Minister
des Innern an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirekto-rinnen
und Amtsdirektoren des Landes Brandenburg, Potsdam im Juni 2001
"Sehr geehrte
Damen und Herren
Bürgermeister und
Amtsdirektoren,
die Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg ist auf einem guten
Weg. Leitbildgerechte Strukturen entstehen in weiten Bereichen des
Landes oder sind entstanden, ohne dass der Gesetzgeber direkt
eingreift. Überall im Lande stellen sich die Gemeindevertreter
und die Bür-gerinnen und Bürger die Frage, wer mit wem eine "Ehe
auf Dauer" eingehen möchte. Zahlreiche Bürgerentscheide
bestätigen die Gemeindevertre-tungen und Stadtverordnetenver-sammlungen
in ihrem Bemühen, den örtlichen Verhältnissen ge-recht werdende
Gemeindezu-sammenschlüsse auf den Weg zu bringen.
Viele Gemeinden des Landes haben erkannt, dass nur in der
Freiwilligkeitsphase der Ge-meindegebietsreform individu-elle
und passgerechte Ge-bietsänderungsverträge ausgehandelt
werden können.
Sie haben gesehen, dass mit den Mitteln nach § 26 GFG doch einiges
an Investitionen im zu-künftigen Ortsteil angeschoben werden kann.
Oft wurde die Chance genutzt, für die Zukunft konkrete Entscheidungsrechte
eines Ortsbeirates auszuhandeln. Kurzum: die Gemeindevertretungen
aber auch die Bürgerinnen und Bürger ha-ben die Zukunft ihrer Gemeinde
in die eigenen Hände genom-men.
Das Ministerium des Innern be-gleitet den Reformprozess
auch weiterhin aktiv.
Die dritte Informationsbro-schüre mit dem Titel ‚Das
neue Gemeindereformgesetz', die als Anlage diesem Schreiben bei-liegt,
gibt weitere konkrete Hin-weise zu den Inhalten von Ge-bietsänderungsverträgen,
zu den Ortsteilrechten und zu den Wahl-rechtsfragen. Zugleich greift
die Broschüre viele Fragen auf, die
mir des öfteren in Zusammen-hang mit der Gemeindegebiets-reform
gestellt wurden. Sie räumt aber auch mit
vereinzelt auftretenden falschen Behaup-tungen auf,
welche die Bürge-rinnen und Bürger vor Ort verun-sichern.
Zutreffend ist:
- die Leitlinien binden das Ministerium des Innern in
der Freiwilligkeitsphase, wenn es zu entscheiden hat, ob ein vorge-legter
Gebietsänderungsvertrag zu leitbildgerechten Lösungen führt.
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... nebst Randbemerkungen von Stefan Sarrach, kommunalpolitischer
Sprecher der PDS-Landtagsfraktion...
Darf der Gesetzgeber z.Zt. auch gar nicht! "Der Gesetzgeber" ist
eher durch "das Innenministerium" zu ersetzen. Meint Minister Schönbohm
sicherlich auch, da er die Rolle des Parlaments häufig verwechselt.
Ohne Option auf Scheidung! Ehe ist ein irreführender Begriff.
Die meisten kleinen Gemeinden werden erst im Herbst abstimmen, weil
noch nicht einmal die Vertretung für den Zusammenschluss ist.
Ja, aber nach der "Freiwilligieit" kann auch die Hauptsatzung Ortsteilrechte
gewähren, zumal alles andere unter dem "Haushaltsvorbehalt" der
Großgemeinde steht.
Über die abschließend geregelten Aufgaben in § 54 a Abs. 3 GO hinaus
kann nichts ausgehandelt werden! Und selbst solche Entscheidungen
kann die Großgemeinde aufheben oder ändern, § 54 a Abs. 6 GO.
Eine Drohung. Erleben (erleiden) wir täglich.
Gut ist, dass die Muster für Verträge hierüber zur Verfügung gestellt
wurden (vorher nur im Internet), aber gleichzeitig werden darüber
die begrenzten Möglichkeiten für vertragliche Regelungen klarer
("Maßgabe des Haushaltes", unterschiedliches Recht für max. 5 Jahre
usw.)
Wo denn? So eine Frechheit!
Richtig, die Leitlinien sind kein Gesetz und binden nur das Ministerium,
jedoch nicht den Landtag und auch noch nicht die Kommunen.
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