnungsgemäße
Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags darf nicht beeinträchtigt
werden. Sie dürfen nicht dazu dienen, Kürzungen in den öffentlichen Haushalten
auszugleichen. Die Schulträger haben für einen finanziellen Interessenausgleich
zwischen ihren Schulen zu sorgen. § 52 - Gutachten der Grundschule 1Vor
der Erarbeitung der Grundschulgutachten werden die Eltern über die Abschlüsse
und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen beraten. 2Die Grundschule erstellt nach
Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das
Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine
Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen
Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält. § 53 - Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule (3) 1Der
Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus.
2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität,
wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. 2 3Die
Auswahl erfolgt nach (5) Die Schülerin
oder der Schüler ist für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die
bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand
und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen
Bildungsganges erwarten lassen. Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung
des Grundschulgutachtens zu ermitteln. Ergänzend kann das Halbjahreszeugnis
der Jahrgangsstufe 6 und das Ergebnis eines Aufnahmetests hinzugezogen
werden. Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern
Gespräche geführt werden. Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu
führen. § 58 - Zeugnisse (2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen werden getrennt vom Zeugnis schriftliche Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers ausgegeben. (3) 1Das
für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das
Nähere zur Zeugniserteilung und zu den schriftlichen Informationen über
das Arbeits- und Sozialverhalten durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Dabei
kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung
nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Informationen
zum Arbeits- und Sozialverhalten im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis
erfolgen oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfallen. § 59 - Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten und Kurseinstufung (3) 1Bei
Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe
zu wiederholen. 2Schülerinnen und Schüler, die
die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums besuchen, können am Ende des Schuljahres
in eine Schule mit geeignetem Bildungsgang versetzt werden, wenn die bisherige
Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und
die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsgangs
nicht erwarten lassen (Querversetzung). 3Bei
zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden
Jahrgangsstufen des Gymnasiums oder der Realschule hat die Schülerin oder
der Schüler die Schule zu verlassen. 3 4Eine
Aufnahme in eine andere Schule der gleichen Schulform ist in diesem Fall
nicht zulässig. 5In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen
zulassen. § 66 - Wissenschaftliche Untersuchungen (2) 1Um
die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage
bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch
Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule
zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche
eingesetzt werden und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche
Daten erhoben und ausgewertet werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend. § 67 - Lehrkräfte (2) Die Lehrkräfte
unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs-
und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf
nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. 3Zu den Unterrichts-
und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten.
4Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs.
2 sowie an Untersuchungen zur E-valuation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.
§ 68 - Sonstiges Schulpersonal (3) 1Auf
der Grundlage von § 7 Abs. 6 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen
Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte
oder selbständig und unter deren Verantwortung einsetzen. Bei anderen
schulischen Veranstaltungen können geeignete Personen zur Unterstützung
der Lehrkräfte selbständig eingesetzt werden. 2Diese
Personen handeln im Auftrag der Schule. 3Ein
Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. § 71 - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (3) Das für Schule
zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder
des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen
Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter übertragen. § 85 - Konferenz der Lehrkräfte (1) An jeder Schule
wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied
der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens
sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische
Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter
als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz
und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs.
2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie
die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden
selbständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz.
Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung
der Schulleitung zusammen. § 88 - Klassenkonferenzen (1) 1Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal, die regelmäßig die Schülerin oder den Schüler unterrichten. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. 4Die in der Klasse unterrichtenden Religionslehrkräfte können mit beratender Stimme teilnehmen. Begründung: Analog zu § 85. § 94 - Lehrkräfte (4) An Oberstufenzentren
können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte an Stelle der Fachkonferenzen
gemäß abweichend von § 87 Fachkonferenzen zur besseren Koordinierung des
berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- und Lernbereichskonferenzen
gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können
bezogen auf Berufe, affine Berufe, Lernfelder und Lernbereiche gebildet
werden. Diese können abteilungsübergreifend organisiert werden. § 99 - Wirkungskreis des Schulträgers (2) Der Schulträger
kann soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben.
Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung einer
Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit
der Schule. Siehe Änderungsvorschläge im 3. Teil weitere Änderungsvorschläge dieser Stellungnahme. 3. Weitere Änderungsvorschläge Folgend werden von der GEW Brandenburg weitere Vorschläge zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes unterbreitet. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rot gekennzeichnet. § 7 - Selbständigkeit der Schulen (4) Die Schulträger
sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln
zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel,
die Grundausstattung, die Pflege- und Reparatur von Gebäuden und Anlagen,
die Repräsentation der Schule und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten
bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel,
einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden
und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß
Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstrecken, kann soll der Schulträger die Mittel als in
nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen,
die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.
(5) Die staatlichen
Schulämter sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung
von Personalmitteln für den Vertretungsunterricht, die Fortbildung der
Lehrkräfte, den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht sowie für besondere
Aufgaben einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel
selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen
den einzelnen Schu-len gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109
Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden. § 18 - Ganztagsangebote Änderung in Abs. 3 Satz 1: (3) Schulen in der
Sekundarstufe I umfassen Ganztagsangebote, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.
und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen
erfüllt sind. § 85 - Konferenz der Lehrkräfte (2) 1Die
Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule.
2Sie entscheidet insbesondere über die 3Sie
macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs-
und Wahlunterricht. § 87 - Fachkonferenzen (1) An Schulen werden
Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte,
die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach
unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten
Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Je zwei Vertreterinnen
oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen
und Schüler sind beratende Mitglieder der Fachkonferenzen. § 88 - Klassenkonferenzen (3) 1Die
Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen
und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. 2In
diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz
ihrer Stimme nicht nur enthalten, wenn sie die betreffende Schülerin oder
den betreffenden Schüler nicht unterrichten. § 91 - Aufgaben der Schulkonferenz (1) 1Die
Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen
Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
2Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über Teil 11 - Schulaufsicht, Schulberatung Teil 11 Abschnitt 1 § 129 (1) Dem Land obliegt
die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen
und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung und
Unterstützung der Schulen (Schulberatung) sind Aufgaben der Schulaufsicht.
(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung. (2) Aufsicht, Beratung des Systems Schule (Schulberatung) sowie Personalführung und -entwicklung sind die Hauptfelder der Tätigkeit der Schulbehörden. Sie sind als strukturelle Einheit zu betrachten und institutionell als Einheit zu gestalten. (3) Die Schulberatung bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen für die schulische Arbeit in einem Schulprogramm gemäß § 8 Abs. 4 oder darüber hinaus an anderen Schulen. Sie unterstützt die Schulleitung und die Gremien gemäß Teil 7, und sie leistet Hilfe für die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Die Schulen berichten regelmäßig gegenüber den staatlichen Schulämtern über die Verabredung von pädagogischen Zielen und über die Auswertung von Arbeitsergebnissen. § 130 Umfang der Schulaufsicht (1) Die Schulaufsicht umfasst die
Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens. (2) Die Schulaufsicht Im Rahmen ihrer schulaufsichtlichen Tätigkeit haben die Schulbehörden hat die Selbständigkeit der Schule zu achten. Sie kann können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß § 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann können sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 nicht nach-kommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 71 Abs. 2 eingegriffen werden. (3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. (4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen in Teil 10. § 130 a (1) Die unteren Schulbehörden begleiten beratend den Schulentwicklungsprozess der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schule und stimulieren sie zur Nutzung der gemäß dieses Gesetzes ermöglichten pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Gestaltungsspielräume (Schulberatung). Dabei achteten sie die Selbständigkeit der Schule. Sie werten die Erfahrungen des Schulentwicklungsprozesses aus und erstellen einen von der Öffentlichkeit zu würdigenden Bericht. (2) Die Schulberatung
bezieht sich insbesondere auf folgende Aufgaben: Weitere wichtige Bestandteile der Schulberatung sind kritisch-motivierende Rückmeldungen und das gemeinsame Aushandeln von Vereinbarungen im Hinblick auf qualitätssteigernde Maßnahmen. (3) Die Schulberatung erfolgt unter Einbeziehung der Unterstützungssysteme sowie der Schulträger, der Eltern und weiteren externen Personen. Abschnitt 3 Einrichtungen des Landes zur Weiterentwicklung der Schule Unterstützungssysteme für die Schulentwicklung § 133 (2) Die schulpsychologische
Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Diese
sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der staatlichen Schulämter. Das
für Schule zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der schulpsycholo-gischen
Beratung. Anlage Bereits im Vorfeld
der parlamentarischen Diskussion des Regierungsentwurfs des 2. Änderungsgesetzes
zum Brandenburgischen Schulgesetz wurde auf Grund der zurückgehenden Schülerzahlen
über die Veränderung der Schulstruktur in der Sekundarstufe I diskutiert.
Dabei ging es vor allem um die Einführung einer neuen Schulform, der Sekundarschule.
Auf Grund der unterschiedlichen Auffassungen hat sich die Landesregierung
entschieden, keine diesbezügliche Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
vorzunehmen. Grundsätzliche Positionen der GEW Brandenburg zur Einführung der Sekundarschule im Land Brandenburg als ersetzende Schulform für Gesamtschulen ohne gymnasiale Oberstufe und Realschulen Die Schulstruktur in der Sekundarstufe I muss die Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler im engeren Verflechtungsraum und im äußeren Entwicklungsraum in gleichem Maße wahren. Das bedeutet vor allem, dass jede Schülerin und jeder Schüler entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten den höchstmöglichen Bildungsabschluss erreichen kann. Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge und eine möglichst wohnortnahe Schule sind dabei zwei wesentliche Grundvoraussetzungen. An der zehnjährigen Schulpflicht wird weiterhin festgehalten. Alle derzeitigen und künftigen Schulformen in der Sekundarstufe I basieren auf einem sechsjährigen gemeinsamen Lernen aller Kinder, das an einer wohnortnahen Grundschule angeboten wird. Insbesondere die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule sind so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler gute Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch der weiterführenden Schule erhalten. Die GEW Brandenburg
lehnt die flächendeckende Einführung der Sekundarschule als vierte Schulform
in der Sekundarstufe I ab. Eine Veränderung der
Schulstruktur in der Sekundarstufe I aufgrund zurückgehender Schülerzahlen
vorzunehmen, ist vor dem Jahr 2004 nicht zwingend erforderlich. Dies ist
auch im Blick auf die Umsetzung der Bildungsoffensive und ihrer einzelnen
Elemente zu berücksichtigen, da diese auf die konzeptionellen Überlegungen
zur Sekundarschule Auswirkungen haben (z.B. Rahmenplanüber-arbeitung,
Schnellläuferklassen, Veränderungen in der Jahrgangsstufen 5 und 6, Abschluss-prüfungen).
Neben der Ausbringung der statusrechtlichen Ämter für die Funktionsstellen einer Sekundarschule muss auch die Ausbringung der statusrechtlichen Ämter für die Lehrkräfte an Sekundarschulen im Brandenburgischen Besoldungsgesetz zeitgleich zur Verankerung der Sekundarschule im Schulgesetz erfolgen. Das Eingangsamt für Lehrkräfte an Sekundarschulen ist A13 bzw. BAT II a.
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Harald
Petzold, Stellv. Landesvorsitzende der PDS Brandenburg: Das
Brandenburgische Schulwesen steht vor großen Herausforderungen. Diese
sind zum einen mit den unter den Begriffen "Wissensgesellschaft", oder
"Informationsge-sellschaft" bzw. solchen Schlagworten wie "Jahrhundert
der Bildung" verbunden. Künftighin werden sich beispielsweise Erwerbsbiografien
dahingehend ändern, dass einmal erworbene Qualifikationen nicht mehr
für eine lebenslange Erwerbstätigkeit ausreichen werden, um nur ein
Beispiel zu nennen. Weitere Herausforderungen sind ein dramatisch zu
bezeichnender Rückgang von SchülerInnenzahlen vor allem im äußeren Entwicklungsraum
des Landes und die damit verbundene unsichere Situation für eine Reihe
von Schulstandorten im berlinfernen ländlichen Raum. Es bietet für eine Reihe der innerhalb der öffentlichen Diskussion angesprochen Probleme, die es im Schulwesen des Landes zu lösen gilt, keine Lösung an. Die Bereiche, für die er Lösungen anbietet oder neue Verfahren gesetzlich verankert, sind z.T. abwegig angesichts der Lösungsvorschläge. Im folgenden will ich mich auf 4 ausgewählte Fragen konzentrieren:
Eine Antwort auf die Frage "Schulstandorte im ländlichen Raum" muss aber gegeben werden. In zahlreichen Teilen des Landes sind die Gesamtschulen ohne Gymnasiale Oberstufe aufgrund der Schulpolitik des Landes (und z.T. auch aufgrund eigener Fehler) mit so einer geringen Akzeptanz "geschlagen", dass sie nur noch deshalb angewählt werden, weil sie tatsächlich der naheliegendste Schulstandort sind bzw. die dort lernenden SchülerInnen an die Schule zugewiesen wurden. Es scheint mir nicht übertrieben, wenn eingeschätzt wird, dass die Gesamtschule ohne Gymnasiale Oberstufe politisch als "verbrannt" gilt. Damit
sind ihre Standorte ohnehin bedroht. Dazu kommt, dass spätestens die
nächsten Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung dazu führen wird,
dass weitere Schulstandorte geschlossen oder zur Schließung anstehend
beschlossen werden. Meine Empfehlung: Da die SPD - wenn man den jüngsten
Pressemeldungen Glauben schenken darf - offensichtlich an dem Modell
der Sekundarstufe festhält, sollte die PDS an dieser Stelle die Zerstrittenheit
der Regierungsfraktionen über die künftige Schulformstruktur nutzen,
um mit einem Schulmodell, wie es die Landesregierung mit dem Modell
der ersetzenden Sekundarschule, die integrativ organisiert ist, die
Idee von integriertem Unterricht und integrierter Schule zu "retten".
Wir sollten uns gegenüber der SPD gesprächsbereit zeigen und in derartigen
Gesprächen sondieren, ob unsere Vorstellungen, Schulformen flächendeckend
etablieren zu können, die schulorganisatorisch ähnlich wie Gesamtschulen
geführt werden (nämlich integrativ) und die alle Bildungsgänge, die
nach Klasse 10 im Land Brandenburg vergeben werden (das sind mit der
Erweiterten Berufsbildungsreife - EBR - , der Fachoberschulreife - FOR
- und der Berechtigung zum Übergang in die Gymnasiale Oberstufe - FORQ
- drei), anbieten.
Ich empfehle unbedingt die Einarbeitung der Vorschläge der PDS zur Absenkung der Klassenfrequenzen im Rahmen der Änderungsanträge.
In dieser Frage weist der Gesetzentwurf aus meiner Sicht die größten Defizite auf, gemessen an den bildungspolitischen Forderungen der PDS. Auch wenn die Landesregierung es offensichtlich für angeraten schien, den Schulversuch "Leistungsprofilklassen" (oder auch öffentlich "Schnellläuferklassen" genannt) nicht bereits als eigenständigen Bildungsgang in den Gesetzentwurf hineinzuschreiben - in den Referentenentwürfen stand er drin - , ist die Möglichkeit seiner Durchführung durch den Vorschlag zur Änderung des § 8 (Schulversuche) abgesichert worden. Mit diesem Schulversuch wird erstmalig in der Geschichte des öffentlichen Schulwesens des Landes ein Schulversuch möglich, dessen Ergebnis nicht allen Kindern des Landes gleichermaßen zugute kommen wird und der eindeutig auf Selektion statt auf gemeinsame Förderung abzielt. Außerdem verstößt er nach meiner Auffassung gegen das Gebot des geltenden Schulgesetzes, dass es Aufgabe aller Schulen sei, alle Kinder und Jugendlichen zu fördern. Aus diesem Grund wird der Aspekt der Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen im Land erstmals öffentlich zur Disposition gestellt. Dazu kommen Vorstellungen innerhalb der SPD, aber auch innerhalb der Landesregierung, die bereits o.g. Sekundarschule nur als Schule für den ländlichen Raum vorzusehen, die nur die Abschlüsse EBR und FOR anbietet. Würde eine solche Schule tatsächlich etabliert, wären SchülerInnen aus dem ländlichen Raum wohnortnah nicht mehr mit dem Bildungsgang "Übergang zur Gymnasialen Oberstufe" versorgt und wir hätten eine Brandenburgische Dorfschulform. Auch aus diesem Grunde empfehle ich die o.g. Gespräche mit der SPD. Es muss unbedingt verhindert werden, dass eine Sonderschulform für den ländlichen Raum kreiert wird, die die dortigen Kinder und Jugendlichen schon von ihrem strukturellen Ansatz her benachteiligt. Ansonsten empfehle ich ein weiteres enges Zusammenarbeiten mit GEW, GGG und Grundschulverband, um mit diesen Fachverbänden gemeinsam möglicherweise doch noch außerparlamentarische "Power" hinzubekommen, die den Einschnitt bei der Chancengleichheit verhindern kann.
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Gemeinsame Erklärung von ['solid], Jusos und Grüner Jugend Wenke
Christoph, [´solid] Anlässlich der Novellierung des Brandenburgischen Schulgesetzes erklären die Jugendverbände der PDS, der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Der Versuch der großen Koalition, mit der anstehenden Novellierung des Schulgesetzes Qualitätsverbesserungen in der Schulausbildung von Jugendlichen zu erreichen, muss als gescheitert betrachtet werden. Leider sind hiervon auch so richtige und wichtige Vorhaben der SPD betroffen, wie z.B. die Einführung der 1. Fremdsprache schon in der Jahrgangsstufe 3 und die dringend nötige Verbesserung der Ausstattung der Schulen mit Computerhard- und -software. Gescheitert
sind diese Vorhaben vor allem auf Grund der chronischen Unterfinanzierung
des staatlichen Bildungssystems in Brandenburg. Qualitätsverbesserungen
sind nicht zum Nulltarif zu haben; das hätte auch der regierenden Koalition
klar sein müssen.
Die Konsequenzen sind absehbar: einen Fremdsprachenunterricht in der
3. Klasse wird es höchstens vereinzelt geben, da viele Fachlehrerinnen
und -lehrer die schiechten Arbeitsbedingungen in Brandenburg satt haben
und in anderen Bundesländern weitaus attraktivere, besser bezahlte Stellen
annehmen. Ganz abgesehen davon stehen die Aus- und Weiterbildungskapazitäten
in Brandenburg nicht bereit, um die hiesige Lehrerschaft erst einmal
für die Unterrichtung einer Fremdsprache in der 3. Jahrgangsstufe zu
qualifizieren. Dadurch droht dem brandenburgischen Schulwesen in den nächsten 10 Jahren eine weitere Überalterung der Lehrerschaft, die schon jetzt mit durchschnittlich 45-48 Jahren eine ungünstige Mischung aufweist. Statt
nun wenigstens die sinkenden Schülerzahlen zu nutzen um Qualitätsverbesserungen
z.B. über die Absenkung der Klassenfrequenzen zu erreichen und damit
auch Schulstandorte im ländlichen Raum zu sichern und Unterrichtsausfall
zu minimieren, setzt die Koalition auf - im wahrsten Sinne des Wortes
- billigen Populismus. So sollen die Eltern durch pädagogisch fragwürdige
Quasi Kopfnoten und zentrale Abschlussprüfungen zufriedengestellt werden.
Eine Verbesserung der Qualität von Schule bringt das freilich nicht
mit sich. Im Gegenteil: Mit der Änderung des Schulgesetzes soll nun
auch gesetzlich festgeschrieben werden, dass bei Schülerinnen und Schülern
de facto folgendes bewertet wird: Sorgfalt, Mitarbeit, Leistungs- und
Hilfsbereitschaft, Kooperationsfähigkeit. Oder auf den Punkt gebracht:
Zwang zu Wohlverhalten, Erzeugung von Duckmäusertum und Dressur.
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Der SPD-Landesverband Brandenburg hat im Vorfeld seiner am 9. Juni 2001 stattfindenden Bildungs- und erziehungspolitischen Konferenz "Demokratie braucht Erziehung", zwei Thesenpapiere veröffentlicht, auf deren Wiedergabe an dieser Stelle nicht verzichtet werden soll: Demokratie
braucht Erziehung Der
Ansatz der Konferenz 1.
Schule als Familienersatz - Stehlen sich Eltern aus ihrer Verantwortung?
2.
Medienerziehung - Lernen die Lehrer mehr von den Schülern als umgekehrt?
3.
Demokratische Schule - Kann es die geben? 4.
Lehrer in der modernen Gesellschaft - Welches Leitbild brauchen die
Lehrkräfte und die Lehrerkollegien? 5.
Gewalt an der Schule - Schule als Friedensstifter? 6.
Die Leitung einer Schule - Moderne ManagerIn oder ErziehungswächterIn?
7.
Schule braucht Partner - Mit wem vernetzt sich die Schule?
8. Werte-Pluralismus und Sozialnormen - Welche Rolle spielen heute
Sekundärtugenden? 9.
Weltoffene Schule - Durch Auslandsaufenthalte zu internationalem Denken? 10.
Engagement, Ausstattung und Öffnung - Wie schaffen wir ein positives
Schulklima?
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Hier eine Auswahl von Presseerklärungen des PDS-Landesvorstandes zur Schul- und Bildungspolitik 25.
Juli 2000 Potsdam:
Zur heutigen Forderung des Bildungsministers Steffen Reiche erklärt
der stellvertretende PDS-Landesvorsitzende Harald Petzold: Gleichzeitig
sollte sich Steffen Reiche über eines im Klaren sein: "Schulen ans Netz"
allein bringt keine qualitativen Verbesserungen für das brandenburgische
Bildungswesen. Im Gegenteil: Wenn dieses Projekt nicht von einer radikalen
Verbesserung vor allem der materiellen Ausstattung der Schulen begleitet
wird, dann wird es im Sande verlaufen, wie die gesamte Brandenburger
Schulreform. Für die Mehrzahl der Schulen sind die Ausstattung mit Lern-
und Lehrmitteln, Ausstattungsgegenständen und audiovisuellen Medien
nicht weniger wichtig, wenn nicht sogar viel wichtiger, als die Ausstattung
mit einem Internet-Anschluss. Also: "Schulen ans Netz" muss u.a.
begleitet werden von "Schulen ans Buch". Die PDS fordert die Landesregierung
auf, ihrer Verantwortung zur besseren materiellen Ausstattung der Schulen
gerecht zu werden und die kommunalen Schulträger besser zu finanzieren.
Zur Ankündigung von Bildungsminister Steffen Reiche, zum kommenden Schuljahr mit einem "Aktionsprogramm gegen Rechts" zu starten, erklärt der stellvertretende PDS-Landesvorsitzende Harald Petzold: PDS unterstützt Bildungs-Aktionen gegen Rechts Bildungsminister Steffen Reiche hat ein landesweites Aktionsprogramm für die Schulen gegen Rechtsradikalismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt angekündigt, das zum neuen Schuljahr starten soll. Die PDS wird dieses Vorhaben unterstützen. Es gehört seit langem zu den politischen Zielen der PDS, dass insbesondere an den Schulen Engagement und Zivilcourage für Demokratie, Weltoffenheit und einen solidarischen Umgang der Menschen untereinander besonders gefördert werden. Die dafür im Landesschulgesetz enthaltenen Ziele von Bildung und Erziehung bieten dafür eine gute Basis. Darüber
hinaus fordert die PDS den Minister auf, sich bei dem geplanten Aktionsprogramm
nicht nur von kurzfristigen Zielen leiten zu lassen. So sind in
den letzten Jahren gerade im Bildungs- und Jugendbereich Strukturen
gewachsen, auf die er sich stützen kann, die aber durch das neue Haushaltsgesetz
einer ungewissen Zukunft entgegen sehen müssen. So bestehen landesweit
Regionale Arbeitsstellen für Ausländerfragen, die gerade an Schulen
zahlreiche erfolgreiche Projekte zum Abbau von Berührungsängsten gegenüber
ausländischen MitbürgerInnen oder fremden Kulturen durchgeführt haben,
deren Weiterarbeit aber nun gefährdet ist. Sie wären ein wichtiger Faktor
innerhalb eines Maßnahmepakets, wie es der Minister scheinbar plant.
Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Stärkung von Lehrkräften im Umgang
mit rechtsradikalen SchülerInnen ein besonderer Schwerpunkt der Lehrkräftefortbildung,
aber auch der Lehrerausbildung werden. Schließlich sollten alle Jugendprojekte,
die ursprünglich mit dem Ziel akzeptierender Jugendarbeit gestartet
wurden, landesweit evaluiert werden. Im Ergebnis dessen müssen solche
Jugendprojekte, die inzwischen zu Standorten rechter Jugendarbeit geworden
sind, sofort stillgelegt werden.
Allen einen guten Start PDS setzt in der Bildungspolitik weiter auf Chancengleichheit und Integration Öffentliche Bildungswerkstatt für den 2. Dezember beschlossen Potsdam: Im Ergebnis der Landesvorstandssitzung vom 01.09.2000 und aus Anlass des Beginns des neuen Schuljahres erklärt der stellvertretende PDS-Landesvorsitzende Harald Petzold: Zum heute beginnenden neuen Schuljahr wünsche ich im Namen der Brandenburger PDS allen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Lehrkräften einen guten Start sowie Spaß und gute Ergebnisse beim Lernen und Lehren. Auch wenn die Landesregierung bisher ihre Versprechen von einer Bildungsoffensive nicht eingehalten hat, nicht bereit ist, bessere Rahmenbedingungen (z.B. kleinere Klassen, Förder- und Teilungsunterricht usw.) zu setzen und sich statt dessen eher in konzeptionslosen Aktionismus flüchtet, sollten wir uns alle die Lust an Schule nicht nehmen lassen und dieser Art Bildungspolitik Alternativen entgegensetzen. Der PDS-Landesvorstand hat am 01.09.2000 die Durchführung einer Bildungs-Werkstatt beschlossen. Sie wird am 2. Dezember 2000 stattfinden. Dort sollen Thesen zur Bildungspolitik, gesetzliche Vorstellungen der PDS zur Änderung des Landesschulgesetzes sowie die persönlichen Erfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Sachen Schule diskutiert und zu einem politischen Angebot zusammengefasst werden. Die PDS will damit zeigen, dass sie auch in Zukunft mit ihren bildungspolitischen Vorschlägen auf Chancengleichheit und Integration, auf gleichwertige Lern- und Lebensbedingungen sowie Zukunftschancen für alle Kinder und setzt. Wir sind uns bewusst darüber, dass viele unserer Vorschläge derzeit nicht opportun zu sein scheinen - vor allem aufgrund der verfehlten Bildungspolitik von SPD und CDU. Angesichts
sowie
aus Ratlosigkeit gegenüber einer erbarmungslosen Politik der Haushaltskürzungen,
die eine tatsächliche Bildungspolitik unmöglich macht, entsteht der
Eindruck, dass sich das Engagement von Eltern nur noch für kurzfristig
realisierbare Ziele lohne, das wenigstens den eigenen Kindern nütze.
Davon wird sich die PDS jedoch nicht entmutigen lassen, auch weiterhin
politisch u.a. für eine Herabsetzung der Klassengrössen, für einen Erhalt
möglichst aller Schulstandorte - insbesondere der Gesamtschulen -, für
eine bessere finanzielle Ausstattung der Schulträger und der Schulen
sowie für mehr Demokratie im Bildungsbereich einzutreten. Dies sind
aus unserer Sicht erfolgreichere Schritte zu einer demokratisch stabilen
und zukunftsfähigen Gesellschaft - und damit auch gegen Rechts -, als
der konzeptionslose Aktionismus der Landesregierung.
Bildungsoffensive ist mit Stellenabbau nicht zu vereinbaren Potsdam: Anlässlich der jüngsten Vorschläge der Regierungskommission zur Optimierung der Verwaltung erklärt der stellvertretende Landesvorsitzende der PDS Brandenburg Harald Petzold: Die
PDS Brandenburg lehnt die jüngsten Vorschläge der Regierungskommission
zur Verwaltungsoptimierung, die im Schulbereich Einsparungen von 4800
Stellen vorsehen, entschieden ab. Mit diesen Ideen kann eine Bildungsoffensive
im Land Brandenburg nicht verwirklicht werden. 27. November 2000: Anlässlich des Vorschlags des Brandenburger Bildungsministers Steffen Reiche, mit einem Bildungssparmodell mehr Schülern einen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen, erklärt der stellvertretende Landesvorsitzende der PDS Brandenburg, Harald Petzold: Der neue Vorschlag von Bildungsminister Steffen Reiche ist typisch für die aktuelle Bildungspolitik der Landesregierung: wieder einmal sollen Besserverdienende, sowie die Leistungseliten begünstigt werden. Gleichzeitig folgt der sozialdemokratische Minister der aktuellen neoliberalen Marktlogik: Jeder ist seines eigenes Glückes Schmied, der Staat zieht sich aus seiner Verantwortung für die Bildung der Jugend zurück. Die
PDS lehnt den Bildungssparvorschlag von Minister Reiche ab, wir fordern,
eine Erhöhung des Anteils der Bildungsausgaben am Landeshaushalt, um
alle Kinder entsprechend ihrer Fähigkeiten Interessen und Begabungen
fördern zu können. Der gleichberechtigte Zugang zu Bildung und Wissen
ist heute mehr denn je Grundvoraussetzung für Die Herstellung sozialer
Gerechtigkeit in der Gesellschaft.
Potsdam,
30. November 2000: Anlässlich der jüngsten Äußerungen des brandenburgischen
Innenministers Jörg Schönbohm (CDU) zum Schulfach "Lebensgestaltung,
Ethik und Religion" erklärt die Landesvorsitzende der PDS Brandenburg,
Anita Tack: Die PDS wendet sich in aller Schärfe gegen diese unqualifizierte Aussage. Der Innenminister erweckt damit den Eindruck, das Fach LER vermittle lediglich beliebige Standpunkte und würde den Nährboden für rechte Gewalttaten bieten. Offensichtlich hat Herr Schönbohm die Zusammenhänge von rechtsextremistischen Denken, daraus folgenden Straftaten und nicht oder falsch vermittelten Bildungsinhalten noch nicht recht begriffen. Um diese Bildungslücke beim Innenminister auszubessern, lädt die PDS den Innenminister zu der von ihr am kommenden Sonnabend veranstalteten Bildungskonferenz nach Frankfurt/Oder ein. Die PDS hält weiterhin an ihrer Grundposition zum LER-Unterricht fest. Das Fach sichert die Vermittlung verschiedener Religionsrichtungen und alternativer Lebensansichten und ethischer und kultureller Ansprüche. Wer darüber hinaus einen klassischen Religionsunterricht nutzen will, kann alle Möglichkeiten, die die Kirchen bieten ausschöpfen. Herr
Schönbohm äußert sich zu einer Sache, die ihn als Innenminister wohl
nichts angeht, Er lenkt damit von seiner Asylpolitik ab, die als eigentliche
Ursache für rechtsextremistisches Gedankengut anzusehen ist. Die persönliche
Meinung des Innenministers sollte er auf seinen Privataltar legen und
nicht die Auseinandersetzung mit der SPD in der sowieso instabilen Regierungskoalition
mit persönlichen Meinungen führen.
Presseerklärung
Potsdam, 4. Dezember 2000: Zu den bildungspolitischen Ergebnissen der Klausurtagung des CDU-Landesvorstandes erklärt der stellvertretende PDS-Landesvorsitzende Harald Petzold: Seit die CDU in Brandenburg an der Regierung ist, beweist sie ein um das andere Mal, dass sie keine zukunftsfähigen Vorschläge und Konzepte für Brandenburg hat. Im Jahre 10 des Landes Brandenburg die Wiedereinführung von Haupt- und Realschulen zu fordern zeugt davon, dass weder Herr Schönbohm noch sein Landesvorstand von der aktuellen Landespolitik und den Herausforderungen künftiger gesellschaftlicher Entwicklung eine Ahnung haben. Völlig unverständlich ist mir, wie CDU-Fraktionschefin Blechinger diesen Unsinn geschehen lassen konnte. Dass in Brandenburg Realschule bereits existieren, müsste sie wissen, und Hauptschulen hat selbst sie seit Jahren für unrealistisch in Brandenburg gehalten. Die
PDS weist die Forderungen der CDU nach einem bildungspolitischen Systemwechsel
zurück. Mit ihren Forderungen befindet sich die CDU auf dem Weg ins
bildungspolitische Mittelalter. Die PDS fordert die CDU auf, endlich
ihre Wahlversprechungen umzusetzen und mehr Geld für das Bildungswesen
zur Verfügung zu stellen.
Presseerklärung
Potsdam, 17. Januar 2001: Zu den Ergebnissen der gestern von Bildungsminister Reiche vorgestellten Quasum-Untersuchung erklärt der stellvertretende Landesvorsitzende der PDS Brandenburg Harald Petzold: Ich begrüße es, dass mit den Ergebnissen der Quasum-Untersuchung endlich aktuelle Forschungsergebnisse zum naturwissenschaftlichen Unterricht in Brandenburg vorliegen, die von den Besonderheiten des Brandenburger Bildungswesens ausgegangen sind (z.B. parallele Existenz von Schulen des gegliederten und integrierten Schulwesens mit ihren unterschiedlichen SchülerInnenschaften). Völlig inakzeptabel sind die Schlussfolgerungen, die die Landesregierung aus der Quasum-Untersuchung zieht. Seit Jahren unfähig und nicht willens, mehr Geld für das Brandenburgische Bildungswesen bereitzustellen, werden jetzt von ihr kurzerhand die Lehrkräfte mit ihren angeblich veralteten Methoden für die Ergebnisse der Untersuchung, die wahrlich kein Ruhmesblatt für das Land darstellen, erklärt. Aber das kommt dabei heraus, wenn man auf PR-Aktionen, medienwirksame Stippvisiten und Fachaufsicht statt Fachberatung setzt, anstelle endlich für eine pädagogisch sinnvolle materielle und finanzielle Ausstattung der Schulen zu sorgen. Die
PDS erneuert ihre Forderung, endlich kleinere Lerngruppen zu ermöglichen.
Mit Klassen- oder Kursgrößen von 25 SchülerInnen an aufwärts wird auch
mit den neuesten Methoden kein Blumentopf zu gewinnen sein. Darüber
hinaus muss endlich Zeit zum Üben und Wiederholen zur Verfügung stehen
sowie zur individuellen Förderung aller SchülerInnen. Die PDS fordert
erneut, die zurückgehenden SchülerInnenzahlen dazu zu nutzen, mit den
Kürzungen bei den Lehrerstellen aufzuhören und dafür die Schulen schrittweise
besser personell auszustatten.
Presseerklärung Potsdam, 25. Januar 2001: Zur Ankündigung der Landesregierung, härter gegen Rechtsradikalismus an Schulen durchgreifen zu wollen, erklärt der stellvertretenden PDS-Landesvorsitzende Harald Petzold: Ich
begrüße den Willen der Landesregierung, härter gegen Rechtsradikalismus
und Rechtsradikale an Schulen vorgehen zu wollen. Deshalb
fordere ich erneut eine Änderung in der Bildungspolitik des Landes.
Ziel muss es sein, dass alle SchülerInnen verlässlich und entsprechend
ihrer Altersstufe und den vor ihnen liegenden Herausforderungen gefördert
werden können. Dazu sind neue Ressourcen nötig. Darüber hinaus fordere
ich die Schaffung eines auswahlfähigen Angebots an berufsqualifizierenden
Ausbildungsplätzen bzw. Lehrstellen sowie zusätzlich Mittel für eine
kontinuierliche Jugendarbeit.
Presseerklärung Potsdam, 23. Februar 2001: Anlässlich des Eingeständnisses des Bildungsministers Steffen Reiche, man habe aufgrund eines Prognosefehlers im Bildungsministerium zu viel Lehrerstellen abgebaut, erklärt der stellvertretende Landesvorsitzende der PDS Brandenburg Harald Petzold: Vor einiger Zeit hat das Brandenburger Bildungsministerium zur Kenntnis nehmen müssen, dass es beim Mathematikunterricht an Brandenburger Schulen erheblichen Nachholbedarf gibt. Mit dem jüngsten Eingeständnis, man habe aufgrund eines Prognosefehlers im Bildungsministerium zu viel Lehrerstellen abgebaut muss nun wohl auch der Bildungsminister selbst zum Nachhilfeunterricht in Sachen Rechenkünsten. Dennoch ist es prinzipiell erst einmal zu begrüßen, dass das Ministerium von Herrn Reiche das Problem des Lehrermangels endlich realistischer betrachtet. Die
PDS Brandenburg fordert das Bildungsministerium auf, das erstens endlich
ein Maßnahmeplan vorgelegt wird wie schrittweise die Arbeits- und Einkommensverhältnisse
für die Lehrkräfte im Land Brandenburg so gestaltet werden, dass die
nach wie vor anhaltende Abwanderung von Lehrern nach Berlin aufhört
und zweitens das endlich vom tatsächlichen pädagogischen Bedarf bei
der Lehrkräfteplanung ausgegangen wird.
Presseerklärung
Potsdam, 15. März 2001: Anlässlich der jüngsten Mitteilung, dass die Anzahl der Anmeldungen für die neuen Schnellläuferklassen in Brandenburg teilweise so niedrig ist, dass die Schulen auf das Auswahlverfahren verzichten wollen, erklärt der stellvertretende Landesvorsitzende der PDS Brandenburg Harald Petzold: Die
Landesregierung hat mit der Einführung von Schnellläuferklassen offensichtlich
einen Pappkameraden aufgebaut. Nachdem das Modell als dringend gewünscht
propagiert wurde, zeigt sich nun, dass sich die Zahl der Interessenten
in Grenzen hält. Das angeblich ungeheure Interesse an frühzeitiger Auswahl
und Begabtenförderung in Brandenburg scheint es eben nicht in dem Maße
zu geben. Zahlreiche Schulen, die sich am Modellversuch beteiligen,
können aufgrund der geringen Anmeldezahl auf das Auswahlverfahren verzichten.
Presseerklärung
Potsdam, 3. April 2001: Zu dem beschlossenen Personalabbau in der öffentlichen Verwaltung bis zum Jahre 2005 erklärt der PDS-Landesvorsitzende Ralf Christoffers: Der von der Landesregierung geplante Personalstellenabbau bis zum Jahre 2005 straft alles Gerede über weitere Reformvorhaben Lügen. Stellenkürzungen als Reformbeitrag zu verkaufen, heißt die Bürger für dumm verkaufen. Der Bildungsbereich ist nur ein Beispiel für das inhaltsleere und konzeptionslose Herangehen der Landesregierung an politische Reformen. Angesichts der katastrophalen Zustände an den Brandenburger Schulen wandern vor allem junge, gut ausgebildete Lehrkräfte scharenweise aus Brandenburg ab. Eltern schreiben Protestbriefe gegen Stundenausfall. Die Landesregierung ficht das alles nicht an. Schamlos verkündet sie dennoch eine großspurige Bildungsoffensive und kürzt gleichzeitig die Mittel zusammen. Weil
der PDS die Zukunft des Landes am Herzen liegt, wird sie es nicht bei
verbalen Protesten gegen die Personalkürzungen bewenden lassen. Wir
werden uns an Gewerkschaften, Vereine und Verbände, an die SchülerInnen,
Lehrer und die Eltern im Land, an die Forstarbeiter und Polizisten und
andere Betroffene wenden und sie aufrufen, gemeinsam Aktionen des Widerstands
zu entwickeln und durchzuführen, um die Kürzungspläne der Landesregierung
zu durchkreuzen. Spürbarer außerparlamentarischer Druck ist angesagt.
Eine andere Sprache scheint die streichwütige Landesregierung nicht
mehr zu verstehen.
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8.
Bildungspolitische Konferenz der PDS Gleiche Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für alle! Gegen wachsende Ungleichheit im Bildungswesen! Das
deutsche Bildungswesen steckt in einer tiefen Krise. Gegenüber vergleichbaren
anderen Staaten befindet es sich in einem Reformrückstand. Standortwettbewerb
auf der einen, Zukunftserwartungen auf der anderen Seite, dazwischen
befindet sich das Bildungswesen eingeklemmt und soll dabei die fittesten
Menschen auslesen: Gesellschaftlich flexibel, teamfähig, kreativ, bereit
zu ständigem sozialen und kommunikativen Wandel sollen die Menschen
sein. Aber wie, wird man das in einem kapitalistischen System, das bekanntermaßen
gar nicht alle Menschen so gebrauchen kann? Ungleichheit prägt das Bild
der Bundesrepublik: 1.
Bildung für das 21. Jahrhundert heißt im Kern: Befähigung zur Solidarität,
zur Demokratisierung, zur Emanzipation, zum bewussten Eingreifen in
die Zukunftsgestaltung, zum Weltverständnis 2.
Für den Ausbau des öffentlichen Bildungssystems - gegen Privatisierung
3.
Investitionen für das Bildungswesen - Es ist genug Geld da! 4.
Für gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle - gegen die soziale Ungleichheit
5.
Kostenloser Kindertagesstättenbesuch für alle Kinder! 6.
Eine gemeinsame Ganztagsschule für alle Kinder und Jugendlichen! 7.
Größere Unterstützung für die Kleinen - keine Klasse über 25! 8.
Solide Allgemeinbildung weiterentwickeln - nicht Wissen auf Vorrat anhäufen!
9.
Für pädagogische Selbstbestimmung und inhaltliche Profilierung - gegen
die Selbstverwaltung des Mangels und gegen Konkurrenzdenken! 10.
Arbeitsbedingungen der PädagogInnen unter den Bedingungen bedarfsdeck-ender
Schulfinanzierung verbessern. 11.
Für selbstbestimmte Jugendarbeit, Jugendkultur und Freizeitgestaltung
- gegen Rotstiftpolitik gerade hier - der Demokratie und des wachsenden
12.
Berufliche Erstausbildung garantieren, berufliche Ersterfahrung ermöglichen
- für alle! Wer nicht ausbildet, soll zahlen! 13.
Weiterbildung übersichtlich gestalten und allen gleichermaßen und kontinuierlich
zugänglich machen - ein Bundesrahmengesetz muss her! 14.
Hochschule für alle öffnen, gegen Privatisierung und Elitebildung! 15.
Gegen wachsende Ungleichheit in den Bildungsmöglichkeiten!
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