Nachrichten

Die Ausführung des Lebens-
partnerschaftsgesetzes wird auf die Kommunen als Pflicht-aufgabe nach Weisung über-tragen;

Kommunen entscheiden, wo und welchem Rahmen der Vollzug der Ehe gleichge-schlechtlicher Partner erfolgt;

Städte- und Gemeindebund fordert das "endlich von den Verteilungskämpfen über die Prioritätenentscheidung der Kreistage in Höhe von 30 Pro-zent der Investitionspauscha-len an die kreisange hörigen Städte und Gemeinden Ab-stand genommen wird.";

Abbau von Normen und Stan-dard wird ernsthaft in Angriff genommen; Entlastung der Kommunen geplant;
(siehe Seite 4)

Nach einem Bundesverfas-sungsurteil dürfen Gemeinden in ihrer "Vergnügungssteuer-satzung" einen höheren Steu-ersatz für "Gewaltspielautoma-ten" ansetzen als für "gewalt-freie" Spielautomaten;

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Minister des Innern an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirekto-rinnen und Amtsdirektoren des Landes Brandenburg, Potsdam im Juni 2001





"Sehr geehrte
Damen und Herren
Bürgermeister und
Amtsdirektoren,


die Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg ist auf einem guten Weg. Leitbildgerechte Strukturen entstehen in weiten Bereichen des Landes oder sind entstanden, ohne dass der Gesetzgeber direkt eingreift. Überall im Lande stellen sich die Gemeindevertreter und die Bür-gerinnen und Bürger die Frage, wer mit wem eine "Ehe auf Dauer" eingehen möchte. Zahlreiche Bürgerentscheide bestätigen die Gemeindevertre-tungen und Stadtverordnetenver-sammlungen in ihrem Bemühen, den örtlichen Verhältnissen ge-recht werdende Gemeindezu-sammenschlüsse auf den Weg zu bringen.

Viele Gemeinden des Landes haben erkannt, dass nur in der Freiwilligkeitsphase der Ge-meindegebietsreform individu-elle und passgerechte Ge-bietsänderungsverträge ausgehandelt werden können.
Sie haben gesehen, dass mit den Mitteln nach § 26 GFG doch einiges an Investitionen im zu-künftigen Ortsteil angeschoben werden kann. Oft wurde die Chance genutzt, für die Zukunft konkrete Entscheidungsrechte eines Ortsbeirates auszuhandeln. Kurzum: die Gemeindevertretungen aber auch die Bürgerinnen und Bürger ha-ben die Zukunft ihrer Gemeinde in die eigenen Hände genom-men.

Das Ministerium des Innern be-gleitet den Reformprozess auch weiterhin aktiv.

Die dritte Informationsbro-schüre mit dem Titel ‚Das neue Gemeindereformgesetz', die als Anlage diesem Schreiben bei-liegt, gibt weitere konkrete Hin-weise zu den Inhalten von Ge-bietsänderungsverträgen, zu den Ortsteilrechten und zu den Wahl-rechtsfragen. Zugleich greift die Broschüre viele Fragen auf, die mir des öfteren in Zusammen-hang mit der Gemeindegebiets-reform gestellt wurden. Sie räumt aber auch mit vereinzelt auftretenden falschen Behaup-tungen auf, welche die Bürge-rinnen und Bürger vor Ort verun-sichern.

Zutreffend ist:
- die Leitlinien binden das Ministerium des Innern in der Freiwilligkeitsphase, wenn es zu entscheiden hat, ob ein vorge-legter Gebietsänderungsvertrag zu leitbildgerechten Lösungen führt.





... nebst Randbemerkungen von Stefan Sarrach, kommunalpolitischer Sprecher der PDS-Landtagsfraktion...













Darf der Gesetzgeber z.Zt. auch gar nicht! "Der Gesetzgeber" ist eher durch "das Innenministerium" zu ersetzen. Meint Minister Schönbohm sicherlich auch, da er die Rolle des Parlaments häufig verwechselt.



Ohne Option auf Scheidung! Ehe ist ein irreführender Begriff.



Die meisten kleinen Gemeinden werden erst im Herbst abstimmen, weil noch nicht einmal die Vertretung für den Zusammenschluss ist.


Ja, aber nach der "Freiwilligieit" kann auch die Hauptsatzung Ortsteilrechte gewähren, zumal alles andere unter dem "Haushaltsvorbehalt" der Großgemeinde steht.




Über die abschließend geregelten Aufgaben in § 54 a Abs. 3 GO hinaus kann nichts ausgehandelt werden! Und selbst solche Entscheidungen kann die Großgemeinde aufheben oder ändern, § 54 a Abs. 6 GO.




Eine Drohung. Erleben (erleiden) wir täglich.


Gut ist, dass die Muster für Verträge hierüber zur Verfügung gestellt wurden (vorher nur im Internet), aber gleichzeitig werden darüber die begrenzten Möglichkeiten für vertragliche Regelungen klarer ("Maßgabe des Haushaltes", unterschiedliches Recht für max. 5 Jahre usw.)


Wo denn? So eine Frechheit!







Richtig, die Leitlinien sind kein Gesetz und binden nur das Ministerium, jedoch nicht den Landtag und auch noch nicht die Kommunen.

Seite 2 kf-Info, Nr. 08/2001
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